Drucksache 18 / 11 780 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 12. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juli 2017) zum Thema: Nebentätigkeiten bei Staatsanwaltschaft und Gerichten und Antwort vom 01. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11780 vom 12. Juli 2017 über Nebentätigkeiten bei Staatsanwaltschaft und Gerichten -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Berliner Richter (bitte geschlüsselt nach Gerichten) und wie viele Berliner Amts- und Staatsanwälte üben eine genehmigte Nebentätigkeit aus? In welchem zeitlichen Umfang geschieht dies insgesamt ? Zu 1.: Nachfolgende Zahlen konnten für die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden: I. Ordentliche Gerichtsbarkeit: Gericht Anzahl der Richterinnen und Richter Kammergericht 24 Landgericht 63 Amtsgericht Charlottenburg 19 Amtsgericht Köpenick 4 Amtsgericht Lichtenberg 5 Amtsgericht Mitte 7 Amtsgericht Neukölln 2 Amtsgericht Pankow/Weißensee 4 Amtsgericht Schöneberg 7 Amtsgericht Spandau 5 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 16 Amtsgericht Tiergarten 37 Amtsgericht Wedding 1 2 Angaben dazu, in welchem zeitlichen Umfang die Richterinnen und Richter einer Nebentätigkeit nachgehen, können nicht erfolgen, da die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten bei deren Genehmigung zwar jeweils in den Blick genommen wird, jedoch keine statistische Erfassung erfolgt. Es wird im Einzelnen sichergestellt, dass die hauptamtliche richterliche Tätigkeit durch den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt wird. II. Verwaltungsgerichtsbarkeit: 1. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Insgesamt zehn Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg haben Nebentätigkeiten ausgeübt. Über den zeitlichen Umfang kann keine konkrete Aussage getroffen werden, da es sich teilweise um stundenweise Vortragstätigkeiten oder auch um die Betreuung von Referendararbeitsgemeinschaften handelt. 2. Verwaltungsgericht Im Jahr 2017 haben bisher 27 Richter eine genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt. Der zeitliche Umfang der Nebentätigkeiten variiert und ist durchweg gering. III. Sozialgericht Berlin Gegenwärtig üben 20 Richterinnen und Richter eine genehmigte Nebentätigkeit aus. Der zeitliche Umfang der ausgeübten Tätigkeiten insgesamt kann nicht benannt werden . Dies liegt z. B. daran, dass Genehmigungen für Tätigkeiten als nebenamtliches Mitglied des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg erteilt worden sind. Die diesbezügliche Tätigkeit wird vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt koordiniert. Benannt werden kann deshalb nur die zeitliche Grenze, bis zu der Nebentätigkeiten genehmigt werden. Diese wird § 63 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entnommen, wonach ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschritten werden darf. IV. Arbeitsgerichtsbarkeit Im Jahr 2017 haben bis heute insgesamt 24 Richterinnen und Richter aus der Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit insgesamt 120 Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit gestellt, davon 6 für wissenschaftliche Veröffentlichungen. 12 Richterinnen und Richter gehören dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg an und haben insgesamt 64 Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit gestellt, dem Arbeitsgericht Berlin gehören ebenfalls 12 Richterinnen und Richter an, die insgesamt 56 Anträge eingereicht haben. Alle Anträge sind genehmigt worden. Richterinnen und Richter der Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit üben, wie an allen anderen Arbeits- und Landesarbeitsgerichten der Bundesrepublik auch, regelmäßig zeitlich jeweils begrenzte Nebentätigkeiten aus. Ganz überwiegend handelt es sich dabei um Schulungen von Betriebsparteien im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) oder um die Durchführung von Seminaren oder um den Vorsitz von Einigungsstellen im Sinne des § 76 BetrVG. Hier werden die Richterinnen und Richter 3 teilweise durch gerichtlichen Beschluss nach § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) als Vorsitzende eingesetzt. Die Seminare oder Schulungen dauern in der Regel nur einen Tag, zeitweise auch mehrere halbe Tage. Die Dauer der Einigungsstellen ist höchst unterschiedlich. Ihr zeitlicher Umfang lässt sich erst nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens ermitteln . Daneben gibt es ständige Nebentätigkeiten, in der Regel sind dies ständige Vorsitze in betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstellen oder in Schlichtungsstellen , beispielsweise bei den Kirchen. V. Strafverfolgungsbehörden 1. Generalstaatsanwaltschaft Bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin üben zurzeit 10 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine oder mehrere genehmigte Nebentätigkeiten aus. Die überwiegend in Form von Lehrtätigkeiten, Prüfungstätigkeiten und Referententätigkeiten ausgeübten Nebentätigkeiten werden unregelmäßig wahrgenommen und richten sich nach dem Bedarf. Über den zeitlichen Umfang der ausgeübten Nebentätigkeiten können daher keine belastbaren Angaben gemacht werden. 2. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft Berlin hat derzeit 54 Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Ausübung einer Nebentätigkeit genehmigt. Unter die genehmigten Nebentätigkeiten fallen sowohl einmalige Vortragsveranstaltungen von zwei Stunden als auch - in Einzelfällen - Tätigkeiten von bis zu fünf Stunden wöchentlich. Die Höchstgrenze des § 62 Abs. 3 LBG von bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wurde in keinem Fall erreicht. In der Regel handelt es sich um Tätigkeiten mit einem geschätzten zeitlichen Aufwand von zwei bis acht Stunden monatlich. 3. Amtsanwaltschaft Bei der Amtsanwaltschaft Berlin üben zurzeit 15 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine oder mehrere genehmigte Nebentätigkeiten aus. Die überwiegend in Form von Lehrtätigkeiten ausgeübten Nebentätigkeiten werden unregelmäßig wahrgenommen und richten sich nach dem Bedarf der jeweiligen Bildungsstätten. Der zeitliche Umfang der ausgeübten Nebentätigkeiten der 15 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte umfasst insgesamt ca. 24 Stunden pro Woche . 2. In wie vielen dieser Fälle findet die Nebentätigkeit nicht im öffentlichen Dienst statt? Zu 2.: Die Anzahl der Fälle ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht: I. Ordentliche Gerichtsbarkeit: Eine Statistik darüber, in wie vielen Fällen die genehmigte Nebentätigkeit nicht im öffentlichen Dienst stattfindet, wird nicht geführt. 4 II. Verwaltungsgerichtsbarkeit: 1. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Überwiegend fanden die Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes statt, in insgesamt sechs Fällen, die teilweise dieselben Richterinnen und Richter betreffen, wurden Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes wahrgenommen . Diese hatten einen zeitlichen Umfang von insgesamt 8 Tagen. 2. Verwaltungsgericht Von den genehmigten Nebentätigkeiten fand eine nicht im öffentlichen Dienst statt. III. Sozialgericht Berlin Für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes sind gegenwärtig acht Genehmigungen erteilt. IV. Arbeitsgerichtsbarkeit Von den insgesamt 120 beantragten Nebentätigkeiten entfallen insgesamt 108 nicht auf den öffentlichen Dienst. Tätigkeiten bei privatisierten öffentlichen Einrichtungen wie beispielsweise der Deutschen Post AG sind hier nicht als öffentlicher Dienst erfasst . V. Strafverfolgungsbehörden 1. Generalstaatsanwaltschaft Es wird nur in einem Fall eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt . 2. Staatsanwaltschaft In 20 Fällen betreffen die Nebentätigkeiten einen Bereich außerhalb des Öffentlichen Dienstes. In der deutlichen Mehrzahl besteht an der Ausübung dieser Tätigkeit allerdings ein öffentliches Interesse. So handelt es sich beispielsweise um Tätigkeiten für die Stiftung SPI - Sozialpädagogisches Institut Berlin -, um die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern in Form von Rollenspielen (gespielte Gerichtsverhandlungen ) oder um einen Einsatz in der Rettungsassistenz. 3. Amtsanwaltschaft In zehn Fällen wurde eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erteilt, wobei ein öffentliches Interesse an und ein beruflicher Bezug zur ausgeübten Nebentätigkeit bestehen (Rechtskundliche Vorträge über Verkehrsrecht und Strafrecht an Berliner Schulen). In vier Fällen wurde eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ohne beruflichen Bezug erteilt. 5 3. Welche Vergütung würden Richter, welche Amts- und Staatsanwälte für geleistete Mehrarbeit erhalten? Sofern eine Staffelung besteht, bitte die Zahl der betroffenen Vollzeitstellenäquivalente pro Gruppe angeben . Zu 3.: Richterinnen und Richter erhalten keine Mehrarbeitsvergütung, weil sie keiner Arbeitszeitregelung unterliegen. Die für Beamtinnen und Beamte geltende Regelung (Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 21. Juni 2011) findet auf Richterinnen und Richter keine Anwendung. Die ausgeübten Nebentätigkeiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte gehören nicht zu denen, für die nach § 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte eine Mehrarbeitsvergütung gezahlt werden könnte. Berlin, den 1. August 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-11780 S18-11780a