Drucksache 18 / 11 856 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 20. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juli 2017) zum Thema: Die aktuelle Situation von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen und in Psychiatrien und Antwort vom 04. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Marianne Burkert-Eulitz (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11856 vom 20.07.2017 über Die aktuelle Situation von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen und in Psychiatrien ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welchen stationären Einrichtungen werden Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, Erkrankungen oder Pflegebedarf in Berlin oder anderen Bundesländern untergebracht, um wie viele Kinder und Jugendliche aufgelistet nach Bezirken handelt es sich (Verlauf der letzten 5 Jahre)? Zu 1.: Im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Jugendpsychotherapie wurde die bereits im Krankenhausplan 1999 dargestellte regionalisierte Pflichtversorgung in sechs Versorgungsregionen konsequent umgesetzt. Aufgrund der geringen Anzahl der zu versorgenden Kinder und Jugendlichen ist eine weitergehende bezirkliche Differenzierungsfähigkeit des Krankenhausbehandlungsangebotes nicht möglich. Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen sind zur Durchführung der öffentlichrechtlichen Unterbringung mit hoheitlicher Gewalt beliehen worden. Aufgrund der vornehmlich regionalisiert ausgerichteten Versorgung ist davon auszugehen, dass weitaus alle Kinder und Jugendlichen auch aus der Versorgungsregion stammen. Nähere Angaben sind nicht möglich; gleiches gilt auch für die gegenwärtig vorgehaltenen 78 Betten, die im Rahmen der überregionalen Versorgung vorgehalten werden. 2 Tabelle: In der V. Abteilung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs (KMV) - Krankenhausbetrieb des Landes Berlin (Jugendforensik), die 24 ordnungsbehördlich genehmigte Betten umfasst, sind Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene als psychisch kranke sowie suchtmittelabhängige Straftäter gemäß §§ 7 (und i.d.R. 105) des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) i. V. m. §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie (vorübergehend) gem. § 126a der Strafprozessordnung (StPO) untergebracht. Kinder sind strafunmündig; nach § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 28 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, ist „Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.“ Versorgungsregion - Bezirke Versorgendes Krankenhaus Soll-Betten KHP 2016 Regionale Pflichtversorgung Mitte Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte Vivantes Klinikum im Friedrichshain 74 Nord Pankow, Reinickendorf HELIOS Klinikum Berlin- Buch 60 Ost Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg Ev. Krankenhaus Königin Elisabeth Herzberge / KEH 60 Süd-Ost Neukölln, Treptow, Köpenick Vivantes Klinikum Neukölln, Versorgung zusammen mit Klinikum im Friedrichshain 46 Süd-West Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg St. Joseph-Krankenhaus (Tempelhof) 60 West Charlottenburg-Wilmersdorf DRK Kliniken Berlin / Westend 60 Summe der regionalen Pflichtversorgungsbetten 360 Überregionale Versorgung Vivantes Klinikum im Friedrichshain 20 Ev. Krankenhaus Königin Elisabeth Herzberge / KEH 20 Charité – Campus Virchow Klinikum 38 Gesamtsumme Land Berlin 438 3 Tabelle KMV Zeitraum Anzahl der Aufnahmen von Jugendlichen nach § 1 Abs. 2 JGG insgesamt davon Anzahl der Aufnahmen aus Bezirk 1.1.2013 - 31.12.2013 4 1 Pankow 1 Mitte 1 Marzahn-Hellersdorf 1 Steglitz-Zehlendorf 1.1.2014 - 31.12.2014 2 1 Marzahn-Hellersdorf 1 Treptow-Köpenick 1.1.2015 - 31.12.2015 0 1.1.2016 - 31.12.2016 3 1 Marzahn-Hellersdorf 2 Mitte 1.1.2017 - 24.7.2017 4 3 Marzahn-Hellersdorf 1 Neukölln Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (Personenkreis gem. § 53 SGB XII) werden grundsätzlich in Einrichtungen der Behindertenhilfe und nur in den Fällen, in denen es ergänzend einen Bedarf an Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfen nach dem SGB VIII gibt, in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht. Der Anteil lag in den letzten Jahren durchschnittlich bei unter 1% an allen stationären Hilfen. Um welche Einrichtungen es sich hier konkret handelt, lässt sich aus den vorliegenden gesamtstädtischen Datengrundlagen von der für Jugend und Familien zuständigen Senatsverwaltung nicht ermitteln. Wegen der geringen Fallzahl wird auf dieser Basis auf eine Aufgliederung nach Bezirken und Jahren verzichtet. 7 Bezirksämter von Berlin haben hierzu wie folgt geantwortet: Bezirksamt Mitte Das Jugendamt hat aktuell 30 Kinder/ Jugendliche mit Behinderungen in stationären Einrichtungen untergebracht. Dies entspricht dem Durchschnitt der vergangenen Jahre. Um die Nähe zu der Familie zu erhalten, ist es Ziel, Kinder und Jugendliche in Berlin unterzubringen. Trotzdem erfolgen zahlreiche Unterbringungen außerhalb Berlins, weil Berlin nicht über eine ausreichende Angebotsstruktur für diese Zielgruppe verfügt. Deshalb werden die Kinder und Jugendliche oft in Brandenburg untergebracht. Für die sog. „Systemsprenger“ oder „Grenzgänger“, d. h. Kinder/Jugendliche mit multiplen Auffälligkeiten, Behinderungen und Bedarfen, gibt es im Bereich des SGB XII kaum Angebote. Die Unterbringung erfolgt darum häufig in Einrichtungen gem. SGB VIII. Diese Angebote sind oft nicht auf Unterbringungen für junge Menschen mit spezifischer Betreuungsintensität eingestellt. Die Samariteranstalten in Brandenburg werden aus bezirklicher Sicht bevorzugt belegt. Der Träger nimmt insbesondere junge Menschen auf, die innerhalb Berlins nicht mehr beschult werden können. Ebenso werden Caritas Wohnen und der Träger EJF Quellenhof mehrfach belegt. 4 Bezirksamt Reinickendorf Aktuell sind mit Stand zum 01.07.2017 zu o. g. Personenkreis aus dem Bezirk Reinickendorf 32 Kinder/Jugendliche mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung untergebracht. 18 Kinder/Jugendliche sind außerhalb Berlins und 14 Kinder/Jugendliche sind in Berlin untergebracht. In Berlin sind von den 14 untergebrachten Kindern/Jugendlichen 4 in einer Jugendhilfeeinrichtung und 10 in Eingliederungshilfeeinrichtungen untergebracht. Bei 2 Kindern/Jugendlichen außerhalb Berlins war für die Sicherung des Schulbesuchs eine Internatsunterbringung erforderlich. Stationäre Einrichtungen außerhalb Berlins, u. a.: Oberlinhaus Potsdam, Samariter Anstalten Fürstenwalde, Heiligengrabe, Stephanus Stiftung Heilbrunn, DRK Wohnstätte Luckenwalde CJD Prignitz, Internate in Potsdam und in Essen Stationäre Einrichtungen innerhalb Berlin, u.a. : DRK Dachsbau, Ev. Wohnstätte Siloah, EJF Wohnstätte Pastor Braune Haus , Ev. Johannesstift „ Quellenhof“ Aktuell sind mit Stand zum 01.07.2017 zu o. g. Personenkreis aus dem Bezirk Reinickendorf im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche mit Behinderung auf Grundlage des § 35a SGB VIII 51 junge Menschen untergebracht. 23 junge Menschen sind in Berlin untergebracht, 28 junge Menschen sind außerhalb Berlins untergebracht. Stationäre Einrichtungen außerhalb Berlins, u. a.: Haus Hohenlimburg, Heilpädagogische Wohngruppe Penkefitz, Hoffnungstaler Stiftung, Kinderhaus Falkensee, Mittendrin, Parceval, Schultz-Hencke Heime, Spurwechsel, Violetta, Wadzeck Stiftung Stationäre Einrichtungen innerhalb Berlins, u.a.: ajb, Haus Conradshöhe, Der Steg, Diakonisches Werk Simeon, EJF, Elisabethstift, gleich & gleich, Independent Living, KJHV, Neues Wohnen im Kiez, SOS Kinderdorf. Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg Das Jugendamt hat aktuell 28 Kinder/Jugendliche mit Behinderungen (SGB XII) in stationären Einrichtungen untergebracht. In den letzten Jahren schwankte diese Zahl nur geringfügig. Circa 60 Prozent dieser Unterbringungen erfolgen in Berlin. Auswärtige Unterbringungen sind immer wieder notwendig, weil in Berlin entsprechende Plätze besonders für den Personenkreis mit hohem Betreuungsschlüssel nicht ausreichen. Daher erfolgen drei von vier besonders intensiven Maßnahmen in Brandenburg. Das Bestreben einer möglichst ortsnahen Unterbringung ist jedoch in den Einzelfällen vorhanden. Am meisten werden Einrichtungen folgender Träger belegt: EJF gemeinnützige AG, DRK Berlin Süd-West gGmbH, EJS Behindertenhilfe gGmbH, Deutsche Blindenstudienanstalt e.V. und Stephanus Stiftung. In insgesamt 11 Einrichtungen ist jeweils nur ein Kind/Jugendlicher untergebracht. Bezirksamt Treptow-Köpenick Das Jugendamt/Eingliederungshilfe hat aktuell 28 Kinder vollstationär untergebracht, wobei vier Kinder als schwerstmehrfachbehinderte Kinder in Intensivpflegeeinrichtungen („Kristallkinder“-Mischfinanzierung mit Krankenkasse) sind; 5 hier zahlt das Jugendamt Miete, Lebensunterhalt sowie ergänzende Leistungen wie Bekleidung, Hilfsmittel und Schultransport im Rahmen des SGB IX/XII. Ziel des Jugendamtes ist grundsätzlich die wohnortnahe Unterbringung der Kinder in Berlin. Trotzdem erfolgen zahlreiche Unterbringungen außerhalb Berlins, weil Berlin nicht über eine ausreichende Angebotsstruktur für diese Zielgruppe verfügt. Deshalb werden die Kinder und Jugendlichen oft in Brandenburg untergebracht. Für die sog. „Systemsprenger“ oder „Grenzgänger“, d. h. Kinder/ Jugendliche mit multiplen Auffälligkeiten, Behinderungen und Bedarfen, gibt es im Bereich des SGB XII kaum Angebote. Die Unterbringung erfolgt darum häufig in Einrichtungen gem. SGB VIII. Diese Angebote sind oft nicht auf Unterbringungen für junge Menschen mit spezifischer Betreuungsintensität eingestellt. Problematisch ist zunehmend die Unterbringung von Autisten, hier gibt es fast keine Angebote in Berlin und wir belegen Einrichtungen in Brandenburg, weil es dort zunehmend Angebote für geistig behinderte Kinder mit stark herausforderndem Verhalten oder Autismus gibt. Teilweise muss auch hier auf Einrichtungen im SGB VIII ausgewichen werden. Insbesondere in den Samariteranstalten (Burgdorfschule Fürstenwalde) finden autistische Kinder ein Hilfeangebot. Weiterhin werden Sancta Maria, das EJF und Caritas Wohnen von unserem Bezirk bevorzugt belegt. Weitere Träger, die von unserem Bezirksamt belegt werden, sind EJF/Pastor- Braune- Haus, Johannesstift, Stephanus-Stiftung, Wadzek-Stiftung in Berlin sowie die Hoffnungstaler Stiftung in Brandenburg und das Albert-Schweizer-Familienwerk in Sachsen-Anhalt. Bezirksamt Neukölln Im Bezirk Neukölln sind aktuell ca. 50 behinderte Kinder und Jugendliche aus Mitteln der Eingliederungshilfe stationär untergebracht. Elisabeth-Weiske Heim, Pastor-Braune Haus, Caritas Michaelkirchplatz, Haus Siloah, Stephanus Stift, Dachsbau, Ev. Johannisstift und Spastikerhilfe sind in Berlin die relevanten Einrichtungen. CJD Prignitz, Stephanus Stiftung und die Samariter Anstalten jeweils mit mehreren Standorten sind für das Land Brandenburg relevante Einrichtungen. Bezirksamt Spandau Durch das Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Ordnung und Jugend, werden im Fallmanagement für Eingliederungshilfe 50 stationäre Fälle im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gem. SGB XII betreut. Vorrangig handelt es sich dabei um Unterbringungen im Ev. Johannesstift und im Pastor-Brauen-Haus des EJF. Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Derzeit sind durch das Jugendamt Friedrichshain-Kreuzberg 22 Kinder untergebracht. Davon sind neun Kinder/Jugendliche in Berlin und 13 Kinder/Jugendliche in Brandenburg/andere Bundesländern untergebracht. Die Anzahl der untergebrachten Kinder/Jugendlichen ist relativ konstant. 6 2. Welche Entgeltvereinbarungen für diesen Personenkreis gibt es, wer verhandelt diese mit wem und wie hoch sind die einzelnen Entgelte für die verschiedenen Rechtskreise? Zu 2.: Es werden derzeit zwei Leistungstypen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in stationären Einrichtungen angeboten: Betreutes Wohnen im Heim für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene = WHKJE Herbergen für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene = HBKJE Betreutes Wohnen im Heim für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Aktuell wird dieser Leistungstyp von neun Einrichtungen mit insgesamt 277 Plätzen angeboten. Die Leistungsbeschreibung ist im Berliner Rahmenvertrag definiert. Die Vergütung wird für die bestehenden Hilfebedarfsgruppen vereinbart. Die Vereinbarungen gem. § 75 Abs. 3 SGB XII werden schriftlich zwischen dem Leistungserbringer und dem Träger der Eingliederungshilfe geschlossen, § 77 SGB XII. Im nachfolgenden werden die durchschnittlichen Vergütungen der neun bestehenden Einrichtungen aufgezeigt. Die aktuell geltenden Vergütungen jeder Einrichtung können im Internet auf der Seite eingesehen werden: https://www.berlin.de/sen/soziales/themen/vertraege/aktuelles/artikel.228295.php. 2016 Bezeichnung Gesamt € MP GP IB HBG III 137,25 102,95 22,49 11,81 HBG IV 184,56 150,27 22,49 11,81 HBG V 252,81 215,75 24,25 12,81 2017 Bezeichnung Gesamt € MP GP IB HBG III 138,29 103,89 22,69 11,72 HBG IV 186,04 151,63 22,69 11,72 HBG V 255,20 218,00 24,49 12,72 MP = Maßnahmenpauschale, GP = Grundpauschale, IB = Investitionsbetrag (Vergütung ist je Betreuungstag zu verstehen. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gelten die Vergütungen aufgrund gesetzlicher Regelungen im SGB XII bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter.) Herbergen für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Gegenwärtig wird dieser Leistungstyp nur von dem Träger RBO-Inmitten gemeinnützige GmbH mit 12 Plätzen angeboten. Die Festlegung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Leistungsbeschreibung im Berliner Rahmenvertrag. Die 7 Verträge werden nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Leistungserbringer und dem Träger der Sozialhilfe geschlossen. Im Nachfolgenden sind die Vergütungen aus dem Jahr 2017 aufgezeigt. MP (Maßnahmenpauschale) 140,28 Euro GP (Grundpauschale) 21,87 Euro IB (Investitionsbetrag) 18,56 Euro Gesamt 180,71 Euro MP = Maßnahmenpauschale, GP = Grundpauschale, IB = Investitionsbetrag (Die Vergütung ist je Betreuungstag zu verstehen. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gelten die Vergütungen aufgrund gesetzlicher Regelungen im SGB XII bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter.) Von Seiten des Bezirksamtes Reinickendorf/Jugendamt wird hierzu Folgendes mitgeteilt: Es gelten für den Personenkreis der geistig und körperlich behinderten jungen Menschen die mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales bzw. dem Landkreis vereinbarten Entgeltvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII. Gegebenenfalls werden gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII gesonderte Einzelvereinbarungen geschlossen, wenn pädagogischer Mehrbedarf erforderlich ist. Sind Einzelvereinbarungen erforderlich, verhandelt der zuständige Fallmanager (FM) im Jugendamt unterstützt durch die Leitungsebene mit dem Träger. Für den Personenkreis der seelisch behinderten Kinder und Jugendlichen ist die Jugendhilfe gem. § 35 a SGB VIII Träger der Rehabilitation. Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen werden - soweit Unterbringungen im Land Berlin erfolgen - auf Grundlage des Berliner Rahmenvertrages Jugend (BRVJug) mit den Leistungserbringern (Träger) abgeschlossen. Federführend ist hier die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Die Höhe des jeweiligen Entgeltes bemisst sich nach der Leistungsdichte 3. Welche Heimaufsicht(en) nach welchen rechtlichen Grundlagen und welchen fachlichen Standards sind für die Aufsicht der stationären Einrichtungen zuständig, in denen Berliner Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, Erkrankungen oder Pflegebedarf stationär untergebracht werden? Zu 3.: Für den Betrieb von Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche ganztägig oder für den Teil eines Tages betreut werden, bedürfen die Träger gemäß § 45 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) einer Betriebserlaubnis. Nach Nr. 6 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (Anlage zum Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin - ASOG) liegt die Zuständigkeit u.a. für die Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 45 SGB VIII bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung. 4. Welche fachlichen Standards, insbesondere welche fachlichen Qualifikationen gelten für die Rechtskreisübergreifende Hilfeplanung, bei welcher Behörde liegt die Federführung? Zu 4.: Für den Bereich der Jugendhilfeleistungen sind die zwischen den Berliner Jugendämtern und der Hauptverwaltung kommunizierten und verabredeten Verfahrensstandards zur Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII richtungsweisend. Näheres hierzu ist den entsprechenden Arbeitshilfen und der AV Hilfeplanung zu entnehmen: https://www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/hilfe-zur-erziehung/fachinfo/ 8 Analog zur Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII gilt für den Personenkreis der Kinder mit geistigen und körperlichen Behinderungen die Rechtsnorm des § 58 SGB XII (Gesamtplanung). Für die fachlich-inhaltliche und methodische Ausgestaltung in den Einzelfällen sind die Jugendämter in Würdigung der singulären Bedarfslagen zuständig und verantwortlich. 5.: Wer hat die Aufsicht über die stationären Einrichtungen der Psychiatrie für Kinder und Jugendliche? Zu 5.: Für den Bereich der - in den mit hoheitlicher Gewalt beliehenen Einrichtungen - untergebrachten Kinder und Jugendlichen obliegt die Fachaufsicht über die Durchführung der Unterbringung zur Gefahrenabwehr dem jeweils örtlich zuständigen Bezirksamt (§ 20 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17.06.2016). Die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringung erfolgt im Krankenhaus des Maßregelvollzugs (klinisch-forensische Einrichtung), das Vollzugsbehörde ist. Die Fachaufsicht über die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringung obliegt gem. § 44 PsychKG der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde). Soweit sich junge Menschen mit seelischer Behinderung und mit kinder- und jugendpsychiatrischen Bedarfslagen in stationären Jugendhilfeeinrichtungen befinden, greifen die Regelungen des § 45 SGB VIII, d. h. für diese Einrichtungen ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie erlaubnisführende Behörde. Für den Personenkreis der geistig und körperlich behinderten jungen Menschen liegt die Zuständigkeit bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. Dem örtlich zuständigen Bezirksamt obliegt nach § 20 PsychKG die Fachaufsicht über die Durchführung der Unterbringung zur Gefahrenabwehr, der alle Einrichtungen des Bezirkes unterliegen, in denen Unterbringungen zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Die Fachaufsicht wird in Kooperation zwischen dem Jugend- und dem Gesundheitsamt wahrgenommen. 6. Welche pädagogischen Standards gelten in allen genannten Einrichtungen? Zu 6.: Die großen Fachgesellschaften der Kinder- und Jugendpsychiatrie „Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie“ und „Bundesarbeitsgemeinschaft der leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie“ definieren die inhaltlichen psychiatrischen/ psychotherapeutischen/pädagogischen Standards für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der Psychiatrie. Das betrifft auch die Art der Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen in die sie betreffenden Belange und der UN- Kinderrechtskonvention. Alle Einrichtungen sichern die pädagogische Arbeit entsprechend ihrer Konzeptionen, die durch den überörtlichen Sozialhilfeträger geprüft werden. 7. Wie wird der Kinderschutz in diesen Einrichtungen gewährleistet? Zu 7.: Die Schaffung von vertraglichen Grundlagen zu Vorgaben für die Regelung von Kinderschutzaufgaben obliegt der Verantwortung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. Eine vertragliche Verpflichtung zur Einreichung von Kinderschutzkonzepten findet sich in den allgemeinen Verträgen für Einrichtungen der Behindertenhilfe nicht. Voraussetzung für die Erteilung von Betriebserlaubnissen nach 9 § 45 SGB VIII ist die Vorlage von Schutzkonzepten, in denen sowohl die Erfordernisse für das einzelne Leistungsangebot als auch die Zielgruppe berücksichtigen müssen. Die Zusammenarbeit von Jugendämtern und Psychiatrien erfolgt zum einen über die regionalen Netzwerke Kinderschutz. Auf Einzelfallebene haben sich in den Bezirken z. B. fachspezifische Fallteams etabliert, an denen zur gemeinsamen Hilfeplanung und ggf. zur Entwicklung von Kinderschutzkonzepten die Kinder- und Jugendpsychiatrien, die fallzuständigen Jugendämter, die zuständige regionale Schulaufsicht, die Schulämter sowie ggf. andere notwendige Fachkräfte teilnehmen. Da sich der Schutzauftrag für die Fachkräfte eines Dienstes oder einer Einrichtung aus dem jeweils individuellen Betreuungsverhältnis ergibt, ist er auch von Fachkräften in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe nach dem SGB XII wahrzunehmen. Zudem steht diesen Fachkräften jetzt auch ein Rechtsanspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8 b Absatz 1 SGB VIII zu. Darauf müssen die Träger von Reha-Einrichtungen und Diensten in Verträgen nach § 21 (1) 7 SGB IX hingewiesen werden. Indes besteht bis heute keine Pflicht für Behinderteneinrichtungen zur Gefährdungseinschätzung nach dem Muster von § 8 a Abs. 4 SGB VIII. Alle Einrichtungen müssen eine "sogenannte erfahrene Fachkraft" beschäftigen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorweisen. Die Jugendämter haben spezielle Arbeitshilfen zum Thema Kinderschutz bei behinderten Kindern. Es gibt in Berlin die Gewaltschutzambulanz der Charité, wo sich auch weit zurückliegende Verletzungen auch bei Kindern, die nicht sprechen können, nachweisen lassen. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales ist für die stationären Angebote für Kinder- und Jugendliche mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderungen zuständig und erarbeitet derzeit ein Gesamtkonzept gegen Gewalt. Dazu gehört neben der Prävention auch der Kinderschutz. Diese Vereinbarungen werden Bestandteile des Berliner Rahmenvertrags Soziales. 8. Wie wird gewährleistet, dass gerade für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen die Standards der Jugendhilfe (Beschwerdemanagement, Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen in die sie betreffenden Belange, Einhaltung der UN-Kinderrechtskonvention) ebenfalls gelten und eingehalten werden? Zu 8.: Voraussetzung für die Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 45 SGB VIII ist die Vorlage von Schutzkonzepten, in denen sowohl die Erfordernisse für das einzelne Leistungsangebot als auch die Zielgruppe berücksichtigt werden. Neben dem Themenfeld Kinderschutz müssen hierzu ebenfalls die Bereiche Beschwerdeverfahren und Partizipation dargelegt werden. Für alle Menschen ist eine aktive Beteiligung am gesellschaftlichen Leben ein wesentliches Zeichen von Lebensqualität. Darunter sind volle Teilhabe in allen Lebensbereichen, Gleichberechtigung und ein Höchstmaß an Selbstbestimmung zu verstehen. Selbstverständlich gilt dies auch für Menschen mit geistiger Behinderung und Lernschwierigkeiten. Die Einrichtungen sind gehalten, sich in ihrer konzeptionellen Ausrichtung an diesen Grundprinzipien analog der Jugendhilfe auszurichten. Für den Bereich der Jugendhilfe ist beispielsweise u. a. die von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie herausgegebene „Handreichung Beteiligung – 10 Kinderrechte – Beschwerdemanagement“ in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe, Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, Begleiteter Umgang und Jugendsozialarbeit“ handlungsleitend: http://www.jugendhilfe-bewegtberlin .de/uploads/media/Handreichung_Beteiligung_final.pdf Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg hat das Vivantes-Klinikum im Friedrichshain zusätzlich eine Kinderschutzkoordination, die mit einem Kinderschutzteam kooperiert, eingerichtet. 9. Wie wird das Recht auf umfassende Bildung dieser Kinder und Jugendlichen im Elementarbereich, der Grund- und Sekundarstufe gewährleistet? Zu 9.: Kinder und Jugendliche, die sich in stationären Einrichtungen sowie in Psychiatrien zur Behandlung befinden, werden in den Berliner Klinikschulen unterrichtet. Sie sind in dieser Zeit Patienten der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Abteilungen der Versorgungskliniken. Ein Teil der Patienten kann nach der stationären Behandlung durch Begleitung von Ambulanzlehrkräften für psychisch Kranke in ihre Stammschule zurückkehren. Ein anderer Teil der betroffenen Kinder und Jugendlichen benötigt aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung nach ihrem Klinikaufenthalt weiterhin eine temporäre und an ihre individuelle Erkrankung angepasste besondere Beschulung, die idealerweise in Nachsorgeklassen stattfinden soll. Auch bei sehr schweren Erkrankungen beträgt die sogenannte „Liegezeit“ in den Kliniken heute nur noch etwa drei Monate, so dass sich immer eine ambulante oder teilstationäre Behandlung anschließen muss und eine besondere Form der Beschulung notwendig bleibt. Hierzu bieten die Nachsorgeklassen mit speziellen pädagogischen Rahmenbedingungen eine Möglichkeit der schulischen Versorgung. Ziel der Nachsorgeklassen ist die möglichst rasche Rückführung in die allgemeine Schule. Ein weiterer Teil der Patienten ist aber so gravierend erkrankt, dass Schulersatzmaßnahmen durch die Jugendhilfe notwendig werden. In § 15 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO) vom 19. Januar 2005 ist geregelt, dass bei langfristigen Erkrankungen Hausunterricht erfolgt. Schülerinnen und Schüler, die sich auf Grund einer Erkrankung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in Krankenhäusern, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder im Anschluss an den Klinikaufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden, erhalten während dieser Zeit einen an ihrem Bedarf angepassten Unterricht. Dieser orientiert sich - immer mit Berücksichtigung der sich aus der Krankheit ergebenden Bedingungen - an den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler angehört. Dieser Unterricht umfasst in der Regel je nach Jahrgangsstufe und Leistungsstand zwischen sechs und zwölf Wochenstunden. Er kann in Form von Krankenhausunterricht oder Hausunterricht erteilt werden. Krankenhausunterricht wird als Einzel- oder Gruppenunterricht in der Schule für Kranke oder in besonderen Lerngruppen erteilt. Es wird von allen Einrichtungen sichergestellt, dass alle Kinder/Jugendlichen eine integrative Schule bzw. eine Förderschule besuchen. Gegebenenfalls wird der Schulbesuch durch Maßnahmen der Eingliederungshilfe (z. B. Schulhelfer/-in) unterstützt. Bei der Gesamtplanung wird durch den federführenden Fallmanager/-in/ Sozialarbeiter/-in der entsprechende Schulbesuch mit berücksichtigt. 11 10. Welche Anstrengungen werden unternommen, um die Fremdunterbringung dieser Kinder und Jugendlichen zu verhindern, welche Entlastungs- und Unterstützungssysteme für Familien gibt es, was ist aktuell durch das Land an Veränderungen in welchem Umfang geplant? Zu 10.: Familien mit behinderten Kindern stehen grundsätzlich alle Angebote und Unterstützungsleistungen des SGB VIII, auch ergänzend zu behinderungsbedingten Leistungen zur Verfügung. Die Jugendämter sind auf Einzelfallebene sowohl für die Leistungen nach SGB VIII als auch für die Gewährung einer Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche zuständig. Zentral ist, je nach Schwerpunkten und Bedarfen im Einzelfall, die Verknüpfung von Gesamtplanung im Rahmen der Eingliederungshilfe und Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII. Für das Gelingen der Hilfe ist es wichtig, dass die Hilfeplanung und Einleitung der ggf. rechtskreisübergreifenden Hilfe „aus einer Hand“ erfolgt. Bei komplexem (rechtskreisübergreifendem) Hilfebedarf ist bereits 2003 eine Muster- Kooperationsvereinbarung zwischen den Bereichen Kinder- und Jugendpsychiatrie, Schule und Jugendhilfe erarbeitet worden, die themenspezifisch weiterentwickelt wurde - Kooperation von Kinder- und Jugendpsychiatrie, Jugendhilfe und Schule - Neben den ambulanten Eingliederungshilfen stehen Leistungen der Hilfe zur Pflege, des Landespflegegeldgesetzes durch das Jugendamt bzw. Leistungen anderer Sozialleistungsträger wie der Pflegeversicherung gemäß des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) bzw. des Versorgungsamtes gemäß dem 9. Sozialgesetzbuches (SGB IX) zur Verfügung. Zusätzlich sind alle Hilfen des SGB VIII von den Angeboten der Jugendförderung über die Tagesbetreuung, bis zu Therapien und den Hilfen zur Erziehung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bzw. ihre Eltern in Anspruch zu nehmen. Die Jugendämter führen rechtskreisübergreifende Beratungen und Hilfeplanungen durch. Damit wird erreicht, dass die Familien bedarfsgerechte Hilfe und Unterstützung erhalten. Hierzu kommen sowohl ambulante Hilfen zur Erziehung § 27 ff SGBVIII in Frage, als auch die ambulante Eingliederungsförderung auf der Grundlage des SGB XII § 53/54. Für das Gelingen der Hilfe ist es wichtig, dass die Hilfeplanung und Einleitung „aus einer Hand“ erfolgt. Darüber hinaus ist es unerlässlich, dass der inklusive Prozess an der Schnittstelle Schule / Jugendhilfe fortgesetzt wird und die daraus resultierenden Ergebnisse fachlich umgesetzt und finanziert werden. Über eine Rückführung wird jedes Jahr im Rahmen der Gesamtplanung gesprochen, bei kleinen Kindern auch über eine Überführung hin zu einer Pflegefamilie. Bei Bedarf kann auf einen in der Jugendhilfe tätigen speziellen Rückführungsträger (Compass e.V) zurückgegriffen werden, um eine Rückführung fachlich gut vorzubereiten und durchführen zu können. Grundsätzlich wird der Bedarf des einzelnen Kindes / Jugendlichen individuell im Prozess der Beratung mit den Kindeseltern / Kindern / Jugendlichen ermittelt. Leitend ist der Anspruch der Integration. Einbezogen werden alle vorhandenen ärztlichen Gutachten, Atteste etc. und, vor allem, die elterlichen Ressourcen. Bei körperlich und/oder geistig (mehrfachen) Behinderungen, ist eine Betreuung im elterlichen Haushalt in der Regel nicht möglich. In der letzten Lebensphase können Kinder / Jugendlichen auch in einem Kinderhospiz untergebracht werden. 12 Unterstützungen können die Kinder und Jugendlichen und deren Eltern und Geschwister durch eine Vielzahl ambulanter Hilfen aus dem SGB VIII, wie z. B. §§ 27, (3) (Psychotherapien), 29 (Soziale Gruppenarbeit), 30 (Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, 31 (Sozialpädagogische Familienhilfe, 32 (Erziehung in einer Tagesgruppe), Schulhelfer/-in, inklusive Kindertageseinrichtungen und Schulen etc., erhalten. Kinder mit Behinderungen im Vorschulalter erhalten neben den Leistungen der Frühförderung durch die SPZ`s eine besondere Förderung in den Kitas. Die Beförderung in die Kita wird bei Bedarf durch den Sozialhilfeträger sichergestellt. Bei Bedarf werden ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53/54 (1)SGB XII i.V. m. §58(2) SGB IX für das Kind/ Jugendlichen bewilligt. Für Kita-/ Klassenfahrten werden die behinderungsbedingten Mehrkosten durch die Eingliederungshilfe übernommen. Entsprechend der Regelungen des SGB XI haben die Familien Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderten- bzw. Kurzzeitpflege. Diese Leistungen werden bei entsprechendem Bedarf durch das SGB XII aufgestockt. In ihrer Zuständigkeit für den Personenkreis der geistig, körperlich und/oder mehrfach behinderten Kinder- und Jugendliche arbeitet die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales an der Errichtung von neuen Wohnplätzen. Hierzu hat es bereits gemeinsame Gespräche mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, den Bezirksämtern und Trägern der Eingliederungshilfe gegeben. Ziel ist es, neben geeigneten Standorten und Konzeptionen adäquate Versorgungsangebote in Berlin für die Jahre 2017 und 2018 zu schaffen. Berlin, den 4. August 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-11856 S18-11856