Drucksache 18 / 11 870 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 20. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juli 2017) zum Thema: Anliegenmanagementsystem der Berliner Ordnungsämter (AMS) und Antwort vom 28. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11870 vom 20. Juli 2017 über Anliegenmanagementsystem der Berliner Ordnungsämter (AMS) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen, entgegen §§ 35, 47 OwiG teilen Berliner Ordnungsämter Bürgern, die unter Nennung des eigenen Namens und der ladungsfähigen Anschrift und unter Übersendung von Fotografien über das AMS eine Ordnungswidrigkeit, etwa das Parken auf einem Behindertenparkplatz oder dem Gehweg anzeigen, mit: "Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens ohne Zeugen und ohne eine ladungsfähige Anschrift ist leider nicht möglich, auch wenn Fotos vorhanden sind."? Zu 1.: Das Anliegenmanagementsystem Ordnungsamt-Online dient als Online-Plattform der Berliner Verwaltung dazu, den Bürgerinnen und Bürgern eine Möglichkeit zu geben, unkompliziert Hinweise und Beschwerden zu Störungen im öffentlichen Raum (z.B. Müllablagerungen, Straßenschäden) an die Bezirksämter zu melden, die dann entweder an die fachlich zuständigen Stellen innerhalb oder außerhalb der Berliner Verwaltung weitergeleitet werden bzw. durch den Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) der bezirklichen Ordnungsämter im Rahmen des Außendienstes überprüft und ggf. behoben werden. Da die eingehende Meldung in der Regel nicht zu einem unverzüglichen Einsatz der AOD-Kräfte vor Ort führt, wird ausdrücklich darum gebeten , diese Plattform nicht für Hinweise zu Verkehrsbehinderungen zu nutzen, da zeitnah von den bezirklichen Ordnungsämtern weder eine erforderliche Sofortmaßnahme eingeleitet noch die für eine rechtssichere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit notwendige Überprüfung des vermeintlichen Verkehrsverstoßes durch die Außendienstkräfte geleistet werden kann. Aufgabe des Anliegenmanagementsystems Ordnungsamt-Online ist es nicht, Anzeigen von Privatpersonen zu erfassen und diese ungeprüft an die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige Bußgeldstelle der Polizei weiterzuleiten . Seite 2 von 2 Den Hinweis auf die zu Irritationen führende Antwort auf eine im Anliegenmanagementsystem Ordnungsamt-Online eingegangene Bürgermeldung wird das zentral verfahrensverantwortliche Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) zum Anlass nehmen, um die bezirklichen Ordnungsämter um eine Anpassung der versandten Rückmeldungen an das geltende Recht und die von den bezirklichen Ordnungsämtern leistbare Aufgabenausführung zu ersuchen. 2. Teilt der Senat diese Rechtauffassung oder ist die Verfolgung von verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten in Berlin jedenfalls dann grundsätzlich möglich, wenn der Zeuge der Ordnungswidrigkeit seine ladungsfähige Anschrift mitteilt und Fotografien übersendet? Zu 2.: Grundsätzlich steht es gemäß § 46 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 158 Abs.1 Strafprozessordnung (StPO) jedermann zu, im Ordnungswidrigkeitenrecht eine Anzeige wegen eines Verkehrsverstoßes zu erstatten. Solche einzelnen privaten Anzeigen dürfen nicht von vornherein als unzulässig angesehen werden. Allerdings gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht gemäß § 47 Abs.1 OWiG – anders als im Strafverfahren - das Opportunitätsprinzip. Aufgrund dessen kann die Verfolgungsbehörde in jedem Einzelfall nach sachgerechten Erwägungen entscheiden, ob sie weitere eigene Ermittlungen vornimmt und die Ordnungswidrigkeit verfolgt. Der oder die Anzeigende nimmt lediglich die Stellung einer Zeugin / eines Zeugen ein und sollte die für weitere Ermittlungen notwendigen Angaben nachvollziehbar und möglichst substantiiert mitteilen. Fotos können die Angaben unterstützen ; die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist hingegen zwingend. Einen durchsetzbaren Anspruch auf Tätigwerden der Verfolgungsbehörde hat ein Anzeigenerstattender nicht. 3. Wenn dies bisher nicht möglich ist, welche Maßnahmen plant der Senat im Interesse der Verkehrssicherheit , um die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten zukünftig zu ermöglichen? Zu 3.: Entfällt unter Bezugnahme auf die Antwort zu 2. Berlin, den 28. Juli 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11870 S18-11870