Drucksache 18 / 11 777 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 12. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juli 2017) zum Thema: G20-Konferenz in Hamburg und Antwort vom 28. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Jul. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11777 vom 12. Juli 2017 über G20-Konferenz in Hamburg ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Berliner Polizeibeamte - bitte geschlüsselt nach Dienstgraden - waren zwischen dem 01. und dem 09.07.2017 (bitte nach Kalendertagen geschlüsselt) im Land Hamburg eingesetzt? Zu 1. Der nachfolgenden Übersicht ist die Anzahl der eingesetzten Kräfte nach den jeweiligen Einsatztagen zu entnehmen. Eine geschlechterspezifische Gliederung erfolgt nicht. Dienstgrad 01.07. 02.07. 03.07. 04.07. 05.07. 06.07. 07.07. 08.07. 09.07. PM 1 1 3 4 6 194 255 256 256 POM 10 19 24 40 42 188 217 222 210 PK 12 12 23 54 72 167 199 203 196 POK 9 13 21 38 63 115 122 124 116 PHK 4 4 8 27 40 64 68 70 66 EPHK 0 0 2 3 4 8 10 10 10 POR 0 0 0 0 1 1 1 1 1 PD 0 0 0 0 1 1 1 1 1 KK 5 7 6 5 22 20 21 21 21 KOK 14 17 15 16 32 30 30 30 30 KHK 8 8 8 8 23 25 25 25 25 EKHK 1 1 1 1 3 3 3 3 3 PAtm 2 2 2 2 2 2 2 2 2 POI 1 1 2 2 2 2 2 2 2 GOK 0 1 1 1 1 0 0 0 0 BHS 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Gesamt 68 87 117 202 315 821 957 971 940 * Legende: Polizeimeister (PM), Polizeiobermeister (POM), Polizeikommissar (PK), Polizeioberkommissar (POK), Polizeihauptkommissar (PHK), Erster Polizeihauptkommissar (EPHK), Polizeioberrat (POR), Polizeidirektor (PD), Kriminalkommissar (KK), Kriminaloberkommissar (KOK), Kriminalhauptkommissar (KHK), Erster Kriminalhauptkommissar (EKHK), Polizeiamtmann (PAtm), Polizeioberinspektor (POI), Gewerbeoberkommissar (GOK) und Bauhauptsekretär (BHS) In der Zeit vom 5. - 9. Juli 2017 war ein Polizeiseelsorger (ohne Dienstgrad) im Einsatz , sowie Tarifbeschäftigte wie folgt: Seite 2 von 3 Dienstgrad 01.07. 02.07. 03.07. 04.07. 05.07. 06.07. 07.07. 08.07. 09.07. TB 2 2 3 3 5 13 13 13 13 2. Sind - und wenn ja wie viele - Überstunden durch diese Beamten geleistet worden? Werden diese unmittelbar wieder durch Freizeitausgleich kompensiert? Zu 2.: Eine belastbare Aussage zur Anzahl angefallener Überstunden kann erst nach der Abrechnung erfolgen. Die eingesetzten Polizeidienstkräfte erhalten ihre reguläre Besoldung, die auch Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten vorsieht. Entstandene Mehrarbeit wird vorrangig durch die Gewährung von Freizeitausgleich abgegolten. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann auch Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. 3. Wie viele dieser Berliner Polizeibeamten sind im Einsatz verletzt worden? Welcher Art - bitte konkret samt Ursache benennen, so dass etwaiger zusätzlicher Schutzbedarf erkannt werden kann - sind diese Verletzungen? Zu 3.: Im Rahmen des Unterstützungseinsatzes liegen bisher 133 Meldungen zu verletzten Dienstkräften (Stand: 18. Juli 2017) vor. Angaben zur Art der Verletzung und deren Ursache sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen. Art der Verletzung Ursache der Verletzung Atemwegsreizungen Freisetzen von Reizstoffen, Reizgas und Feuerlöschmitteln Prellungen körperliche Angriffe (u.a. Tritte und Schläge) und Bewurf mit Gegenständen (u.a. mit Flaschen, Steinen und Feuerlöschern) Nacken- und Kopfschmerzen körperliche Angriffe (u.a. Schlag mit Fahnenstange) und Bewurf mit Gegenständen (z.B. mit Steinen) Knalltrauma Umsetzung von Pyrotechnik Kreislaufprobleme nicht bekannt Achillessehnenverletzung Widerstandshandlung Platzwunde Steinwurf Fingerbrüche Einklemmen am Einsatzfahrzeug und Steinwurf Knöchelverletzung Umknicken 4. Soweit Verletzungen auf Fremdeinwirkung zurückzuführen sind, in wie vielen dieser Fälle sind Ermittlungsverfahren wegen welches Straftatbestandes eingeleitet worden? Zu 4.: Im Einsatz sind 125 der insgesamt 133 verletzten Dienstkräfte durch Fremdeinwirkung geschädigt worden. Diese verletzten Dienstkräfte sind in aktuell acht Strafanzeigen wegen des Verdachts des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gemäß § 125a Strafgesetzbuch (StGB) erfasst worden. Seite 3 von 3 5. Werden - und wenn ja in welcher Höhe - Zulagen für die vorgenannten Einsätze gezahlt? Zu 5.: Es wurde Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet, sodass ein Anspruch auf Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) besteht. Die maßgeblichen Beträge sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Anspruchszeit Beträge seit 1. August 2016 je Stunde Sonntag und Wochenfeiertage 3,18 € Nachtarbeit 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr (für tatsächlich geleisteten Dienst ) 1,28 € Samstag 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Vollzug) 0,77 € Samstag 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Verwaltung) 0,64 € Quelle: § 4 EZulV 6. Welche Ansprüche haben in Einsätzen verletzte Polizeibeamte gegen die Dienstherren? Wie verfährt das Land Berlin, wenn der Beamte gegen den Schadensverursacher einen Schmerzensgeldanspruch hat, dieser aber nicht zahlungsfähig ist? Zu 6.: Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird der Dienstkraft auf Antrag Unfallfürsorge gemäß § 30 ff. des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst u.a. das notwendige Heilverfahren. Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird gemäß §§ 30 und 33 LBeamtVG i. V. m. § 1 Abs. 1 Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt. Es ist bislang kein Verfahren bekannt, in dem eine Dienstkraft einen gerichtlich zugesprochenen Schmerzensgeldanspruch gegen den Schadensverursacher nicht durchsetzen konnte, weil dieser zahlungsunfähig ist. Allerdings wird gegenwärtig die Möglichkeit einer Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen durch den Dienstherrn geprüft. Berlin, den 28. Juli 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11777 S18-11777