Drucksache 18 / 11 857 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 20. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juli 2017) zum Thema: Die sogenannten „Erfüller“ bzw. „Nicht-Erfüller“ an der Berliner Schule und Antwort vom 01. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Marianne Burkert-Eulitz (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11857 vom 20. Juli 2017 über Die sogenannten „Erfüller“ bzw. „Nicht-Erfüller“ an der Berliner Schule ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie definiert der Senat die sogenannten „Erfüller“? Zu 1.: Erfüllerinnen und Erfüller sind alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Land Berlin erfüllt sind. 2. Wie definiert der Senat die sogenannten „Nicht-Erfüller“? Zu 2.: Nichterfüllerinnen und Nichterfüller sind alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Land Berlin nicht erfüllt sind. 3. Welche rechtliche Konstruktion wohnt dieser Differenzierung zu Grunde? Zu 3.: Die Eingruppierung von Erfüllerinnen und Erfüllern ist im Abschnitt 1, die von Nichterfüllerinnen und Nichterfüllern in den Abschnitten 2 bis 5 der Entgeltordnung Lehrkräfte geregelt . - - 2 4. Welche Ausbildung müssen Lehrkräfte absolvieren, um als „Erfüller“ zu gelten? Zu 4.: Lehrkräfte müssen die Ausbildung absolvieren, die sie für die jeweiligen Laufbahnzweige nach der Bildungslaufbahnverordnung (BLVO) befähigt. Gemäß des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG) sind mit dem erfolgreichen Abschluss der Staatsprüfung nach dem Vorbereitungsdienst die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. 5. Gelten Lehrkräfte, die einer Laufbahn zugeordnet sind als „Erfüller“ und wie begründet sich dies im Hinblick auf die „Nicht-Erfüller“? Zu 5.: Lehrkräfte, die einem Laufbahnzweig nach der BLVO zugeordnet werden können, gelten als Erfüllerinnen und Erfüller. Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen, können keinem Laufbahnzweig zugeordnet werden und sind daher Nichterfüllerinnen und Nichterfüller. 6. Gelten die sogenannten „Quereinsteiger“ als „Erfüller“? Zu 6.: Sobald die Quereinsteigerin oder der Quereinsteiger die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis durch erfolgreiches Ableisten des Vorbereitungsdienstes erfüllt, werden sie oder er zur Erfüllerin und zum Erfüller. 7. In welche Entgeltgruppe bzw. Besoldungsgruppe werden „Nicht-Erfüller“ auf Grundlage welcher Kriterien eingruppiert? Zu 7.: Nichterfüllerinnen und Nichterfüller können nur in Entgeltgruppen eingruppiert werden, da sie Tarifbeschäftigte sind. Die Eingruppierungskriterien für Nichterfüllerinnen und Nichterfüller befinden sich in den Abschnitten 2 bis 5 der Entgeltordnung Lehrkräfte. Maßstab für die Eingruppierung im Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte ist die Besoldungsgruppe , in die eine fertig ausgebildete Beamtin und ein fertig ausgebildeter Beamter eingruppiert werden würde. Je nach Art der Ausbildung der Nichterfüllerin und des Nichterfüllers wird diese Besoldungsgruppe einer Entgeltgruppe zugeordnet, in die die jeweilige Lehrkraft dann eingruppiert wird. So wird bei einer Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und den fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern aufgrund des Studiums die Besoldungsgruppe A 12 der Entgeltgruppe 11 und die Besoldungsgruppe A 13 der Entgeltgruppe 13 zugeordnet. - - 3 Bei einer Lehrkraft, die eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, wird die Besoldungsgruppe A 12 der Entgeltgruppe 10 und die Besoldungsgruppe A 13 der Entgeltgruppe 12 zugeordnet. Bei einer Lehrkraft, die eine Hochschulbildung oder ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, wird die Besoldungsgruppe A 12 der Entgeltgruppe 10 und die Besoldungsgruppe A 13 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Bei einer Lehrkraft, die nicht mindestens die im letzten Satz genannten Bildungsvoraussetzungen erfüllt, erfolgt die Zuordnung der Besoldungsgruppe A 12 zur Entgeltgruppe 9 und die Zuordnung der Besoldungsgruppe A 13 zur Entgeltgruppe 10. Eingruppierungen reichen bei Einstellungsbeginn im Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte grundsätzlich von der Entgeltgruppe 9 bis zur Entgeltgruppe 13. Im Abschnitt 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte erfolgt die Eingruppierung im Land Berlin in die Entgeltgruppen 7 bis 10, im Abschnitt 4 in die Entgeltgruppen 8 bis 10. Eingruppierungen im Abschnitt 5 der Entgeltordnung Lehrkräfte reichen ohne Berücksichtigung zukünftiger Höhergruppierungen von der Entgeltgruppe 9 bis zur Entgeltgruppe 13, wobei die Entgeltgruppe 12 nicht vertreten ist. 8. Wie viele „Nicht-Erfüller“ unterrichten an Grundschulen (absolut/prozentual)? 9. Wie viele „Nicht-Erfüller“ unterrichten an Integrierten-Sekundarschulen (absolut/prozentual)? 10. Wie viele „Nicht-Erfüller“ unterrichten an Gymnasien (absolut/prozentual)? 11. Wie viele „Nicht-Erfüller“ unterrichten an sonderpädagogischen Förderzentren (absolut/prozentual)? Zu 8. bis 11.: Das Merkmal Nichterfüllerinnen und Nichterfüller wurde bisher nicht erfasst. Berlin, den 01. August 2017 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-11857 S18-11857a