Drucksache 18 / 11 755 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Tom Schreiber und Robert Schaddach (SPD) vom 04. Juli 2017 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Juli 2017) zum Thema: Vereinbarkeit von Umweltschutz und Wassersport: Unterschutzstellung des Müggelsees II und Antwort vom 20. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Jul. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) und Herrn Abgeordneten Robert Schaddach (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 11 755 vom 4. Juli 2017 über Vereinbarkeit von Umweltschutz und Wassersport: Unterschutzstellung des Müggelsees II Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche wissenschaftliche Begründung gibt es hinsichtlich der Notwendigkeit der Einrichtung eines Landschaftsschutzgebietes im Müggelsee angesichts der positiven Entwicklung von Flora und Fauna in diesem Gebiet in den letzten Jahrzehnten? Antwort zu 1: Die besonders wertvollen und schutzbedürftigen Bereiche auch des Müggelsees sind die Ufer- und Flachwasserbereiche. Datenbasis dafür sind u.a. Kartierungen der Röhrichte, Unterwasserpflanzenvegetation, Großmuscheln, Fische und Vögel. Alle Untersuchungen wurden durch externe Fachgutachter durchgeführt und flossen als fachliche Grundlagen in das Gewässerentwicklungskonzept ein. Frage 2: Wie erklärt sich der Senat den Widerspruch zwischen der Notwendigkeit des besonderen Schutzes und der Aussage der Senatsverwaltung, dass Naherholung und Wassersport trotz Unterschutzstellung im bisherigen Umfang möglich bleiben sollen? Antwort zu 2: Es ist bei allen Unterschutzstellungsvorhaben des Senats erklärter Wille, dass Natur und Landschaft der Erholung der Bevölkerung dient. Dort, wo eine intensive Nutzung zu Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen kann, sind Vorkehrungen zu treffen, um zu einer verträglichen Nutzung zu kommen. 2 Frage 3: Wurde die Option des Verzichts auf Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes unter Berufung auf § 67 Bundesnaturschutzgesetz rechtlich vollständig geprüft? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, mit welcher Begründung unterblieb die rechtliche Prüfung dieser Option? Antwort zu 3: § 67 Bundesnaturschutzgesetz betrifft nicht die Befreiung von der Verpflichtung zur Ausweisung eines Gebietes als Landschafts- oder Naturschutzgebiet, sondern die Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten, z.B. solchen einer festgesetzten Schutzgebietsverordnung. Frage 4: Ist es korrekt, dass die Unteren Wasserbehörden unabhängig vom Senat wirken und Entscheidungen über Steganlagen treffen können – basierend auf einer Festlegung aus 2001? Wenn nicht, mit welchen Rechten ist die Untere Wasserbehörde gegenüber dem Senat ausgestattet? Antwort zu 4: Ja. Die Zuständigkeit für Sportbootstege liegt beim Bezirksamt. Das Bezirksamt führt wasserrechtliche Genehmigungsverfahren für Sportbootstege durch (§ 85 Absatz 1 Nr. 5 Berliner Wassergesetz). Frage 5: Warum nehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz am Steuerungskreis für die Erarbeitung der Grundlagen für wasserrechtliche Genehmigungen im Bezirk Treptow-Köpenick teil und wie wird dabei sichergestellt, dass die Untere Wasserbehörde ihre Entscheidungen dennoch eigenständig treffen kann? Frage 6: Mit welcher Begründung werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Obersten Naturschutzbehörde und nicht der Oberen Wasserbehörde in die Arbeit des genannten Steuerungskreises einbezogen? Antwort zu 5 und 6: Das Bezirksamt Treptow-Köpenick hat eine Arbeitsgruppe gebildet zur Begleitung der Erarbeitung der Stegekonzeption. In dieser Arbeitsgruppe werden inhaltliche und methodische Fragen erörtert. Die dort mitwirkenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz bringen die naturschutzrechtlichen und -fachlichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit Natura 2000 ein. Eine Einschränkung der Entscheidungskompetenzen der zuständigen unteren Wasserbehörde erfolgt dadurch nicht. Frage 7: Warum werden wasserrechtliche Genehmigungen für Sportbootstege und -steganlagen generell befristet? Ist dies im Berliner Wassergesetz vorgesehen und wenn nicht, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen die Befristungen? Antwort zu 7: Zuständig für die Erteilung der Genehmigungen für Sportbootstege ist das Bezirksamt. Die Genehmigung kann aus verschiedenen Gründen mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies z.B. zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist (§ 62 Absatz 5 Berliner Wassergesetz). 3 Frage 8: Inwiefern wirkt sich die Befristung von Stegen und Steganlagen auf den im § 31 Absatz 5 des Berliner Naturschutzgesetzes festgelegten Bestandsschutz von bis zum 31.12.2003 bestehenden Stegen und Steganlagen aus? Bleibt dieser aufrecht erhalten und wenn nicht, warum nicht bzw. mit welcher Begründung wird der Bestandsschutz aufgelöst? Antwort zu 8: Der in § 31 Absatz 5 Berliner Naturschutzgesetz geregelte Bestandsschutz hat mit der zeitlichen Genehmigung von Steganlagen nach dem Wasserrecht nichts zu tun. Sinn und Zweck der Benennung „der am 31. Dezember 2003 bestehenden Anlagen“ war, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen Nachteile für zum damaligen Zeitpunkt bestehende, rechtmäßige Anlagen zu verhindern. Berlin, den 20.07.2017 In Vertretung S t e f a n T i d o w ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-11755 S18-11755