Drucksache 18 / 11 833 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Niklas Schrader und Sebastian Schlüsselburg (LINKE) vom 18. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Juli 2017) zum Thema: Eilrechtsschutz im Straf- und Maßregelvollzug in Berlin und Antwort vom 03. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herren Abgeordnete Niklas Schrader (Die Linke) und Sebastian Schlüsselburg (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 833 vom 18. Juli 2017 über Eilrechtsschutz im Straf- und Maßregelvollzug in Berlin ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Anträge nach § 114 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) waren in den letzten fünf Jahren beim Landgericht Berlin anhängig und a. wie viele kamen davon aus dem Maßregelvollzug? b. wie teilt sich diese Zahl auf die unterschiedlichen Maßregelvollzüge auf? c. wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anträge? d. wie viel Prozent der Anträge wurden mit einem Beschluss abgeschlossen? e. wie viele haben sich „erledigt“? f. wie viele wurden formlos weggelegt? Zu 1.: Die Anzahl der Anträge nach § 114 StVollzG kann anhand des beim Landgericht Berlin genutzten Aktenverwaltungssystems nicht ermittelt werden, da eine von den Verfahren nach § 109 StVollzG getrennte Erfassung nicht erfolgt. Anträge nach §§ 109 und 114 StVollzG sind wie folgt eingegangen: Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017* Anzahl 903 966 662 734 678 522 * bis 26. Juli 2017 Im Übrigen ist aus dem Aktenverwaltungssystem eine statistische Auswertung nicht möglich . 2. Wie wird organisatorisch sichergestellt, dass Strafgefangene bzw. Maßregelvollzugspatienten einen effektiven Zugang zum Eilrechtsschutz haben, etwa in Form von Anweisungen der jeweiligen Aufsichtsbehörden , den Betroffenen bei entsprechendem Wunsch stets die Nutzung eines Faxgeräts zu gewähren? Zu 2.: Die Anstalten ermöglichen entweder über den Sozialdienst allgemein, über die für die Gefangenen zuständigen Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter oder zum Teil auch über den allgemeinen Vollzugsdienst, den Zugang zu Telefaxgeräten. Dies gilt im besonderen Maße auch für Eilanträge, bei denen die Gefangenen begehren, dass das Gericht 2 hinsichtlich der für sie belastenden Maßnahme die aufschiebende Wirkung anordnet. Daneben besteht für die Gefangenen auch die Möglichkeit, ihre Anträge auf gerichtlichen Rechtsschutz bei den zuständigen Urkundsbeamtinnen und -beamten der Amtsgerichte protokollieren zu lassen oder fristwahrend abzugeben. Anträge im Rahmen des Eilrechtsschutzes werden auf Wunsch der Patientin/des Patienten durch das Pflegepersonal des Krankenhauses des Maßregelvollzugs - Krankenhausbetrieb des Landes Berlin (KMV) an das zuständige Gericht gefaxt. 3. Zu welchen Zeiten stehen die Urkundsbeamten zur Entgegennahme entsprechender Anträge zur Verfügung und wie übermitteln diese die Anträge konkret an das zuständige Gericht? Zu 3.: Die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Tiergarten in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Moabit ist montags bis freitags ab 08.30 Uhr besetzt. Alle Anträge, die am Vortag und bis 08.30 Uhr mittels „Vormelder“ angemeldet wurden, werden von den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern aufgenommen. Die Urkundsbeamtinnen und -beamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg fahren einmal wöchentlich zur Antragsaufnahme in die JVA Plötzensee. Am gleichen Tag wird auch das auf dem gleichen Gelände liegende Justizvollzugskrankenhaus aufgesucht. Da keine vorherige Meldung erfolgt, ob Bedarf besteht oder nicht, müssen die Urkundsbeamtinnen und -beamten in jedem Fall das Justizvollzugskrankenhaus ansteuern . Der Zeitumfang beträgt durchschnittlich pro Tag 6 Stunden. Für die JVA für Frauen – Standort Lichtenberg – werden von den Urkundsbeamtinnen und -beamten des Amtsgerichts Lichtenberg innerhalb der regulären Sprechzeiten Anträge aufgenommen. Diese sind Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Im Geschäftsbereich des Amtsgerichts Pankow/Weißensee sind keine Zeiten festgelegt, zu denen die Urkundsbeamtinnen und -beamten der Geschäftsstelle in die unmittelbar benachbarte JVA für Frauen in der Arkonastraße gehen. Eine Aufnahme von Anträgen kann im Bedarfsfall während der regulären Geschäftszeiten sichergestellt werden. Ebenso wird die Einrichtung des Maßregelvollzugs nur angesteuert, sofern ein entsprechender Bedarf von dort konkret gemeldet worden ist. Die Urkundsbeamtinnen und -beamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wedding fahren wöchentlich an jedem Dienstag und Freitag zur Antragsaufnahme in die JVA Tegel. An denselben Tagen wird auch das Krankenhaus des Maßregelvollzugs angesteuert , sofern ein entsprechender Bedarf von dort konkret gemeldet worden ist. 4. Wie wird Personen, die z.B. im Maßregelvollzug nach § 72 Abs. 2 Nr. 6 PsychKG Bln fixiert werden, konkret ein effektiver Zugang zum Eilrechtsschutz garantiert? Wie werden diese über die Möglichkeit belehrt ? Zu 4.: Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 72 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) tragen den Charakter der „ultima ratio“. Ihr Einsatz ist erst dann zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten der Kommunikation, der Deeskalation sowie sonstiger therapeutischer oder pädagogischer Beeinflussung erfolglos geblieben sind oder aufgrund der gegebenen Situation von vornherein zwecklos erscheinen. Als therapeutische Maßnahme oder als Mittel der Disziplinierung sind „Besondere Sicherungsmaßnahmen“ unzulässig. Die Tatbestandsvoraussetzungen zu ihrem Einsatz sind in § 72 Abs. 1 PsychKG abschließend aufgezählt. Das 3 Gesetz unterstellt die Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen dem Arztvorbehalt . Damit soll sichergestellt werden, dass das individuelle Krankheits- oder Störungsbild der untergebrachten Person die erforderliche Berücksichtigung findet. Bei einer Fixierung handelt es sich um eine „Besondere Sicherungsmaßnahme“, die nach den Bestimmungen des § 72 Abs. 3 Nr. 6 und 7 PsychKG durchgeführt wird. Der Aufschub einer Fixierung ist in den Fällen, in denen sie aus medizinischer Sicht notwendig ist, nicht möglich. Dies gilt insbesondere bei Gefahr im Verzug. Vor jeder Anordnung wird die rechtliche Vertretung der untergebrachten Person oder eine ihr nahestehende Bezugs- oder Vertrauensperson und ggf. ihre anwaltliche Vertretung unverzüglich benachrichtigt. Diese Personen könnten Eilrechtsschutz beantragen. Jede „Besondere Sicherungsmaßnahme“ und damit auch die Fixierung nach § 72 Abs. 3 Nr. 6 und 7 PsychKG ist unverzüglich aufzuheben , wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind. Bei Fixierungen sind die geeignete und erforderliche Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Fachpersonal und das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle zu gewährleisten . Darüber hinaus ist eine ständige persönliche Begleitung sicherzustellen. 5. Nach Eingang eines Antrags nach § 114 StVollzG beim Landgericht Moabit kommt dieser in die Eingangsregistratur . Gibt es dort eine spezielle Handhabe mit entsprechenden Eilanträgen? Inwieweit werden diese besonders schnell bearbeitet? Zu 5.: Entsprechend der Anordnung der Präsidentin des Landgerichts über die Verfahrensweise bei der Turnuszuteilung in Strafsachen (Anlage 2 zum Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts 2017) werden die Verfahren zunächst nach den jeweiligen Turnusgruppen der großen Strafkammern, der kleinen Strafkammern und der Strafvollstreckungskammern und sodann in den Turnusringen nach den Vorgaben des Geschäftsplans sortiert und mit Ordnungsnummern versehen. Turnusringe, in denen eilbedürftige Sachen wie etwa Haftbeschwerden oder Anträge nach § 114 StVollzG vorhanden sind, werden vorrangig vor anderen Turnusringen der jeweiligen Turnusgruppe bearbeitet. Dies bedeutet konkret, dass die Verfahren des Turnusringes 3 (Strafvollzugssachen) in der Turnusgruppe Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsverfahren von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Eingangsregistratur vor den in die Turnusringe 1 und 2 (Strafvollstreckungssachen ) gehörenden Verfahren eingetragen werden, wenn ein Antrag nach § 114 StVollzG vorliegt. 6. Inwieweit ist es zutreffend, dass es in der Vergangenheit regelmäßig vorgekommen ist, dass Eilanträge nach § 114 StVollzG beim Landgericht Berlin regelmäßig 36 Stunden nach Eingang noch kein Aktenzeichen zugeteilt bekommen haben? Zu 6.: Es ist nicht zutreffend, dass es in der Vergangenheit regelmäßig vorgekommen ist, dass Eilanträgen nach § 114 StVollzG beim Landgericht Berlin 36 Stunden nach Eingang noch kein Aktenzeichen zugeteilt worden ist. Anträge, die bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle eingehen, werden von den Wachtmeisterinnen und Wachtmeistern abgeholt und entsprechend der o. g. Anordnung der Präsidentin des Landgerichts über die Verfahrensweise bei der Turnuszuteilung in Strafsachen der Eingangsregistratur montags bis donnerstags jeweils um 9.00 Uhr und 12.00 Uhr und freitags um 9:00 Uhr und 11:00 Uhr vorgelegt. Die oben beschriebene Sortierung und Eintragung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eingangsregistratur erfolgt mit wenigen Ausnahmen noch am selben Tage. 4 7. Wie werden die Anträge dann von der Eingangsregistratur zur zuständigen Kammer transportiert? Zu 7.: Der Abtrag findet zu den bereits genannten Zutragszeiten, ggf. unter Hinzuziehung eines besonderen Wachtmeisters, statt. 8. Wie lange dauert es, bis die Anträge von der Eingangsregistratur die Geschäftsstelle der zuständigen Kammer erreichen und gibt es dort besondere Verfahrensweisen für Verfahren im Eilrechtsschutz? 9. Wie wird nach Eingang der Akte in der Geschäftsstelle der zuständigen Strafvollstreckungskammer sichergestellt , dass die Akte schnellstmöglich der zuständigen Richterin bzw. dem zuständigen Richter vorgelegt wird? Zu 8. und 9.: Die Dauer des Zutrags der Eilanträge hängt davon ab, ob er mit besonderer Wachtmeisterin/besonderem Wachtmeister oder mit dem Abtrag erfolgt. Nach der Geschäftsanweisung für die Strafkammern des Landgerichts Berlin ist der Antrag nach § 114 StVollzG von dem Geschäftsstellenpersonal als Eiltsache in einer farbigen Hülle unverzüglich der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter vorzulegen. 10. Wie wird sichergestellt, dass auch die ggf. zuständige Vertretung schnellstmöglich entscheiden kann? Zu 10.: Den Geschäftsstellenbeamtinnen und -beamten sind die jeweiligen geschäftsplanmäßigen und eingeteilten zuständigen Vertreterinnen und Vertretern bekannt. 11. Inwieweit ist es zutreffend, dass Eilanträge nach § 114 StVollzG beim Landgericht Berlin regelmäßig 72 Stunden nach Eingang beim Gericht noch keiner Richterin bzw. keinem Richter vorgelegt wurden? Zu 11.: Es gibt einen aktuellen Fall, der auch Gegenstand einer Beschwerde eines Rechtsanwaltes ist, in dem die Kenntnisnahme eines Antrages nach § 114 StVollzG durch die Richterin erst knapp 48 Stunden nach Eingang des Antrages erfolgt ist. Ursache war der Umstand, dass die Geschäftsstellenbeamtin den Antrag nach Eingang in einer farbigen Hülle in das Fach der Richterin gelegt und diese erst am nächsten Morgen den Inhalt des Antrages zur Kenntnis genommen hat. In diesem Einzelfall ist die Beamtin darauf hingewiesen worden, dass ein solcher Antrag unverzüglich vorzulegen ist. Weitere Fälle sind dem Senat nicht bekannt. 12. Inwieweit halten die zuständigen Aufsichtsbehörden eine Anweisung an die jeweiligen Vollzugsbehörden für sinnvoll, dass entsprechend der Regelung in § 93 Abs. 1 S. 2 Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (SVVollzG Bln) auch im Strafvollzug bzw. im Vollzug der Maßregel nach §§ 63, 64 StGB verfahren wird, um im Falle von Disziplinarmaßnahmen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten? Zu 12.: Die Regelung in § 95 Abs. 1 StVollzGBln, nach der Disziplinarmaßnahmen in der Regel sofort vollstreckt werden, entspricht der bewährten Regelung des § 104 Abs. 1 StVollzG und soll daher beibehalten werden. Der Grundsatz der sofortigen Vollstreckung im Strafvollzug ist wichtig, um den zeitlichen Zusammenhang zwischen Tat und Ahndung wahren zu können. Denn die Disziplinarmaßnahmen stellen die Reaktion auf eine schuldhafte Verfehlung einer oder eines Gefangenen dar und dienen damit der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, haben zugleich aber auch eine resozialisierende Wirkung. Die Disziplinarmaßnahmen haben im Rahmen des den Anstalten eingeräumten Ermessens general- und spezialpräventive Aufgaben; das heißt, dass sie sowohl zur Disziplinierung der oder des einzelnen Gefangenen als auch zugleich zur Abschreckung anderer verhängt werden. Aus diesem Grund sehen alle Berliner Justizvollzugsgesetze und so auch § 93 Abs. 1 S. 1 SVVollzG Bln regelhaft die sofortige Vollstreckung vor. 5 Unabhängig davon bleibt den Gefangenen selbstverständlich unbenommen, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Dies ergibt sich insofern auch aus der gesetzlichen Begründung zum Berliner Strafvollzugsgesetz (StVollzGBln), die wie folgt lautet: „Denn angesichts der Aufgabe der Disziplinarmaßnahmen, das ordnungsgemäße Zusammenleben in der Anstalt zu sichern, kommt der zügigen Abwicklung erhebliche Bedeutung zu. Allerdings muss den Gefangenen vor Vollstreckung der Disziplinarstrafe Gelegenheit gegeben werden, das Gericht im Wege des Eilrechtsschutzes anzurufen, um ggf. die einstweilige Aussetzung der Vollziehung erreichen zu können. Gefangene sind grundsätzlich bei Anordnung der Disziplinarmaßnahme über die Möglichkeiten und Voraussetzungen des gerichtlichen Rechtsschutzes zu belehren. Die Anstalt hat bei der Bearbeitung und Weiterleitung derartiger Sachverhalte für größtmögliche Beschleunigung zu sorgen, damit dem Gericht die Möglichkeit bleibt, die Maßnahme, noch ehe sie vollzogen ist, auszusetzen. Daneben kann die Anstalt den Vollzug von Disziplinarmaßnahmen bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Rechtsschutz jederzeit aufschieben (vgl. hierzu Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, Bund und Länder, 6. Aufl. 2013, § 104 StVollzG, Rn. 2).“ Die im SVVollzG Bln ergänzend zu dem Grundsatz der sofortigen Vollstreckung zu findende Regelung, dass die Vollstreckung auszusetzen ist, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, ist Ausfluss des Abstandsgebots der Sicherungsverwahrung zu den sonstigen Vollzugsformen. Die Gestaltung dieses Vollzugs hat dem spezialpräventiven Charakter der Sicherungsverwahrung Rechnung zu tragen und muss einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen; insgesamt stellt diese Vollzugsform für eine überschaubare Anzahl an Untergebrachten auf intensive Betreuungs- und Behandlungsangebote ab, weshalb die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen nach § 93 Abs. 3 SVVollzG Bln abweichend von den sonstigen Berliner Justizvollzugsgesetzen auch unterbleibt, verschoben oder unterbrochen wird, wenn der Erfolg der Behandlung nachhaltig gefährdet wäre. Ausfluss dieses Grundsatzes ist auch, dass die Einrichtung mit der Vollstreckung bei den Untergebrachten grundsätzlich zuwartet, sobald diese einen Antrag auf Eilrechtschutz gestellt haben. Disziplinarmaßnahmen sind im psychiatrischen Maßregelvollzug gem. § 63 und § 64 StGB (Strafgesetzbuch) nicht zulässig und werden nicht durchgeführt. Berlin, den 3. August 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-11833 S18-11833a