Drucksache 18 / 11 800 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 12. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Juli 2017) zum Thema: Details zur Umsetzung des PKK-Verbots und Antwort vom 31. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 800 vom 12. Juli 2017 über Details zur Umsetzung des PKK-Verbots ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Bundesminister des Innern hat mit Verfügung vom 22. November 1993 - IS1- 619314/27 - die Tätigkeit der „Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) einschließlich deren Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. Das Verbot ist bestandskräftig. Die Verfügung vom 22. November 1993 verbietet für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots, Kennzeichen der verbotenen Vereine PKK und ERNK öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen , die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden (vgl. Nr. 9 des Verfügungstenors). Dieses Kennzeichenverbot erfasst generell alle sicht- und hörbaren Symbole, deren sich ein verbotener Verein bedient oder bedient hat, um propagandistisch auf seine Ziele und die Zusammengehörigkeit seiner Anhänger hinzuweisen (vgl. BGHSt 52, 364 [371]; 54, 61 [66]). Das Bundesministerium des Innern hat hinsichtlich des Betätigungsverbots der PKK eine Bewertung der aktuell verwendeten Organisationsbezeichnungen und der hieraus folgenden Kennzeichen vorgenommen und die Innenministerien bzw. Senatsverwaltungen des Inneren aller Länder mittels Rundschreiben vom 02. März 2017 darüber informiert. 1. Hat der Senat oder der Polizeipräsident in Berlin die Umsetzung des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 02. März 2017 über den Vollzug des Verbots der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) und der dazugehörigen Anlage „Übersicht über Symbole / Fahnen im PKK-Kontext“ gesondert angeordnet oder Weisungen auf deren Grundlage erlassen? Falls ja, diese bitte in Kopie anfügen . Falls nein, wie wird die Umsetzung des Erlasses durch die Berliner Polizei sichergestellt? Zu 1.: Der Erlass des Bundesinnenministeriums vom 2. März 2017 wurde durch den Stab des Polizeipräsidenten in Berlin, PPr St II 3, am 7. März 2017 an die Direktion Einsatz , die Direktionen 1 – 6, den Stab des Landeskriminalamtes sowie das Justiziariat Seite 2 von 3 der Polizei Berlin mit der Bitte, diesen den jeweiligen Mitarbeitenden zur Kenntnis zu geben, umgesetzt. Seit März 2017 ist dieser Erlass des Bundesinnenministeriums nebst Anlage im polizeilichen Intranet eingestellt und somit für alle Polizeiangehörigen jederzeit einsehbar. 2. Wie interpretiert der Senat die in der Anlage genannte „Fahne mit Abbild Abdullah Öcalans“? Werden von diesem Verbot auch andere Bilder Öcalans erfasst oder nur das konkret angegebene Bild Öcalans mit blauem, nicht militärischem Hemd vor gelbem Hintergrund? Zu 2.: Von diesem Verbot ist grundsätzlich die in der Anlage aufgeführte Fahne mit dem Bild Öcalans in blauem, paramilitärischem Hemd vor gelbem Hintergrund, umfasst, aber auch jede andere gleichgeartete Fahne, die Öcalan als „Führer“ der PKK darstellt . Abdullah Öcalan ist aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der PKK deren maßgebliche und entscheidende Führungs- sowie Identifikationsfigur, so dass das Zeigen seines Konterfeis grundsätzlich den Straftatbestand des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Vereinsgesetzes (VereinsG) erfüllt. Für das Tatbestandsmerkmal des Verwendens ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass das Kennzeichen unter besonderen Umständen gezeigt wird, die als Bekenntnis zu den Zielen der verbotenen Organisation aufgefasst werden könnten. Denn das Kennzeichen soll grundsätzlich vollständig aus dem öffentlichen Leben verbannt werden. Bestraft werden soll die abstrakte Gefahr einer inhaltlichen Identifizierung mit dem Bedeutungsgehalt von Symbolen und Kennzeichen von Organisationen mit Betätigungsverbot. Eine solche abstrakte Gefahr ist auch dann vorhanden, wenn ein Kennzeichen mit dem berechtigten Anliegen gezeigt wird, auf eine bestimmte Situation aufmerksam zu machen. Allerdings ist gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 VereinsG eine Verwendung von Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke (zum Beispiel zum Zweck der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte , der Kunst oder Wissenschaft) vom Kennzeichenverbot ausgenommen (sog. Sozialadäquanzklausel). Bei Meinungsäußerungen, die erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der betroffenen Vereinigung oder deren Wirken aufweisen, kann die Verwendung von Öcalan-Bildern im Einzelfall sozialadäquat sein. Der Entscheidung, ob es sich um verbotene Bildnisse von Öcalan handelt und damit polizeiliches Einschreiten erforderlich ist, liegt somit immer eine individuelle Einzelfallprüfung zu Grunde. 3. Liegen dem Senat Erkenntnisse vor, die eine Einordnung der Partiya Yekitîya Demokrat - Partei der Demokratischen Union (PYD), Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten (YPG) und Yekîneyên Parastina Jin - Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) als Ableger, Nachfolgeorganisation oder Untergliederung der PKK stützen? Falls ja, welche? Zu 3.: Es wird auf den Verfassungsschutzbericht 2016 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport verwiesen. Seite 3 von 3 4. Welche Kenntnisse hat der Senat über die Friedensbemühungen von Abdullah Öcalan und wie bewertet er diese? Zu 4.: Die Verfügung des Bundesministers des Inneren enthält keinen entsprechenden Interpretationsspielraum . Insofern beschäftigt der Senat sich nicht mit dieser Frage 5. Bei wie vielen Demonstrationen in den letzten zwei Jahren kam es zu Maßnahmen der Berliner Polizei wegen der Verwendung von Kennzeichen der PKK? Jeweils konkret: a. wegen Zeigens von Bildern von Abdullah Öcalan; b. wegen Zeigens von Wappen oder Fahnen der PKK oder einer ihrer Nachfolge- oder Unterorganisationen (KADEK, ERNK, KONGRA GEL, KKK, KCK, YDK, CDK) - bitte soweit möglich aufschlüsseln ; c. wegen Zeigens von Wappen oder Fahnen anderer vom Erlass betroffener Vereinigungen – so genannter Ablegerparteien oder -organisationen (z.B. PYD, YPG, YPJ) – bitte soweit möglich aufschlüsseln und d. wegen Rufens der Parole „Biji Serok Apo“ (Es lebe der Vorsitzende Apo = Öcalan)? Zu 5.: Diesbezügliche Daten werden durch die Polizei Berlin statistisch nicht erhoben. Berlin, den 31. Juli 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11800 S18-11800