Drucksache 18 / 11 775 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 12. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juli 2017) zum Thema: AuLAK - Datensammlung bei Berliner Gerichten? und Antwort vom 27. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 11 775 vom 12. Juli 2017 über AuLAK - Datensammlung bei Berliner Gerichten? ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Zu wie vielen natürlichen oder juristischen Personen sind Daten im IT-System AuLAK gespeichert? Zu 1.: Diese Frage kann nicht exakt beantwortet werden, da Datensätze zu einer Person häufig mehrfach gespeichert werden. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere für juristische Personen Datensätze in den sogenannten Stammdaten vielfach vorgehalten werden, weil Details der Angaben in den Schriftsätzen der Parteien abweichen können. Sowohl Wohnungsbaugesellschaften als auch Krankenhäuser etwa werden unterschiedlich abgekürzt, mit abweichenden Vertretungsbefugnissen angegeben u. ä.. Jede dieser Angaben führt, falls nicht bereits exakt gleich hinterlegt, nach der gegenwärtigen Praxis häufig zur Erzeugung eines neuen Datensatzes, so dass die Auswertung der Personendatensätze keinerlei Rückschlüsse auf die Anzahl der Personen zulässt, zu denen Daten in AuLAK (Automation des Landgerichts, der Amtsgerichte und des Kammergerichts) gespeichert sind. Die somit nicht aussagekräftige Anzahl der Personendatensätze in allen AuLAK- Datenbanken für die Sachgebiete Familie, Betreuung, Nachlass, Strafsachen und Zivil beträgt aktuell 13.515.288. 2. Welche Daten werden dort im Einzelnen zu den erfassten Personen gespeichert? Zu 2.: Folgende Daten zur Person können von dem Programm zu den gerichtlichen Verfahren erfasst und gespeichert werden: Familienname, Vorname, Rufname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland , Sterbedatum, Titel, Adelstitel/Namenszusätze, Anschrift, Geschlecht, Personentyp , Parteibezeichnung, Familienstand, Familienzugehörigkeit/Verwandtschaftsverhältnis , Staatsangehörigkeit, Telefon- und Faxnummer, E-Mail, Beruf, ehemalige Namen und Adressen, Aliasnamen, besondere Adressangaben wie Büro-, Haft- oder 2 Zustelladresse/Nebenwohnsitz, Bankverbindung, Aufenthaltsort, Familienangaben (Ehedatum, Ort der Eheschließung, Anzahl der Kinder, Heiratsregisternummer, Trennungsdatum , Zustelldatum des Scheidungsantrages), Rentenversicherer/-innen (Versicherungsnehmer (-innen und -nummer), Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe, Angaben aus Geburtsund Sterbeurkunde (Standesamt, Eltern, Ehegatte, Familienstand, Sterbeort, Art der Todesfeststellung), Erbgüter (Grundstücke, Firmen und sonstige Vermögenswerte), Familienangehörige, Vermögen, Testamentsangaben. Der Umfang der erfassten Daten ist je Sachgebiet höchst unterschiedlich. Für Zivilverfahren beschränken sie sich beispielsweise in aller Regel auf Familienname, Vorname , Titel, Adelstitel, Anschrift, Geschlecht, Parteibezeichnung (Klägerin/Kläger sowie Beklagte/Beklagter), evtl. noch Berufsangaben. Für Familiensachen sind etwa Geburtsname , Geburtsdatum, Familienstand, Verwandtschaftsverhältnis und sonstige standesrechtliche Angaben notwendig zu speichern. Hinsichtlich der Erfassung und Speicherung von Daten zu den die Verfahren bearbeitenden Dienstkräften gibt es folgende Eintragungsmöglichkeiten: Name, Vorname, Titel, Namenszusatz, Amtsbezeichnung, Personalart, Zimmer, Telefonnummer, E- Mailadresse. 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt die Speicherung, Erfassung und Verarbeitung dieser Daten und welche Löschfristen und -kriterien bestehen demnach? Zu 3.: Grundlage für die Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der Daten ist § 2 der Aktenordnung (AktO), der grundsätzlich die maschinelle Registrierung vorsieht, sowie § 7 Abs. 8 i. V. m. § 7 Abs. 7 S. 1 AktO, § 13a Abs. 7 AktO, § 39a Abs. 4 AktO. Die Löschfristen in Zivilsachen entsprechen den Aufbewahrungsfristen der Akten, da aus den gespeicherten Daten ggf. noch Dokumente zu fertigen sind (bspw. Urteilsausfertigungen ). Zu den Aufbewahrungsfristen siehe Antwort zu 4. In Strafsachen ist § 489 Strafprozessordnung (StPO) maßgebliche Norm. Hier werden die Verfahrensdaten und Dokumente sukzessive gem. §§ 483 bis 485, 489 StPO gelöscht . 4. Welche Aufbewahrungsfristen auf welcher Rechtsgrundlage bestehen für die Papierakten bei den Berliner Gerichten? Zu 4.: Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung von Schriftgut ist die von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz erlassene Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Amtsanwaltschaft, der Justizvollzugsbehörden sowie der Sozialen Dienste der Justiz vom 16. April 2010 (GVBl. S. 205), geändert durch Verordnung vom 2. August 2013 (GVBl. S. 375), geändert durch Verordnung vom 8. September 2016 (GVBl. S. 558). In der Anlage zur Verordnung sind die Aufbewahrungsfristen für die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht), die Staatsanwaltschaft, die Generalstaatsanwaltschaft sowie für die Justizvollzugsbehörden nach Sachgebieten gegliedert festgeschrieben. Die einzelnen Aufbewahrungsfristen sind bundeseinheitlich abgestimmt. Beispielsweise beträgt die Aufbewahrungsfrist für Akten über all- 3 gemeine landgerichtliche Zivilsachen 5 Jahre, die Aufbewahrungsfrist für kammergerichtliche Akten, die einen Prozessvergleich zu einem Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, dagegen 100 Jahre. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ist das Schriftgut zu vernichten, sofern das Landesarchiv Berlin es nicht als archivwürdig klassifiziert. Rechtsgrundlage ist die Gemeinsame Allgemeine Verfügung über die Aussonderung (Anbietung, Übergabe und Vernichtung) des Schriftgutes der Gerichte, der Staatsanwaltschaften , der Amtsanwaltschaft, der Justizvollzugbehörden sowie der Sozialen Dienste der Justiz (Aussonderungs-AV) vom 13. Januar 2014. Berlin, den 27. Juli 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-11775 S18-11775