Drucksache 18 / 11 854 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 20. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juli 2017) zum Thema: Offene und geschlossene Laufbahnvielfalt an der Berliner Grundschule und Antwort vom 02. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Marianne Burkert-Eulitz (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 854 vom 20. Juli 2017 über Offene und geschlossene Laufbahnvielfalt an der Berliner Grundschule ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche offenen Laufbahnen gelten aktuell für Lehrkräfte, die an der Berliner Grundschule unterrichten? Welche weiteren offenen Laufbahnen sind möglich? Zu 1.: Offen sind die Laufbahnzweige nach §§ 8,9,10 und 11 Bildungslaufbahnverordnung (BLVO). Im Einzelnen: Laufbahnzweig der Lehrerin und des Lehrers, Laufbahnzweig der Lehrerin – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – und des Lehrers – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern –, Laufbahnzweig der Lehrerin an Sonderschulen/für Sonderpädagogik und des Lehrers an Sonderschulen /für Sonderpädagogik und Laufbahnzweig der Studienrätin und des Studienrats. Lehrkräfte mit der Befähigung für die genannten Laufbahnzweige unterrichten an Berliner Grundschulen. 2. Wie lauten die Voraussetzungen, um in die jeweiligen Laufbahnzweige zu gelangen (sortiert nach Laufbahnzweig )? Zu 2.: Der Erwerb der Befähigung für die Laufbahnzweige nach den §§ 8,9,10 und 11 Bildungslaufbahnverordnung wird durch das Lehrerbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl.) S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, geregelt . Nach § 7 Lehrerbildungsgesetz (LBiG) (alt) erfolgte die Ausbildung der Lehrkräfte – nach Bildungsinhalten unterschieden – für: - - 2 § 8 BLVO: in Erziehungswissenschaft einschließlich zweier Lernbereiche sowie in einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Fach und seiner Didaktik im Verhältnis von etwa 3 : 3 mit einer Regelstudienzeit von sieben Semestern und etwa 120 Semesterwochenstunden; § 9 BLVO: in Erziehungswissenschaft sowie in zwei wissenschaftlichen Fächern und ihrer Didaktik oder in einem wissenschaftlichen und in einem künstlerischen Fach und ihrer Didaktik im Verhältnis von etwa 2 : 3 : 3 mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern und etwa 160 Semesterwochenstunden; § 10 BLVO: an die Stelle eines Faches nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 LBiG (alte Fassung) können zwei sonderpädagogische Fachrichtungen oder zwei Lernbereiche der Grundschulpädagogik treten. An die Stelle eines Faches mit drei Studienanteilen nach Absatz 1 Nr. 3 können zwei sonderpädagogische Fachrichtungen treten, sofern das andere Fach eine berufliche Fachrichtung ist; § 11 BLVO: in Erziehungswissenschaft und in zwei wissenschaftlichen Fächern und ihrer Didaktik oder in einem künstlerischen und einem wissenschaftlichen Fach und ihrer Didaktik im Verhältnis von etwa 1 : 4 : 3 mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern und etwa 160 Semesterwochenstunden. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats kann in der Prüfungsordnung bestimmen, dass in der Ausbildung mit einem künstlerischen Fach das Verhältnis 1 : 5 : 3 und die Regelstudienzeit zehn Semester mit etwa 180 Semesterwochenstunden beträgt oder in Erziehungswissenschaft und dem Großfach Bildende Kunst und seiner Didaktik im Verhältnis von etwa 1 zu 7 mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern und etwa 160 Semesterwochenstunden. Die Zuordnung der Lehrämter nach dem Lehrkräftebildungsgesetz (neu) erfolgt in der demnächst in Kraft tretenden Änderung der BLVO. Danach liegt die Befähigung für den Laufbahnzweig der Studienrätin und des Studienrats nach § 11 BLVO auch vor, wenn das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien oder das Lehramt an beruflichen Schulen nach dem Lehrkräftebildungsgesetz vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erworben wurde; für den Laufbahnzweig gemäß § 8a BLVO, wenn die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen nach dem Lehrkräftebildungsgesetz erworben wurde oder die Laufbahnbefähigung nach § 8 erworben wurde und eine Qualifizierung durch die für Bildung zuständige Senatsverwaltung auf Antrag festgestellt wurde. Das Nähere wird durch gesonderte Rechtsverordnung auf Grund des § 29 Absatz 1 Nummer 12 des Laufbahngesetzes geregelt. 3. Wie viele Personen befinden sich in den jeweiligen offenen Laufbahnzweigen (sortiert nach Laufbahnzweig )? Zu 3.: Die folgenden Auswertungen bilden den Stand zu den aktiven Lehrkräften der Berliner Schule im Lehrerinformations- und Verwaltungssystem (ReLiv) für das laufende Schuljahr 2016/2017 ab (Stichtag 1.11.2016). Aufgrund der in ReLiv hinterlegten Parameter beschränkt sich die Aufstellung auf das jeweilige Einstiegsamt: § 8 BLVO: Im Einstiegsamt A 12 befinden sich 2107 Beamtinnen und Beamte, von denen 1726 an Grundschulen und Grundschulteilen tätig sind. Von den 2506 Tarif- - - 3 beschäftigten (E 11) mit einer Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig nach § 8 BLVO, sind 2374 an Grundschulen oder Grundschulteilen tätig. § 9 BLVO: Im Einstiegsamt A 13 befinden sich 3703 Beamtinnen und Beamte, von denen 1631 an Grundschulen und Grundschulteilen tätig sind. Von den 1811 Tarifbeschäftigten (E 13) mit einer Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig nach § 9 BLVO, sind 726 an Grundschulen oder Grundschulteilen tätig. § 10 BLVO: Im Einstiegsamt A 13 befinden sich 884 Beamtinnen und Beamte, von denen 284 an Grundschulen und Grundschulteilen tätig sind. Von den 924 Tarifbeschäftigten (E 13) mit einer Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig nach § 10 BLVO, sind 347 an Grundschulen oder Grundschulteilen tätig. § 11 BLVO: Im Einstiegsamt befinden sich 4115 Beamtinnen und Beamte, von denen 121 an Grundschulen und Grundschulteilen tätig sind. Von den 6018 Tarifbeschäftigten (E 13) mit einer Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig nach § 11 BLVO, sind 950 an Grundschulen oder Grundschulteilen tätig. 4. Wie werden die Personen, die sich in den jeweiligen offenen Laufbahnzweigen befinden, sortiert nach Laufbahnzweig eingruppiert (sortiert nach Beamten und tariflich Angestellten)? Zu 4.: Das Einstiegsamt für Lehrkräfte nach § 8 BLVO ist A 12/E 11. Das Einstiegsamt für Lehrkräfte nach § 9 BLVO ist A 13/E 13. Das Einstiegsamt für Lehrkräfte nach § 10 BLVO ist A 13/E 13. Das Einstiegsamt für Lehrkräfte nach § 11 BLVO ist A 13/E 13. 5. Welche geschlossenen Laufbahnen gelten aktuell für Lehrkräfte, die an der Berliner Grundschule unterrichten ? Welche weiteren geschlossenen Laufbahnen sind möglich? Zu 5.: Es gelten aktuell folgende geschlossene Laufbahnen für Lehrkräfte an Berliner Grundschulen : 1. Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11) - § 5a Schullaufbahnverordnung (SchulLVO) 2. Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12) - § 7a SchulLVO 3. Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage) - § 7b SchulLVO Die SchulLVO ist am 1. Januar 2013 außer Kraft getreten. Sie ist von der BLVO abgelöst worden. 6. Wie lauteten die Voraussetzungen, um in die jeweilige Laufbahn bzw. Laufbahnzweige zu gelangen (sortiert nach Laufbahnzweig)? 13. Welche Ausbildung wohnt den Lehrern für untere Klassen sortiert nach Laufbahn zugrunde? Zu 6. und 13.: Die Voraussetzungen richten sich nach §§ 18b – 18d SchulLVO: Im Einzelnen: - - 4 § 18b [Befähigung für die Laufbahn des Lehrers] Mit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11), wer 1. nach einer Fachschulausbildung eine Prüfung als a) Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schule (1. bis 4. Klasse) oder b) Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) bestanden hat mit einer Lehrbefähigung für a) alle Fächer der Unterstufe oder b) die Fächer Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach oder 2. a) nach einer Fachschulausbildung eine Prüfung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher bestanden hat mit einer Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und ein Wahlfach und b) nach einer Ergänzungsausbildung in Fächern der unteren Klassen eine Prüfung bestanden hat und damit die Lehrbefähigung als Lehrer für untere Klassen für alle Fächer oder für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach besitzt. § 18c [Befähigung für die Laufbahn des Sonderschullehrers] Mit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12), wer 1. a) nach einer Fachschulausbildung eine Prüfung als Lehrer für untere Klassen bestanden hat mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach und b) nach einem mindestens zweijährigen Zusatzstudium an einer Hochschule eine Diplomprüfung als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung bestanden hat, 2. nach einer mindestens dreijährigen Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen ohne Abschlussprüfung mit Überleitung zum mindestens zweijährigen Hochschulstudium (Pädagogische Hochschule Magdeburg) eine Diplomprüfung als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung bestanden hat oder 3. a) nach einer Fachschulausbildung eine Prüfung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher bestanden hat mit einer Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und ein Wahlfach und - - 5 b) nach einem mindestens zweijährigen Zusatzstudium an einer Hochschule eine Diplomprüfung als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung bestanden hat. § 18d [Befähigung für die Laufbahn des Sonderschullehrers; mit Amtszulage] Mit der Zuerkennung besitzt die Befähigung für die Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage), wer nach einem mindestens vierjährigen Hochschulstudium (Universität Rostock) eine Prüfung als Diplomlehrer für Hilfsschulen bestanden hat. 7. Wie viele Personen befinden sich aktuell in den jeweiligen geschlossenen Laufbahnen bzw. Laufbahnzweigen (sortiert nach Laufbahn bzw. Laufbahnzweig)? 15. Ist es möglich, die Lehrer unterer Klassen sortiert nach Laufbahn zahlenmäßig zu erfassen? Wenn Teile der Lehrkräfte in die A13 gehoben werden sollen, wie wird das benötigte Finanzvolumen für die Haushaltsplanung bestimmt, wenn die Anzahl der Lehrkräfte nicht erfasst ist? Zu 7. und 15.: Die folgenden Auswertungen bilden den Stand zu den aktiven Lehrkräften der Berliner Schule im Lehrerinformations- und Verwaltungssystem (ReLiv) für das laufende Schuljahr 2016/2017 ab (Stichtag 1.11.2016): § 5a SchulLVO: In diesem Laufbahnzweig befinden sich 1537 Beamtinnen und Beamtinnen . §§ 7a,7b SchulLVO: In diesen Laufbahnzweigen befinden sich 103 Beamtinnen und Beamte. Die Anzahl der Tarifbeschäftigten mit den entsprechenden Ausbildungen beträgt 259. 8. Wie werden die Personen, die sich in den jeweiligen geschlossenen Laufbahnen bzw. Laufbahnzweigen befinden, sortiert nach Laufbahn bzw. Laufbahnzweig eingruppiert (sortiert nach Beamten und tariflich Angestellten )? Zu 8.: Das Einstiegsamt für Lehrkräfte nach § 5a SchulLVO ist A 11/E 10. Das Einstiegsamt für Lehrkräfte nach § 7a SchulLVOist A 12/E 11. Das Einstiegsamt für Lehrkräfte nach § 7b SchulLVO ist A 12 mit Amtszulage /E 12 mit Entgeltgruppenzulage. 9. Warum und wann wurden die oben genannten Laufbahnen bzw. Laufbahnzweige geschlossen (Begründung sortiert nach Laufbahn)? Zu 9.: Mit dem Inkrafttreten der Bildungslaufbahnverordnung am 1. Januar 2013 wurden die genannten Laufbahnen geschlossen. Geschlossen wurden alle Laufbahnen, die aufgrund einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR nach Bewährungsfeststellung - - 6 erreichbar waren. In diese Laufbahnen konnte nach den Regelungen des Einigungsvertrages eine Berufung in das Beamtenverhältnis nur bis zum 31. Dezember 1996 erfolgen. 10. Welche Aufstiegs bzw. Beförderungsmöglichkeiten bestehen für diese Personen? Zu 10.: § 5a SchuLVO sieht ein Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 12) vor. § 7a SchuLVO sieht kein Beförderungsamt vor. § 7b SchuLVO sieht ein Beförderungsamt (A 13) vor. 11. Für welche dieser Laufbahnen bzw. Laufbahnzweigen ist ein Aufstieg aufgrund der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes in die A13 bzw. E13 möglich? Zu 11.: Dies wird in Zusammenhang mit der Erarbeitung der Verordnung für die Qualifizierung für die Befähigung für den neuen Laufbahnzweig Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen derzeit geprüft. 12. In welchen der genannten Laufbahnen befinden sich Lehrkräfte der sogenannten Lehrer für untere Klassen ? Zu 12.: In der Laufbahn nach § 5a SchulLVO. 14. Wie werden die Lehrer für untere Klassen sortiert nach Laufbahn eingruppiert? Zu 14.: Das Einstiegsamt ist A 11 (E 10) und das Beförderungsamt ist A 12 (E 11) zugeordnet. Berlin, den 02. August 2017 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-11854 S18-11854a