Drucksache 18 / 11 782 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 12. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juli 2017) zum Thema: Nebentätigkeiten der Polizeikräfte und Antwort vom 26. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Juli 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11782 vom 12. Juli 2017 über Nebentätigkeiten der Polizeikräfte ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Polizeibeamte und wie viele Angestellte des Zentralen Objektschutzes der Polizei üben eine genehmigte Nebentätigkeit aus? In welchem zeitlichen Umfang geschieht dies insgesamt? Zu 1.: Von den Dienstkräften des Zentralen Objektschutzes werden zum Stichtag 14. Juli 2017 in folgendem Umfang Nebentätigkeiten ausgeübt: Dienstkräfte Anzahl der Nebentätigkeit Beamte 6 Tarifbeschäftigte 153 gesamt 159 Eine statistische Erhebung des zeitlichen Umfangs der Nebentätigkeiten im Einzelfall erfolgt nicht. Nach § 62 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) ist Beamtinnen und Beamten eine Nebentätigkeit zu versagen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Im Tarifbereich ergibt sich die zeitliche Höchstdauer für Nebentätigkeiten aus § 3 des Arbeitszeitgesetzes. Danach dürfen Haupttätigkeit und die angezeigte Nebentätigkeit zusammen 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Sollte sich die Frage auf alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bezogen haben, so wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/10667 verwiesen. 2. In wie vielen dieser Fälle findet die Nebentätigkeit nicht im öffentlichen Dienst statt? Zu 2.: Eine dahingehende statistische Erfassung erfolgt durch die Polizeibehörde nicht, so dass insoweit auch keine Angaben gemacht werden können. 2 3. Welche Vergütung würden Polizeibeamte und welche Angestellte des Zentralen Objektschutzes für geleistete Mehrarbeit erhalten? Sofern eine Staffelung besteht, bitte die Zahl der betroffenen Vollzeitstellenäquivalente pro Gruppe angeben. Zu 3.: Nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (Mehrarbeitsvergütungsverordnung - MVergV BE) erhalten Beamtinnen und Beamte derzeit eine Vergütung der geleisteten Mehrarbeit in folgender Höhe (eine Anhebung der Vergütung erfolgt zum 01. August 2017 durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018 (BerlBVAnpG 2017/2018)): Besoldungsgruppe Betrag pro Stunde A 5 bis A 8 13,70 € A 9 bis A 12 18,78 € A 13 bis A 16 25,90 € Für Tarifbeschäftigte ergibt sich die Höhe der Vergütung geleisteter Überstunden aus § 8 des Tarifvertrages der Länder (TV-L). Demnach richtet sich das Entgelt nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe. Neben dem Entgelt erhalten die Beschäftigten für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Bemessungssätze der Zeitzuschläge für die Überstunden sind nach Entgeltgruppen gestaffelt. Sie betragen in den Entgeltgruppen E 1 bis E 9 30 vH und in den Entgeltgruppen E 10 bis E 15 15 vH des Stundenentgelts der jeweiligen Stufe 3 des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Dienstkräfte, die bei der Polizei im Objektschutz eine Nebentätigkeit ausüben, sind folgender Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe zuzuordnen: Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe Vollzeitäquivalente* A 5 bis A 8 0 A 9 bis A 12 5 A 13 bis A 16 1 E 1 bis E 9 145,5 E 10 bis E 15 0 * Angaben ohne Anwärter 4. Werden Bereitschaftsdienste in vollem Umfang als Mehrarbeit behandelt und entsprechend ausgezahlt? Falls weniger als die volle Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit angerechnet wird, auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht dies? Zu 4.: Nein. Nach § 5 Abs. 1 MVergV BE werden Bereitschaftszeiten nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme vergütet; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Für die Tarifbeschäftigten findet § 9 TV-L Anwendung. Berlin, den 26. Juli 2017 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11782 S18-11782a