Drucksache 18 / 11 864 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ines Schmidt (LINKE) vom 20. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juli 2017) zum Thema: Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes in den Unternehmen mit Beteiligung des Landes Berlin und Antwort vom 07. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. August 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Frau Abgeordnete Ines Schmidt (Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11864 vom 20. Juli 2017 über Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes in den Unternehmen mit Beteiligung des Landes Berlin ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie stellt das Land Berlin sicher, dass das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) gemäß § 1 a) in den sogenannten Beteiligungsunternehmen umgesetzt wird, wenn die Ausführungsverordnung zum LGG in diesen nicht zwingend anzuwenden ist? Zu 1.: Für Unternehmen in der Rechtsform von landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Anstalten gelten die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes unmittelbar. Die Vorstände bzw. Geschäftsführungen und Aufsichtsratsvorsitzenden der privatrechtlichen Unternehmen mit Mehrheits- und Minderheitsbeteiligung des Landes Berlin wurden nach Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes im Juli 2011 durch Rundschreiben über die Änderungen informiert und aufgefordert, die Regelungen ab sofort entsprechend anzuwenden. Die Mustersatzung (Anlage 1 der Beteiligungshinweise des Landes) sieht seit Juli 2011 in § 17 Abs. 1 Folgendes vor: „Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in der jeweils geltenden Fassung sind von der Gesellschaft entsprechend anzuwenden. Das gilt insbesondere für die Erstellung eines Frauenförderplans , für Stellenbesetzungsverfahren einschließlich der Besetzung von Geschäftsführungspositionen sowie für die Wahl von Frauenvertreterinnen.“ Nach Textziffer (Tz) 36 der Beteiligungshinweise haben die vom Land Berlin in die Aufsichtsorgane bestellten Personen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen Berlins zu berücksichtigen. 2 Danach sind u.a. ausdrücklich die Vorgaben des § 1a LGG zu beachten. Ebenso sieht Tz 1 des Merkblattes für Aufsichtsratsmitglieder vor, dass die auf Veranlassung Berlins gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane von Unternehmen, an denen Berlin beteiligt ist, insbesondere die Vorgaben des § 1a LGG zu beachten haben. Nach Abschnitt II. Ziff. 4 des Corporate Governance Kodexes für die Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin sollen die Geschäftsleitungen die Vorschriften des LGG beachten, insbesondere in Bezug auf die Erstellung eines Frauenförderplans , für Stellenbesetzungsverfahren sowie für die Wahl von Frauenvertreterinnen . Die jährlichen Erklärungen der Unternehmen zum Kodex umfassen daher auch diesen Punkt. Darüber hinaus befindet sich die Formulierung einer in Anlehnung an die Ausführungsvorschriften zum LGG konzipierten Auslegungshilfe speziell für diese privatrechtlichen Unternehmen derzeit in Bearbeitung und Abstimmung unter den beteiligten Senatsverwaltungen. 2. In welchen Beteiligungsunternehmen gibt es bzw. fehlen gewählte bzw. eingesetzte Frauenvertreterinnen , welche Freistellungsregelung gilt jeweils und wie sind sie hinsichtlich der personellen und sachlichen Ressourcen nach § 16 des LGG ausgestattet?) Zu 2.: In den folgenden 15 der 28 Beteiligungsunternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin sind Frauenvertreterinnen gewählt (Stand: 31.12.2016): - BGZ Berliner Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit mbH - Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH - BIM GmbH (Berliner Immobilienmanagement GmbH) - degewo Aktiengesellschaft - Friedrichstadt-Palast Betriebs-GmbH - GESOBAU AG - Gewobag Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin - HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH - Kinder- u. Jugendfreizeitzentrum Wuhlheide (FEZ) – Musikakademie - Liegenschaftsfonds Berlin Vw.GmbH (2015 Fus. m. Berlinnovo) - Messe Berlin GmbH - Olympiastadion Berlin GmbH - STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH - Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH - WBM Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH Keine Frauenvertreterin gibt es demnach in den folgenden 13 Beteiligungsunternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin (Stand: 31.12.2016): - BBB Infrastruktur-Verwaltungs GmbH - BEHALA - Berliner Hafen- und Lagerhausgesellschaft mbH - Berliner Großmarkt GmbH - Berliner Stadtgüter GmbH - Berliner Werkstätten für Behinderte GmbH 3 - Berlinwasser Holding AG - Deutsche Film- und Fernsehakademie Berlin GmbH - Grün Berlin GmbH - Hebbel-Theater Berlin - GmbH (HAU) - Kulturprojekte Berlin GmbH - Musicboard Berlin GmbH - Tempelhof Projekt GmbH - WISTA-MANAGEMENT GMBH Darunter befinden sich drei Unternehmen (die BBB Infrastruktur-Verwaltungs GmbH, die Berlinwasser Holding AG und die Musicboard Berlin GmbH), die weniger als fünf Beschäftigte haben. Für die Unternehmen mit Minderheitsbeteiligung liegen keine entsprechenden Daten vor. Darüber, welche Freistellungsregelungen jeweils gelten und wie die Frauenvertreterinnen hinsichtlich der personellen und sachlichen Ressourcen nach § 16 des LGG ausgestattet sind, liegen ebenfalls keine Daten vor. 3. In welchen Beteiligungsunternehmen gibt es bzw. fehlen Frauenförderpläne und welche Festlegungen existieren hinsichtlich ihrer Fortschreibung oder Anpassung? Zu 3.: In den folgenden 12 der 28 Beteiligungsunternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin liegen Frauenförderpläne vor (Stand: 31.12.2016): - BEHALA - Berliner Hafen- und Lagerhausgesellschaft mbH - Berliner Werkstätten für Behinderte GmbH - Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH - degewo Aktiengesellschaft - Friedrichstadt-Palast Betriebs-GmbH - GESOBAU AG - Gewobag Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin - HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH - Messe Berlin GmbH - STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH - Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH - WBM Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH Keine Frauenförderpläne gibt es demnach in den folgenden 16 Beteiligungsunternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin, wobei hiervon drei Unternehmen (s.o. zu Ziffer 2) weniger als 5 Beschäftigte haben (Stand: 31.12.2016): - BBB Infrastruktur-Verwaltungs GmbH - Berliner Großmarkt GmbH - Berliner Stadtgüter GmbH - Berlinwasser Holding AG - BGZ Berliner Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit mbH - BIM GmbH (Berliner Immobilienmanagement GmbH) 4 - Deutsche Film- und Fernsehakademie Berlin GmbH - Grün Berlin GmbH - Hebbel-Theater Berlin - GmbH (HAU) - Kinder- u. Jugendfreizeitzentrum Wuhlheide (FEZ) – Musikakademie - Kulturprojekte Berlin GmbH - Liegenschaftsfonds Berlin Vw.GmbH (2015 Fus. m. Berlinnovo) - Musicboard Berlin GmbH - Olympiastadion Berlin GmbH - Tempelhof Projekt GmbH - WISTA-MANAGEMENT GMBH Entsprechende Daten in Bezug auf die Unternehmen mit Minderheitsbeteiligung liegen nicht vor. Der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung liegen auch die Frauenförderpläne der Beteiligungsunternehmen nicht vor, sodass eine Aussage über deren Inhalt in Bezug auf Fortschreibungs- oder Anpassungsregelungen nicht getroffen werden kann. 4. Welche Beanstandungen von Frauenvertretungen in Beteiligungsunternehmen gab es seit der Novellierung des LGG im Jahr 2010 gegenüber dem für Frauenpolitik zuständigen Senatsmitglied? Zu 4.: Seit 2010 hat es zwei Beanstandungen bei der seinerzeit zuständigen Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (von der Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH und der BT Berlin Transport GmbH) gegeben. Diese Beanstandungen wurden als unzulässig zurückgewiesen. Die Beteiligungsunternehmen gehören nicht zu den in § 1 LGG genannten Einrichtungen, für die das LGG unmittelbare Geltung hat. Für diese gilt § 1a Abs. 1 und 2 LGG. Danach sind die Regelungen des LGG bei Mehrheitsbeteiligungen nicht direkt, sondern entsprechend anzuwenden. Die Senatsverwaltung für Finanzen empfiehlt in ihrem Rundschreiben aus 2011 zur Beachtung des novellierten LGG, „dass den Frauenvertreterinnen der einzelnen Beteiligungsgesellschaften unternehmensindividuell die Befugnis eingeräumt werden (sollte), eine u.U. nicht den Bestimmungen des LGG entsprechende Situation unmittelbar gegenüber der Geschäftsleitung zu beanstanden.“ Ein weiteres Beanstandungsrecht bei der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung in unmittelbarer Anwendung des § 18 Abs. 2 LGG ist nicht vorgesehen. Berlin, den 07. August 2017 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung S18-11864 S18-11864