Drucksache 18 / 11 869 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 20. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juli 2017) zum Thema: Offizialdelikte und Legalitätsprinzip am Beispiel der Berliner Feuerwehr und Antwort vom 02. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. August 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11869 vom 20. Juli 2017 über Offizialdelikte und Legalitätsprinzip am Beispiel der Berliner Feuerwehr ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Hat die Berliner Staatsanwaltschaft Kenntnis davon, dass das Land Berlin, vertreten durch die Berliner Feuerwehr in gerichtlichen Verfahren mit Mitarbeitern der Berliner Feuerwehr (u.a. VG 5 K 368.12) wegen Forderungen für Mehrarbeit betreffend die Jahre 2001 bis 2004 die Einrede der Verjährung erhoben hat? 2. Hat die Berliner Staatsanwaltschaft Kenntnis davon, dass das Land Berlin, vertreten durch die Berliner Feuerwehr in gerichtlichen Verfahren mit Mitarbeitern der Berliner Feuerwehr (u.a. VG 5 K 368.12) wegen Forderungen für Mehrarbeit betreffend die Jahre 2001 bis 2004 dabei verschwiegen hat, dass in der Mitarbeiterinformation vom 21.04.2008 (Fw FI SW/F1 PW 276/4 – 10510/530) “an alle Serviceeinheiten Direktionen und Feuerwachen und Stab“ uneingeschränkt erklärt worden ist, “eine Verjährung etwaiger Ansprüche wird von der Behörde jedoch nicht geltend gemacht“? 3. Hat die Berliner Staatsanwaltschaft Kenntnis davon, dass der Landesbranddirektor in der Mitteilung “LBD-Info Express 2/2013“ erklärt hat, die Senatsverwaltung für Inneres und Sport könne “die verjährten Ansprüche vor 2005 nicht berücksichtigen“? Zu 1. bis 3.: Bei der Staatsanwaltschaft Berlin liegen weder Erkenntnisse zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Berliner Feuerwehr, und Mitarbeitenden der Berliner Feuerwehr wegen Forderungen für Mehrarbeit betreffend die Jahre 2001 bis 2004 vor noch zu den bezeichneten Einzelheiten hinsichtlich der Frage der Verjährung entsprechender Forderungen beziehungsweise dem Umgang mit dieser Einrede. 4. Hat die Berliner Staatsanwaltschaft Kenntnis davon, dass der Polizeipräsident in Berlin als nunmehr zuständige Stelle in Widerspruchsverfahren betreffend Forderungen für Mehrarbeit aus den Jahren 2001 bis 2004 nach wie vor - so etwa mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2015 – erklärt: “mit Schreiben vom 21. April 2008 erklärte die Berliner Feuerwehr den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für die Ansprüche , die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits verjährt waren.“ und dies im Widerspruch zum tatsächlichen Wortlaut in der Erklärung vom 21.04.2008 steht? Ist der Berliner Staatsanwaltschaft zudem bekannt, dass 2 nach neuem wie altem Schuldrecht der Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch auf bereits verjährte Forderungen anwendbar ist? Zu 4.: Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Berlin verfügen über die zur Ausübung ihres Amtes erforderlichen Rechtskenntnisse. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1. bis 3. verwiesen. 5. Hat die Berliner Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip und dem Offizialprinzip diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach § 263 Abs. 3 StGB eingeleitet, da durch die unwahre Behauptung, man habe nur eingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet, eine Vielzahl von Personen davon abgehalten werden können, ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Behörde geltend zu machen? Falls nein, weshalb nicht? Zu 5.: Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist wegen des der Anfrage zugrunde liegenden Sachverhalts bislang kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Auch die in der Anfrage mitgeteilten Umstände bieten nach dem Legalitäts- bzw. Offizialprinzip keinen Anlass für ein staatsanwaltschaftliches Tätigwerden. 6. Welche Stelle beim Polizeipräsidenten in Berlin ist für das Handeln der Widerspruchsstelle beim Stab des Polizeipräsidenten letztlich nach dem Organigramm der Behörde verantwortlich? Ist dieser Bereich dem Polizeipräsidenten oder - als Personalangelegenheit - der Vize-Polizeipräsidentin zugeordnet? Zu 6.: Für das Handeln der Widerspruchsstelle (Just 6) ist das Justiziariat (Just) verantwortlich . Das Justiziariat ist gemäß der 3. Organisationsverfügung vom 17. September 2015 seit dem 1. November 2015 als neue Organisationseinheit mit der Widerspruchsstelle unmittelbar der Polizeivizepräsidentin zugeordnet. Am 19. Juni 2015 war der Leiter des Stabes des Polizeipräsidenten für das Handeln der Widerspruchstelle verantwortlich. Der Leiter des Stabes des Polizeipräsidenten war dem Polizeipräsidenten zugeordnet. 7. Wie bewertet der Senat vor diesem Hintergrund die Äußerungen des Innensenators in der Plenarsitzung vom 06.07.2017 in der Fragestunde dahingehend, der Senat habe “eine andere Rechtsauffassung“? Welche Rechtsauffassung auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies? Liegen dieser Rechtsauffassung die tatsächlichen Aussagen im Schreiben vom 21.04.2008 oder die spätere Darstellung zu Grunde? Zu 7.: Die Rechtsauffassung des Senats ist dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Mai 2017 (VG 36 K 180.15) zu entnehmen. Gegen dieses Urteil wurde Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Da dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist eine weitergehende Erläuterung der Rechtsauffassung des Senats nicht möglich. Berlin, den 2. August 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-11869 S18-11869