Drucksache 18 / 11 810 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Hildegard Bentele (CDU) vom 12. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Juli 2017) zum Thema: Absetzung/Versetzung von Schulleitern und Antwort vom 21. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Jul. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Hildegard Bentele (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11810 vom 12.07.2017 über Absetzung/Versetzung von Schulleitern ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Aus welchen Gründen kann ein Schulleiter/eine Schulleiterin in Berlin seiner/ihrer Funktion enthoben werden (Bitte allgemeine als auch konkrete Beispiele aus den letzten drei Jahren)? Zu 1.: Eine Umsetzung von Schulleiterinnen und Schulleitern kann sowohl auf eigenen Wunsch als auch als innerorganisationsrechtliche Maßnahme in Ausübung der Organisationsgewalt des Dienstherrn, z.B. im Fall einer nachhaltigen Störung des Betriebsfriedens, erfolgen . Zu einer Dienstenthebung kann es im Fall schwerer Dienstvergehen kommen. 2. Wie viele Schulleiter/innen wurden in den letzten drei Jahren ihrer Funktion enthoben und aus welchen Gründen? Zu 2.: In den letzten drei Jahren wurde in Einzelfällen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen, in weiteren Ausnahmefällen erfolgten Umsetzungen. Eine Änderung des dienstrechtlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe des statusrechtlichen Amts ist in einem solchen Fall von der Dienstkraft grundsätzlich hinzunehmen. Hinsichtlich der Gründe wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. - - 2 3. Kann ein Schulleiter/eine Schulleiterin abgesetzt werden, wenn er/sie keine Einträge in der Personalakte hat? Zu 3.: Eine Schulleiterin/ein Schulleiter kann abgesetzt werden, wenn sie/er eines so schweren Dienstvergehens hinreichend verdächtig ist, dass das Disziplinarverfahren auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtet sein wird: Vor Einleitung des Disziplinarverfahrens kann der Schulleiterin/dem Schulleiter gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen werden, wenn es sich um einen so schwerwiegenden Vorwurf handelt, dass eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch die Beamtin/den Beamten zumindest im Augenblick als nicht vertretbar erscheint bzw. dem Dienstherrn bis zur abschließenden Klärung nicht zugemutet werden kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der voraussichtlich in ein Verfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis münden wird. Mit Einleitung des Disziplinarverfahren oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens kann der Schulleiterin/dem Schulleiter die vorläufige Dienstenthebung nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 Disziplinargesetz (DiszG) ausgesprochen werden, wenn das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet. Wurde bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahren das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG ausgesprochen, geht dieses regelmäßig nach Einleitung in die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs.1 DiszG über. Endgültig abgesetzt wird die Schulleiterin/der Schulleiter, wenn das Disziplinarverfahren mit einer Entfernung oder mit einer Rückstufung endet. 4. Ist es üblich, dass Schulleiter/Schulleiterinnen zeitgleich mit dem stellvertretenden Schulleiter/der stellvertretenden Schulleiterin abgesetzt bzw. versetzt werden? Zu 4.: Es ist nur in Ausnahmefällen denkbar, dass eine Schulleiterin/ein Schulleiter zeitgleich mit der stellvertretenden Schulleiterin/dem stellvertretenden Schulleiter umgesetzt oder abgesetzt wird. 5. Welcher Prozess geht einer Absetzung zuvor? Welche Gremien und Einzelpersonen werden vor der Entscheidung angehört? Gehen Schulaufsicht und Senatsverwaltung vor der Entscheidung üblicherweise auf Gesprächswünsche des von einer Schulleiterabsetzung betroffenen Kollegiums ein? Zu 5.: Die Kommunikationsprozesse im Fall einer Umsetzung/Absetzung hängen vom jeweiligen Einzelfall ab und werden entsprechend den spezifischen Rahmenbedingungen gestaltet. - - 3 6. Wer trifft die Entscheidung über die Absetzung? Zu 6.: Die Entscheidung über die Umsetzung einer Schulleiterin/eines Schulleiters wird durch die zuständige Referatsleitung in Abstimmung mit der Abteilungsleitung und ggf. mit der Hausleitung getroffen. 7. Welche Rolle kommt dem Personalrat bei Absetzungs- und Versetzungsentscheidungen zu? Zu 7.: Bei Umsetzungen/Absetzungen innerhalb der Dienstbehörde wird der Personalrat informiert . 8. Ist es positiv oder negativ einzuschätzen, wenn ein Schulleiter/eine Schulleiterin bei Problemen an seiner /ihrer Schule eine Supervision einleitet? Inwieweit begleiten und bewerten Schulaufsicht und Senatsverwaltung den Prozess der Supervision? Zu 8.: Bei Problemen oder Konflikten zwischen den an einer Schule handelnden Personen kann der Einsatz von Supervision ein mögliches Instrument zur Konfliktbereinigung darstellen. Eine Einschätzung zur Zweckmäßigkeit hängt von den jeweiligen konkreten Umständen ab. Die regionale Schulaufsicht begleitet grundsätzlich die Konfliktprozesse an den Schulen des Einzugsgebietes. 9. Was passiert, wenn ein Kollegium so tief gespalten ist, dass es per Supervision nicht mehr zur kitten ist? Zu 9.: Supervision stellt in schulischen Konfliktsituationen ein Mittel der Wahl zur Konfliktlösung dar. Sofern Supervision nicht als zielführend eingeschätzt wird, kommen auch andere Konfliktlösemechanismen in Betracht – z.B. kollegiale Beratung, Coaching etc. 10. Aus welchen Gründen können Lehrer/Lehrerinnen unfreiwillig versetzt werden? Zu 10.: Umsetzungen von Lehrkräften sind in der Dienstvereinbarung (DV) Umsetzung geregelt. Unfreiwillige Umsetzungen werden auf dieser Grundlage, z.B. zum Ausgleich von Personalungleichgewichten , vorgenommen. 11. Wie viele Lehrer/Lehrerinnen sind in den letzten drei Jahren unfreiwillig versetzt worden? - - 4 Zu 11.: Daten zur unfreiwilligen Umsetzung von Lehrkräften werden nicht separat erfasst. 12. Wie werden eine Schulleiterabsetzung und (unfreiwillige) Versetzungen dem Kollegium und der Schülerschaft kommuniziert? Zu 12.: Die Kommunikationsprozesse im Fall einer Umsetzung hängen vom jeweiligen Einzelfall ab und werden entsprechend den spezifischen Rahmenbedingungen gestaltet. Berlin, den 21. Juli 2017 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-11810 S18-11810