Drucksache 18 / 11 779 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 12. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juli 2017) zum Thema: Nebentätigkeiten der Feuerwehrleute und Antwort vom 26. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Jul. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11779 vom 12. Juli 2017 über Nebentätigkeiten der Feuerwehrleute ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Beamte und wie viele Angestellte der Berliner Feuerwehr üben eine genehmigte Nebentätigkeit aus? In welchem zeitlichen Umfang geschieht dies insgesamt? Zu 1.: 760 Beamtinnen und Beamte sowie 46 (Tarif-)Beschäftigte der Berliner Feuerwehr üben eine Nebentätigkeit aus. Zum zeitlichen Ausmaß der insgesamt ausgeübten Nebentätigkeiten können keine Angaben gemacht werden, da keine statistische Erhebung erfolgt. Die zeitliche Beanspruchung von Beamtinnen und Beamten durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes – LBG). Im Tarifbereich ergibt sich die zeitliche Höchstdauer für Nebentätigkeiten aus § 3 des Arbeitszeitgesetzes . Danach dürfen Haupttätigkeit und die angezeigte Nebentätigkeit zusammen 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. 2. In wie vielen dieser Fälle findet die Nebentätigkeit nicht im öffentlichen Dienst statt? Zu 2.: In 578 Fällen (537 Beamte und 41 (Tarif-)Beschäftigte) wird die Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt. 3. Welche Vergütung würden Beamte und Angestellte der Feuerwehr für geleistete Mehrarbeit erhalten? Sofern eine Staffelung besteht, bitte die Zahl der betroffenen Vollzeitstellenäquivalente pro Gruppe angeben. Zu 3.: 2 Nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (Mehrarbeitsvergütungsverordnung - MVergV BE) erhalten Beamtinnen und Beamte derzeit eine Vergütung der geleisteten Mehrarbeit in folgender Höhe (eine Anhebung der Vergütung erfolgt zum 1. August 2017 durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018 (BerlBVAnpG 2017/2018)): Besoldungsgruppe Betrag pro Stunde A 5 bis A 8 13,70 € A 9 bis A 12 18,78 € A 13 bis A 16 25,90 € Für Tarifbeschäftigte ergibt sich die Höhe der Vergütung geleisteter Überstunden aus § 8 des Tarifvertrages der Länder (TV-L). Demnach richtet sich das Entgelt nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe. Neben dem Entgelt erhalten die Beschäftigten für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Bemessungssätze der Zeitzuschläge für die Überstunden sind nach Entgeltgruppen gestaffelt. Sie betragen in den Entgeltgruppen E 1 bis E 9 30 vH und in den Entgeltgruppen E 10 bis E 15 15 vH des Stundenentgelts der jeweiligen Stufe 3 des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Dienstkräfte, die bei der Feuerwehr eine Nebentätigkeit ausüben, sind folgender Besoldung - bzw. Entgeltgruppe zuzuordnen: Besoldungsgruppe Anzahl der Dienstkräfte A 5 bis A 8 429 A 9 bis A 12 278 A 13 bis A 16 19 E 1 bis E 9 39 E 10 bis E 15 6 Zusätzlich üben 33 Brandmeisteranwärterinnen/-anwärter, eine Dienstkraft der Besoldungsordnung B und ein Auszubildender als Tarifbeschäftigter eine Nebentätigkeit aus. Da eine Erfassung nach Dienstkräften vorlag, wurde auf eine Darstellung nach Vollzeitäquivalenten verzichtet. 4. Werden Bereitschaftsdienste in vollem Umfang als Mehrarbeit behandelt und entsprechend ausgezahlt? Falls weniger als die volle Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit angerechnet wird, auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht dies? Zu 4.: Nein. Nach § 5 Abs. 1 MVergV BE werden Bereitschaftszeiten nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme vergütet; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Für die Tarifbeschäftigten findet der § 9 TV-L Anwendung. Berlin, den 26. Juli 2017 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11779 S18-11779