Drucksache 18 / 11 783 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 12. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juli 2017) zum Thema: Nebentätigkeiten der Beamten in Senatsverwaltungen und Bezirken und Antwort vom 25. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Jul. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 5 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. S 18/ 11 783 vom 12. Juli 2017 über Nebentätigkeiten der Beamten in Senatsverwaltungen und Bezirken ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Beamte in den einzelnen Senatsverwaltungen und wie viele in den jeweiligen Bezirken üben eine genehmigte Nebentätigkeit aus? In welchem zeitlichen Umfang geschieht dies insgesamt ? 2. In wie vielen dieser Fälle findet die Nebentätigkeit nicht im öffentlichen Dienst statt? Zu 1. und 2.: Gemäß § 60 Absatz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) ist eine Nebentätigkeit die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Das Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich -rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Eine Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 60 Absatz 2 und 3 LBG). Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft (§ 60 Absatz 4 LBG). Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde oder obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt (§ 61 LBG). Die Dienstbehörden der Hauptverwaltung und der Bezirke wurden zu Frage 1. und 2. um Mitteilung der genehmigten Nebentätigkeiten ersucht. Soweit Mitteilungen eingegangen sind, sind diese den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Seite 2 von 5 Hauptverwaltung Anzahl genehmigter Nebentätigkeiten davon Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes angemeldeter zeitlicher Umfang der Nebentätigkeiten RBm-Skzl-Stamm u. Forschung 1 - - - Abt. Wissenschaft 0 0 0 SenBildJugFam - - - ministerieller Bereich 4 4 2 bis 8 Std./Woche SenFin 2 43 23 keine Angaben SenGPG 10 3 insgesamt 17,58 Std./Woche SenInnDS 1 0 2 Std./Monat 1 1 4 Std./Monat 1 1 5 Std./Monat 1 0 8 Std./Monat 1 0 12 Std./Monat 1 1 16 Std./Monat 3 0 17 Std./Monat 2 2 20 Std./Monat 1 1 30 Std./Monat 7 6 32 Std./Monat SenInnDS-Meldung des Landesverwaltungsamtes; Shared-Service-Aufgaben; nachgeordnete Einrichtungen * 81 0 0,5 bis 20 Std./Monat SenIAS 3 1 0 5 Std/ Woche SenIAS-Meldung des Landesverwaltungsamtes ; Shared Service-Aufgaben; auch nachgeordnete Einrichtungen * 29 0 2 bis 21 Std./Monat SenJustVA 7 1 keine Angaben 4 SenKultEuropa 1 0 2 bis 3 Aufträge/Jahr à 2 bis 8 Std. 1 0 6 bis 8 Veranstaltungen / Jahr à 4 bis 12 Std. 1 1 1/5 der regemäßigen wöchentlichen Arbeitszeit 1 0 max. 33 Std./Jahr 1 Nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes (LVwA) sind die Zahlen für die Bereiche SKzl Stamm und Forschung bei den für die SenInnDS gemeldeten Zahlen enthalten. 2 Ohne Finanzämter und Landeshauptkasse. 3 Ohne nachgeordnete Einrichtungen und ohne Angabe der Beschäftigen, die über die Personalstelle des Landesverwaltungsamtes (LVwA) im Rahmen von Shared-Service-Aufgaben für die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales extra gemeldet werden. 4 Angaben, in welchem Zeitumfang die Nebentätigkeiten geleistet werden, können nicht gemacht werden. Die genehmigten Nebentätigkeiten betreffen in der weit überwiegenden Zahl nebenamtliche Prüfungstätigkeiten beim Gemeinsamen Justizprüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg. Für derartige Tätigkeiten sind jährliche Höchstgrenzen für mündliche Prüfungen und Korrekturen vorgegeben; ein zeitlicher Umfang wird vor diesem Hintergrund nicht angemeldet. Seite 3 von 5 SenKultEuropa-Meldung des Landesverwaltungsamtes ; Shared-Service- Aufgaben; auch nachgeordnete Einrichtungen* 5 6 0 2 bis 7 Std./Monat SenStadtWohn - - - SenUVK - - - SenWiEnBe-Meldung des Landesverwaltungsamtes; Shared-Service-Aufgaben 14 - von 3 bis 31 Std./Monat Summe Senatsverwaltungen 218 44 Bezirke Anzahl genehmigter Nebentätigkeiten davon Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes angemeldeter zeitlicher Umfang der Nebentätigkeiten BA Charlottenburg- Wilmersdorf 27 17 insgesamt 121,1 Std./Woche BA Friedrichshain- Kreuzberg 29 26 insgesamt 121 Std./Woche BA Lichtenberg 14 11 Insgesamt 98 Std./Monat BA Marzahn-Hellersdorf 1 1 2 Std./Woche 1 1 8 Std./Woche 1 1 15 Std./Monat 1 1 2 Std./Monat BA Mitte 37 36 je 2 bis 8 Std./Woche BA Neukölln 39 31 je unter 8 Std./Woche BA Pankow 18 16 insgesamt 101 Std./Woche BA Reinickendorf 27 26 insgesamt ca.122 Std./Woche BA Spandau 28 22 insgesamt 152 Std./Woche BA Steglitz-Zehlendorf 45 30 insgesamt 157 Std./Woche BA Tempelhof- Schöneberg 26 22 insgesamt 148 Std./Woche BA Treptow-Köpenick 13 8 von 16 Std./Jahr bis 7,8 Std./Woche Summe Bezirke 307 249 In einigen Fällen konnte der zeitliche Umfang der genehmigten Nebentätigkeiten nicht gemeldet werden, weil diese Angabe im Verfahren nicht erfasst wird. *5 Das Landesverwaltungsamt (LVwA) ist im Rahmen der Shared-Service-Aufgaben mit der Aktenführung diverser Senatsverwaltungen (SenInnDS, SKzl, SenAIS, SenWiEnBe, SenFin, SenKultEuropa) und unterschiedlicher nachgeordneter Behörden befasst. Das LVwA hat mitgeteilt, dass die im Integrierten Personal Verwaltungs-Verfahren (IPV) eingepflegten Daten zum Stichtag 18.07.2017 ausgewertet und mitgeteilt wurden. Aus organisationstechnischen Gründen oder aufgrund der Umbildung der Ressorts seien die gemeldeten Zahlen gegenwärtig nicht flächendeckend entsprechend den geänderten Zuordnungen darstellbar. Weiter wird mitgeteilt, dass mangels einer hinterlegten Information im IPV-Verfahren die Frage, ob die Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird, nicht beantwortet werden konnte. Seite 4 von 5 Die Angaben über den jeweiligen zeitlichen Umfang der Nebentätigkeiten sind nur eingeschränkt möglich, weil es sich teilweise um zeitlich geringfügige oder spontan auftretende Tätigkeiten handelt, deren Aufwand pro Zeiteinheit (z. B. pro Monat) schwer zu beziffern ist. 3. Welche Vergütung würden Beamte in den einzelnen Senatsverwaltungen und in den jeweiligen Bezirken für geleistete Mehrarbeit erhalten? Sofern eine Staffelung besteht, bitte die Zahl der betroffenen Vollzeitstellenäquivalente pro Gruppe angeben. Zu 3.: Die Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Arbeitszeit sowie die Anordnung und Gewährung von Überstunden oder Mehrarbeit sind im Landesbeamtengesetz (§§ 52 und 53 LBG) und in den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen (Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten [Arbeitszeitverordnung – AZVO] und Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte [MVergV BE]) geregelt. Bei mehr als 5 Stunden Mehrarbeit im Monat, ist als Ausgleich eine Dienstbefreiung vorgesehen. Eine Mehrarbeitsvergütung darf daher nur gezahlt werden, wenn ein Freizeitausgleich aus im einzelnen darzulegenden zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb einer Jahresfrist nicht möglich ist (§ 3 Absatz 1 Nr. 3 MVergV BE). Soweit alle Voraussetzungen für eine Vergütung von Mehrarbeit vorlägen, würde sie bei Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 4 aktuell mit 11,60 Euro (11,90 Euro ab 01.08.2017 gem. Artikel 3 § 2 BerlBVAnpG 2017/2018), A 5 bis A 8 aktuell mit 13,70 Euro (14,06 Euro ab 01.08.2017 gem. Artikel 3 § 2 BerlBVAnpG 2017/2018), A 9 bis A 12 aktuell mit 18,78 Euro (19,27 Euro ab 01.08.2017 gem. Artikel 3 § 2 BerlBVAnpG 2017/2018) und A 13 bis A 16 aktuell mit 25,90 Euro (26,57 Euro ab 01.08.2017 gem. Artikel 3 § 2 BerlBVAnpG 2017/2018) je Stunde vergütet. Gemäß der Statistik über die Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst Berlin im Januar 2017 der Statistikstelle Personal bei der Senatsverwaltung für Finanzen ergeben sich folgende Zahlen für die Laufbahngruppen, denen oben genannte Besoldungsgruppen zugeordnet sind: Besoldungsgruppen im ehemals einfachen Dienst/ Laufbahngruppe 1.1, für BesGr. A 4 bis A 6Z Vollzeitäquivalente Hauptverwaltung Bezirksverwaltungen 588,30 1,00 Besoldungsgruppen im ehemals mittleren Dienst/ Laufbahngruppe 1.2, für BesGr. A 6 bis A 9Z Seite 5 von 5 Vollzeitäquivalente Hauptverwaltung Bezirksverwaltungen 12.384,40 1.184,80 Besoldungsgruppen im ehemals gehobenen Dienst/ Laufbahngruppe 2.1, für BesGr. A 9 bis A 13Z Vollzeitäquivalente Hauptverwaltung Bezirksverwaltungen 24.044,00 4.413,30 Besoldungsgruppen im ehemals höheren Dienst/ Laufbahngruppe 2.2, für BesGr. A 13 bis A 16Z, C 3 Vollzeitäquivalente Hauptverwaltung Bezirksverwaltungen 7.312,00 282,80 Berlin, den 25. Juli 2017 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11783 S18-11783