Drucksache 18 / 11 736 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Carsten Ubbelohde (AfD) vom 06. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juli 2017) zum Thema: Nicht erfolgte Abschiebung abgelehnter Asylbewerber aufgrund gesundheitlicher Gründe und Antwort vom 18. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juli 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Carsten Ubbelohde (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 736 vom 06. Juli 2017 über Nicht erfolgte Abschiebung abgelehnter Asylbewerber aufgrund gesundheitlicher Gründe ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele abgelehnte Asylbewerber konnten oder können im Zeitraum 2010 bis Mai 2017 nicht abgeschoben werden, weil gesundheitliche Gründe vorlagen/vorliegen, wie hoch war/ist dabei jeweils der Anteil der Minderjährigen insgesamt und wie hoch war/ist dabei jeweils der Anteil der durch Unfälle zu Schaden gekommenen Minderjährigen (aufgeschlüsselt nach Jahren und den drei genannten Gruppen)? 2. Bei wie vielen abgelehnten Asylbewerbern wurde die Abschiebung zeitweise aus diesen gesundheitlichen Gründen verzögert (aufgeschlüsselt nach den unter 1. Genannten Jahren und Gruppen)? 3. Wie viele abgelehnte Asylbewerber bekamen im Zeitraum 2010 bis Mai 2017 nur aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Aufenthaltsgenehmigung (aufgeschlüsselt nach den unter 1. Genannten Jahren und Gruppen)? Zu 1. bis 3.: Es liegen keine entsprechenden Statistiken vor. 4. Werden die Kosten von ambulanten oder stationären medizinischen Leistungen für abschiebepflichtige Asylbewerber ersetzt oder bleiben die Leistungsträger für diese Behandlung unvergütet? Zu 4.: Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind auch Menschen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, leistungsberechtigt. Sie haben deshalb u.a. Anspruch auf medizinische Versorgung nach § 4 AsylbLG, so dass die entstehenden Kosten von der zuständigen Leistungsbehörde übernommen werden. Berlin, den 18. Juli 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11736 S18-11736