Drucksache 18 / 11 804 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Michail Nelken (LINKE) vom 12. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Juli 2017) zum Thema: Öffentlicher Fenstersturz am Kollwitzplatz und Antwort vom 31. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Dr. Michail Nelken (Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 11804 vom 12.07.2017 über Öffentlicher Fenstersturz am Kollwitzplatz Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das landeseigene Wohnungsunternehmen Gewobag Wohnungsbau Aktiengesellschaft um Stellungnahme gebeten zu den Aspekten, die diese betreffen. Die Stellungnahme wurde von dem Wohnungsunternehmen in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt. Sie wird nachfolgend wiedergegeben. Frage 1 Trifft es zu, dass die kommunale Wohnungsbaugesellschaft GEWOBAG Mieter des Hauses Kollwitzstraße 69 (Prenzlauer Berg) auf Duldung der Schließung von Fenstern in einer Brandwand verklagt, obgleich die Fenster vor über 30 Jahren von der Vorgängergesellschaft KWV Prenzlauer Berg dort eingebaut wurden und Bestandteil der Mietsache sind? Antwort zu Frage 1: Die Gewobag beabsichtigt grundsätzlich den Erhalt der vorhandenen Fensteröffnungen in der grenzständigen Brandwand des Hauses in der Kollwitzstraße 69. Die beabsichtigte Schließung der Fenster ist eine behördliche Auflage aus der Baugenehmigung, die der Bezirk Pankow im Zusammenhang mit der Durchführung genehmigungspflichtiger Modernisierungsmaßnahmen erteilt hat. Der Bezirk hat zum Erhalt der Fenster keine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen gestattet. Um den behördlichen Auflagen der erteilten Genehmigung zu folgen, erfolgte in Einzelfällen die Einreichung von entsprechenden Duldungsklagen. 2 Frage 2 Trifft es zu, dass das Nachbargrundstück an der befensterten Brandwand, Kollwitzstraße 67, sich ebenfalls im Eigentum des Landes Berlin befindet und eine gewidmete Grünfläche ist? Antwort zu Frage 2: Das Grundstück Kollwitzstraße 67 befindet sich im Landesgrundvermögen, Bezirksamt Pankow, Fachvermögen des Straßen- und Grünflächenamtes. Frage 3 Beabsichtigt das Land, das Nachbargrundstück Kollwitzstraße 67 zu bebauen oder als Baugrundstück zu vermarkten, obgleich die Grünanlage ein Sanierungsziel im Sanierungsgebiet Kollwitzplatz war? Antwort zu Frage 3: Derartige Planungen sind nicht bekannt. Frage 4 Ist es zutreffend, dass die GEWOBAG sich außerstande sieht, den Nachweis zu führen, dass die KWV Prenzlauer Berg die Fenster seinerzeit mit einer staatlichen Genehmigung eingebaut hat und deshalb gegenüber dem Bauamt Pankow keinen Bestandsschutz für diese Fenster geltend macht? Antwort zu Frage 4: Die Genehmigungshistorie liegt der Gewobag nicht vollständig vor. Zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung mit dem Ziel des Erhalts der Fensteröffnungen steht die Gewobag mit dem Bezirksamt Pankow von Berlin im Dialog. Grundsätzliches Ziel der Gewobag ist es, auf die Schließung der Fenster zum gegenwärtigen Zeitpunkt verzichten zu dürfen. Frage 5 Geht der Senat grundsätzlich davon aus, dass Kommunale Wohnungsbaugesellschaften in DDR-Zeit „Schwarzbauten“ realisiert haben könnten? Antwort zu Frage 5: Eine grundsätzliche Einschätzung der Möglichkeit, ob kommunale Wohnungsbaugesellschaften während der DDR Zeit nicht genehmigte Bauten realisierten, ist seitens des Senats nicht möglich. Frage 6 Trifft es zu, dass der Senat die Eintragung von Baulasten auf seinen Grundstücken generell verweigert und deshalb das Straßen- und Grünflächenamt Pankow sich außer Stande sieht, der GEWOBAG eine Baulast für die Fenster auf dem Grundstück Kollwitzstraße 67 einzuräumen? 3 Antwort zu Frage 6: Eine generelle Verweigerung der Eintragung von Baulasten auf landeseigenen Grundstücken ist auf Grund der gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht gegeben. Die Eintragung von Baulasten auf dem Grundstück Kollwitzstraße 67 liegt in der Zuständigkeit des Bezirksamts Pankow von Berlin. Frage 7 Besteht ein Zusammenhang zwischen der von der GEWOBAG betriebenen Schließung der Fenster in der Brandwand mit der geplanten Dämmung der Wand mit gefährlichen brennbaren Wärmedämmplatten? Antwort zu Frage 7: Die behördliche Auflage zur Schließung der Fenster resultiert aus der Lage in der Brandwand. Die Giebelwand hat bereits ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS). Es ist im Rahmen der Baumaßnahmen nicht vorgesehen, das WDVS zu erneuern. Frage 8 Hält der Senat einen solchen Umgang der kommunalen GEWOBAG mit ihren Mieterinnen und Mietern für vereinbar mit den Grundsätzen der Kooperationsvereinbarung zwischen Senat und den kommunalen Wohnungsbaugesellschaften? Antwort zu Frage 8: Die Einhaltung baurechtlicher Vorgaben ist eine aus den Betreiberpflichten des Eigentümers resultierende Notwendigkeit. Die im April 2017 abgeschlossene Kooperationsvereinbarung zwischen Senat und städtischen Gesellschaften verfolgt eine mietpreisdämpfende und auf sozialen Ausgleich ausgerichtete Bewirtschaftungspolitik der städtischen Wohnungsbaugesellschaften. Dabei sind grundsätzlich die geltenden gesetzlichen Regelungen umfassend zu berücksichtigen. Berlin, den 31.07.17 In Vertretung Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-11804 S18-11804