Drucksache 18 / 11 838 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 18. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juli 2017) zum Thema: Abschiebegewahrsam und Antwort vom 02. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 838 vom 18. Juli 2017 über Abschiebegewahrsam ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Einrichtung des Abschiebegewahrsams steht dem Land Berlin aktuell zur Verfügung? Zu 1.: In Berlin wird für Abschiebungen überwiegend das Instrument der Direktabschiebung angewendet. In diesen Fällen ist eine Unterbringung in einem Abschiebungsgewahrsam nicht notwendig. Sollte im Einzelfall eine Abschiebungshaft erforderlich sein, werden die Abschiebungshäftlinge aus der Zuständigkeit des Landes Berlin im Rahmen der Amtshilfe in Abschiebungshafteinrichtungen anderer Bundesländer untergebracht, falls das erforderlich ist. Zwischen dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin wurde eine Verwaltungsvereinbarung über die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in der Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt abgeschlossen. Sie trat am 18.10.2016 in Kraft. Die Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt ist seit dem 21.03.2017 aus sicherheitstechnischen, insbesondere brandschutztechnischen Gründen geschlossen. Die zuständigen Behörden des Landes Brandenburg beheben die festgestellten Mängel. Wann der Betrieb wieder aufgenommen wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. 2. Trifft es zu, dass die Berliner Justizvollzugsanstalten, insbesondere die JVA Tegel, zukünftig auch als Abschiebegewahrsam fungieren sollen? 2 Falls ja, welche personelle und räumliche Ausstattung ist dafür vorgesehen? Wie viele Plätze im Abschiebegewahrsam sollen in den Berliner JVA konkret vorgehalten werden? Wie plant der Senat, die räumliche und organisatorische Trennung von Abschiebegewahrsam, Sicherungsverwahrung und Strafhaft sicherzustellen? Zu 2.: Vor dem Hintergrund der am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen Neufassung des § 62 a Aufenthaltsgesetz prüft der Senat gegenwärtig die kurzfristige und übergangsweise Bereitstellung von geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten für abzuschiebende Gefährder im Umfang von bis zu zwei Plätzen in der Justizvollzugsanstalt Tegel oder in einer anderen für diesen Zweck auszuwählenden Justizvollzugsanstalt. Entscheidendes Kriterium für die Wahl der Örtlichkeit ist unter anderem, inwieweit durch Gebäudegestaltung und organisatorische Struktur eine ausreichende Trennung der unterschiedlichen Haftarten gewährleistet werden kann. Das für diese Maßnahme bereitzustellende Personal hängt von der letztendlich als geeignet befundenen Örtlichkeit und den darin zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten ab. Die Bereitstellung der Plätze würde durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Amtshilfe für die Senatsverwaltung für Inneres und Sport geleistet werden. 3. Mit welchen Kosten rechnet der Senat für die Einrichtung und Unterhaltung (gesamt und pro Haftplatz/Monat) eines Abschiebegewahrsams in Berliner Justizvollzugsanstalten? Zu 3.: Durch diese Maßnahmen entstehende Kosten können derzeit noch nicht beziffert werden. Berlin, den 02. August 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11838 S18-11838