Drucksache 18 / 11 747 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Bettina Domer (SPD) vom 28. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Juli 2017) zum Thema: Intelligente Videoüberwachung im Supermarkt: Im Einklang mit dem Datenschutz ? und Antwort vom 19. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juli 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Bettina Domer (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage 18/11 747 vom 28. Juni 2017 über Intelligente Videoüberwachung im Supermarkt: Im Einklang mit dem Datenschutz? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die Videoerfassung von Kunden und die Auswertung des Kundenverhaltens beim Bezahlvorgang in den Filialen der Handelskette Real? 3. Ist der Senat der Auffassung, dass die in diesem Fall vorgenommene Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten an eine Drittfirma zur Bearbeitung und Auswertung in Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen laut § 6 BDSG stattfindet? Zu 1. und 3.: Gemäß § 38 BDSG obliegt die Kontrolle der Ausführung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durch nicht-öffentliche Stellen den Datenschutzaufsichtsbehörden. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat hierzu Stellung genommen. Sie verweist darauf, dass sie nicht die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist, da die real,- SB-Warenhaus GmbH ihren Sitz in Düsseldorf hat. Sollte ein Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit diese Technik einsetzen, würden die Datenverarbeitung und ggf. auch die Weitergabe an Dritte anhand der Kriterien des § 6 b BDSG geprüft. Sie führt aus, dass reine Werbezwecke nach der Kommentarliteratur kein berechtigtes Interesse im Sinne der Vorschrift darstellten. Jedenfalls sei regelmäßig davon auszugehen, dass die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gegenüber dem Interesse des Werbetreibenden überwögen. Die Tatsache, dass die erhobenen Daten nach Sekundenbruchteilen wieder gelöscht würden, ändere nichts daran, dass eine Datenerhebung und -auswertung stattfinde und ohne Einwirkungsmöglichkeit der Betroffenen wirtschaftlich genutzt werde. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung und eine eventuelle Weitergabe solcher Daten an Dritte wäre im Einzelfall zu prüfen. Seite 2 von 2 Der Senat weist darauf hin, dass die real,- SB-Warenhaus GmbH nach Informationen in der Presse am 27. Juni 2017 entschieden hat, die Tests mit sofortiger Wirkung zu beenden. 2. Ist der Senat der Auffassung, dass die in diesem Fall vorgenommene Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten den gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unterfällt? Zu 2.: Ja. 4. Sieht der Senat aufgrund der absehbaren Zunahme des Einsatzes sog. Intelligenter Videotechnik Handlungsbedarf bei der Anpassung des § 6 BDSG oder sonstigen Handlungsbedarf? Zu 4.: Nein. Mit § 6b BDSG besteht derzeit eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Videoüberwachung, die im Wege einer Abwägung im Einzelfall sowohl dem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch berechtigten Interessen an einer Videoüberwachung Rechnung trägt. 5. Welche weiteren mit dem dargestellten Vorgang vergleichbaren Fälle sind der Landesregierung bekannt? Zu 5.: Keine. Berlin, den 19. Juli 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11747 S18-11747a