Drucksache 18 / 11 760 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 10. Juli 2017 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Juli 2017) zum Thema: Anwendung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und Antwort vom 27. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Jul. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11760 vom 10. Juli 2017 über Anwendung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass der IT-Dienstleister im vorgesehenen gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums auch die neuen – kürzlich durch den Deutschen Bundestag beschlossenen - verdeckten Ermittlungshandlungen der Online-Durchsuchung und der Quellen- Telekommunikationsüberwachung als festes Repertoire vorhalten wird? Zu 1.: Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung könnten nach § 4 (Aufgaben, Benutzungsverhältnis) des Staatsvertrages über das Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum (GKDZ) unter die Kernaufgaben des GKDZ subsumiert werden. Die technischen Voraussetzungen könnten – vorbehaltlich des Inkrafttretens der Gesetzesänderung – bei der Errichtung des GKDZ geschaffen werden. Da das GKDZ nur in Form der Auftragsverarbeitung tätig wird, obliegt die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer diesbezüglichen Anordnung dem jeweiligen Trägerland. 2. Welche konkreten Vorstellungen hat der Senat bei Einsatz und parlamentarischer Kontrolle solcher verdeckter Ermittlungshandlungen bislang entwickelt, um diesen tiefgreifenden Grundrechtseingriffen zu begegnen? Zu 2.: Dem Senat ist gleichermaßen wie dem Bundesgesetzgeber bewusst, dass vor und während der Durchführung der in Rede stehenden verdeckten Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf Transparenz der Datenerhebung und -verarbeitung sowie individuellen Rechtsschutz eine effektive Kontrolle und Aufsicht zu gewährleisten ist. Der Bundesgesetzgeber hat zur Gewährleistung von Transparenz und Kontrolle deshalb im Rahmen des jüngsten Gesetzesbeschlusses zur Verankerung von Quellen- TKÜ und Online-Durchsuchung in der Strafprozessordnung (StPO) die Berichtspflichten durch die Neufassung von § 101b StPO erweitert. Seite 2 von 2 Das Abgeordnetenhaus von Berlin hatte in seiner Sitzung am 26. März 2015 beschlossen , sich jährlich über Maßnahmen der Online-Durchsuchung von Computern und der Quellen-Telekommunikationsüberwachung in Berlin unterrichten zu lassen (Drucksachen Nr. 17/1934, 17/1934-1 und 17/2080). Es wurden allerdings in den Jahren 2015 und 2016 im Geschäftsbereich des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Generalstaatsanwalts in Berlin weder Online- Durchsuchungen von Computern noch Quellen-Telekommunikationsüberwachungen durchgeführt. Die Umsetzung der vom Deutschen Bundestag am 22. Juni 2017 beschlossenen Ermittlungsbefugnisse respektive ihr Einsatz wird - vorbehaltlich des Inkrafttretens der Gesetzesänderung - den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten obliegen. Berlin, den 27. Juli 2017 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11760 S18-11760