Drucksache 18 / 11 731 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Gottfried Curio (AfD) vom 04. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juli 2017) zum Thema: Private schiitische Universität in Charlottenburg und Antwort vom 19. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juli 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Dr. Gottfried Curio (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11731 vom 04. Juli 2017 über Private schiitische Universität in Charlottenburg ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Das „Al-Mustafa Institut für Kultur-, Humanwissenschaften und Islamische Studien gemeinnützige GmbH“ mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg: Handelsregister-Nummer HRB 177538 B) ist eine der über 100 auf alle Kontinente verteilten Außenstellen der „Al-Mustafa International University“ mit Hauptsitz in Ghom, Iran (gegründet 1979 vom Ayatollah Khomeini) 1. a) Ist dem Senat bekannt, wer die Teilhaber der Berliner GmbH bzw. die leitenden Personen des Managements sind? b) Sind diese Personen bei den zuständigen Sicherheitsbehörden als Gefährder o.ä. bekannt? c) Ist dem Senat bekannt, ob diese Personen im Zusammenhang mit der sog. „Quds-AG“ der „Islamischen Gemeinden der Schiiten in Deutschland (IGS)“ bzw. anderweitig mit der Organisation des jährlichen 'Al-Quds-Marsch' in Berlin stehen? Zu 1 a).: a) Dem Senat liegen über die im Handelsregisterauszug vorliegenden Angaben hinaus keine Erkenntnisse vor. Zu 1 b) und c).: Nein. 2. a) Sind von diesem Institut bzw. seiner Mutterorganisation verfassungsfeindliche Bestrebungen bzw. das Verbreiten fundamentalistischer Lehren bekannt? b) Ist bekannt, wer das Institut finanziert bzw. wird dieses vom Land Berlin bezuschusst? Erhebt das Institut eigenständig Studienbeiträge? Seite 2 von 3 c) Kooperiert eine der Berliner Universitäten mit dem Institut und wie sieht ggf. die Kooperation aus? Welche Bedeutung hat das Auftreten einer privaten Konkurrenz-Universität für die Teilnahme der schiitischen Gemeinde am Projekt 'Islamische Theologie' der Humboldt-Universität? d) Welchen Prozess musste das Institut bzw. die Mutterorganisation durchlaufen, um für die Vergabe von offiziellen Abschlüssen akkreditiert zu werden? Wird die Organisation periodisch hinsichtlich ihrer Lehre bzw. Qualitätsstandards evaluiert? e) Ist bekannt, ob das Institut im Zusammenhang mit der sog. „Quds-AG“ der „Islamischen Gemeinden der Schiiten in Deutschland (IGS)“ bzw. anderweitig mit der Organisation des jährlichen 'Al-Quds-Marsch' in Berlin steht? Zu 2 a).: Nein. Darüber hinaus trifft der Senat keine Aussagen zu im Ausland ansässigen Institutionen . Zu 2 b).: Das Institut wird vom Senat nicht bezuschusst. Wer das Institut finanziert und ob das Institut eigenständige Studienbeiträge erhebt, ist nicht bekannt. Zu 2 c).: Der Senat hat keine Kenntnis von Kooperationen zwischen dem Institut und Berliner Universitäten. Vertreterinnen und Vertreter der Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands wirken weiterhin in der Arbeitsgruppe, welche die Einrichtung des Instituts für Islamische Theologie an der Humboldt- Universität zu Berlin vorbereitet, mit. Zu 2 d).: Staatliche oder staatlich anerkannte oder staatlich genehmigte ausländische Hochschulen , welche in einer Zweigstelle in Berlin die Studiengänge ihrer Heimathochschule nach dem Recht des Sitzlandes durchführen wollen, müssen nicht die für Berliner staatlicher oder privater Hochschulen geltenden Akkreditierungs- und sonstige Qualitätssicherungsverfahren durchlaufen, sondern nur die ihres Sitzlandes. Ausländische Hochschulen müssen gemäß § 124a Absatz 2 Berliner Hochschulgesetz die Aufnahme ihrer Tätigkeit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung anzeigen . Darüber hinaus sind ausländische Hochschulen, die eine Zweigstelle in Berlin betreiben, verpflichtet, im Geschäftsverkehr immer ihr Sitzland zu nennen. Das „al- Mustafa-Institut“ hat die Aufnahme der Tätigkeit als offizielle Zweigstelle der al- Mustafa Universität in Berlin mit Schreiben vom 02. März 2017 angezeigt. Zu 2 e).: Nein. 3. a) Ist bekannt, wie viele Studenten bzw. Lehrkräfte das Institut gegenwärtig hat? b) Ist bekannt, ob Studenten bzw. Lehrkräfte öffentlich oder privat subventioniert werden [ggf. aus dem Ausland bzw. Heimatland des Mutter-instituts]? c) Ist bekannt, ob Schüler oder Absolventen des Instituts an kriegerischen Auseinandersetzungen (z.B. in den sog. Al-Quds-Brigaden), terroristischen Betätigungen oder dem Verbreiten eines fundamentalistischen Islams beteiligt waren oder sind? Zu 3.: Nein, dies ist dem Senat nicht bekannt. Seite 3 von 3 4. a) Ist dem Senat bewusst, dass die Mutterorganisation und ihre Auslandsaktivitäten vom Ayatollah Khamenei selbst in seiner Eigenschaft als geistlicher und politischer Führer (Rahbar) bzw. mittelbar vom Präsidenten Rohani über die iranischen Botschaften mittels des Büros „Organisation für Annäherung und Verbindung der Religionen“ des Teheraner Kulturministeriums kontrolliert wird (analog der DITIB / AKP)? b) Ist dem Senat weiterhin bekannt, dass die iranische Shia auf Vermittlung der apokalyptischen „Ahl-ol-Bayt-Ideologie“ basiert bzw. diese propagiert, welche exklusiv „die Shia als den einzig wahren Islam“ betrachtet, von einem tiefen Hass gegen den „jüdisch-amerikanischen Zionismus“ geprägt ist und den im Islam ohnehin verankerten Antisemitismus bzw. die Vernichtung Israels und der USA propagiert? c) Wie bewertet der Senat vor diesem Hintergrund die Einstufung des Instituts als Organisation, welche ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung dient? Befürwortet der Senat vor diesem Hintergrund die Aufrechterhaltung der Akkreditierung des Instituts? Zu 4 a) und b).: Siehe Antwort zur Frage 2 a). Zu 4 c).: Alle Informationen aus dem Besteuerungsverfahren, die einen Steuerfall betreffen, sind durch das Steuergeheimnis im Sinne des Paragrafen 30 Abgabenordnung (AO) geschützt und dürfen daher ohne Zustimmung des Betroffenen grundsätzlich nicht offenbart werden. Berlin, den 19. Juli 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11731 S18-11731a