Drucksache 18 / 11 798 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 14. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Juli 2017) zum Thema: Brandsicherheit von Gebäuden in Berlin und Antwort vom 26. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Juli 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 11 798 vom 14. Juli 2017 über Brandsicherheit von Gebäuden in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet der Senat nach der Brandtragödie in London die Brandrisiken in Berlin bezüglich Gebäuden ab einer Gebäudehöhe von 7 Metern? Welche Maßnahmen wurden ergriffen oder werden geprüft? Antwort zu 1: Die genauen Ursachen der Brandkatastrophe in London sind nicht bekannt; neben einer Fassadenbekleidung aus brennbaren Baustoffen werden weitere Mängel im vorbeugenden Brandschutz bei dem Hochhaus vermutet. Bei Gebäuden ab einer Gebäudehöhe von mehr als 7 m werden die bestehenden bauordnungsrechtlichen Brandschutzmaßnahmen in Deutschland als ausreichend und den Brandrisiken angemessen erachtet, so dass derzeit keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Frage 2: Wie bewertet der Senat die Äußerungen des Landesbranddirektors, der sich für ein Verbot von Styropordämmungen und brennbaren Fassadenteilen aussprach? Sind entsprechende Maßnahmen senatsseitig geplant? Antwort zu 2: Bei Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 m und bis zu 22 m müssen gemäß § 28 Abs. 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein. Diese Anforderung wird auch in der von der Bauministerkonferenz beschlossenen Musterbauordnung – MBO formuliert und entspricht dem 2 deutschen Sicherheitsniveau im Brandschutz, das mit der Arbeitsgemeinschaft der Berufs- Feuerwehren in Deutschland einvernehmlich abgestimmt ist. Der Senat beabsichtigt nicht, die Anforderungen der BauO Bln abweichend von der Musterbauordnung zu formulieren. Frage 3: Sind die Bezirksämter nach Auffassung des Senats mit dem bestehenden Personalbestand in der Lage, die notwendigen Brandschutzbegehungen regelmäßig durchzuführen? Antwort zu 3: Die Bauaufsichtsbehörden in den Bezirksämtern müssen gemäß Teil III der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung – BetrVO) Brandsicherheitsschauen und Betriebsüberwachungen durchführen. Eine Brandsicherheitsschau ist von der Bauaufsichtsbehörde dann durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen. Regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von höchstens 5 Jahren, sind Brandsicherheitsschauen in den in § 5 Abs. 2 BetrVO genannten Sonderbauten (Gebäude besonderer Art oder Nutzung) durchzuführen. Eine Betriebsüberwachung ist von der Bauaufsichtsbehörde während des Betriebes von Verkaufs- und Versammlungsstätten dann durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen, im Übrigen in unregelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Bauaufsichtsbehörden müssen ihr vorhandenes Personal so einsetzen, dass sie diese Kernaufgaben erfüllen können. Frage 4: Trifft es zu, dass es eine nationale Brandklassifizierung für Baustoffe/Dämmstoffe gibt und eine europäische Klassifizierung? Wodurch unterscheiden sich diese? Antwort zu 4: Bauprodukte, für die keine harmonisierte europäische Bauproduktnorm vorliegt, können nach nationalen Technischen Baubestimmungen oder bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen hergestellt und mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) versehen werden. Im Ü-Zeichen ist das Brandverhalten des Produktes in Form der deutschen Baustoffklasse nach DIN 4102-1 anzugeben. Tragen Bauprodukte eine CE- Kennzeichnung aufgrund einer europäisch harmonisierten technischen Spezifikation gemäß Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – EU-Bauproduktenverordnung , erfolgt die Angabe des Brandverhaltens mit einer europäischen Klassifizierung zum Brandverhalten nach EN 13501-1. Die deutschen Baustoffklassen und die europäischen Klassifizierungen unterscheiden sich in den ihnen zugrunde liegenden Prüfnormen und –kriterien. 3 Frage 5: Trifft es zu, dass nach dieser Klassifizierung Styropor in Deutschland als „schwer entflammbar“ eingestuft wird (und damit in Gebäuden über 7 m verbaut werden darf), derselbe Dämmstoff in Europa als „normal entflammbar“ klassifiziert ist (und damit in Gebäudeklassen über 7 m nicht verwendet werden dürfte)? Wie wird solch unterschiedliche Bewertung begründet? Ist der Senat der Auffassung, dass dies geändert werden sollte? Antwort zu 5: Dämmstoffe aus Polysterol nach allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, die in Wärmedämmverbundsystemen verwendet werden sollen, werden – sofern entsprechende Prüfergebnisse des Brandverhaltens vorliegen – in die Baustoffklasse B1 nach DIN 4102-1 eingereiht; sie erfüllen damit die bauordnungsrechtliche Anforderungen „schwerentflammbar “. Dämmstoffe aus Polysterol nach europäisch harmonisierten Bauproduktnorm EN 13163, deren Brandverhalten mit der Euroklasse E nach EN 13501-1 angegeben ist, erfüllen nicht die bauordnungsrechtliche Anforderungen „schwerentflammbar“. Dies ist in Unterschieden in der Herstellung der Bauprodukte und der Prüfkriterien begründet. Frage 6: Welche Maßnahmen plant der Senat generell in Anbetracht der Ereignisse in London zur Brandschutzsicherheit bei Hochhäusern oder hohen Gebäuden? Antwort zu 6: Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen besteht auch bei Hochhäusern ein ausreichendes Sicherheitsniveau in Hinblick auf den Brandschutz. Die Fragestellung, inwieweit weitere generelle Maßnahmen für Hochhäuser notwendig werden und angemessen sind, wird in den Gremien der Bauministerkonferenz derzeit beraten; das Ergebnis bleibt abzuwarten. Handlungsempfehlungen für die zuständigen Bauaufsichtsbehörden in den Bezirken sind z. Z. nicht geplant. Berlin, den 26.07.17 In Vertretung Sebastian Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-11798 S18-11798a