Drucksache 18 / 11 871 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 20. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juli 2017) zum Thema: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung (GGO) I und Antwort vom 01. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 871 vom 20. Juli 2017 über Gemeinsame Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung (GGO) I --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie stellt der Senat die Einhaltung der GGO I durch die Mitarbeiter bei Senat und nachgelagerten Behörden sicher? 2. Welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich bei Verstößen gegen die GGO I durch Mitarbeiter des Senats und nachgelagerter Behörden? Zu 1. und 2.: Die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil (GGO I) vom 18. Oktober 2011 (ABl. S. 2782) ist ein zentrales und allgemein bekanntes Arbeitsmittel der Berliner Verwaltung. Als Verwaltungsvorschrift ist sie verbindlich und von den Beschäftigten zu beachten. Eine Nichteinhaltung stellt im Innenverhältnis eine Dienstpflichtverletzung dar, der gegebenenfalls nachzugehen ist. Es ist Aufgabe der jeweiligen Dienststelle, auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu achten und diese sicherzustellen. 3. Liegen von allen Berliner Behörden aktuelle, dem Stand dieser Legislaturperiode entsprechende Organisations- und Geschäftsverteilungspläne entsprechend § 6, 7 GGO I im Landesarchiv vor? Zu 3.: Dem Landesarchiv liegen aktuelle Organisations- oder Geschäftsverteilungspläne der Behörden der Berliner Verwaltung nicht durchgängig vor. Dies hat verschiedene Ursachen. Zum Teil stehen noch notwendige Überarbeitungen der Pläne aufgrund der Veränderungen in der neuen Legislaturperiode an, zum Teil erfüllen Organisationspläne von Behörden bereits den Informationsbedarf nach § 7 Absatz 6 GGO I, sodass eine weitere Übersendung von Geschäftsverteilungsplänen entbehrlich ist. Teilweise sind fehlende Pläne aber auch auf die inzwischen fortschreitende Umstellung auf elektronische Medien und eine veränderte Bearbeitungssystematik zurückzuführen . Seite 2 von 2 Mit der landesweiten Einführung der E-Akte wird erkennbar auch eine Neuordnung von Archivierungsprozessen einhergehen. Mittelfristig wird diese auch eine notwendige Anpassung der in Rede stehenden Vorschriften mit sich bringen. 4. Wie viele Eingangsbestätigungen nach § 33 GGO I haben Senat und nachgelagerte Behörden in den Jahren 2012 bis 2016 versandt? Zu 4.: Es werden grundsätzlich keine allgemeinen Statistiken über Eingangsbestätigungen oder Zwischenmitteilungen nach § 33 Absatz 1 GGO I geführt. Auch lassen sich die erfragten Angaben nicht mit zumutbarem Aufwand kurzfristig und verlässlich erheben . Die wenigen vorliegenden Daten sind zudem ungeeignet, um hierauf gestützt eine belastbare Hochrechnung oder Schätzungen über die Gesamtzahl abzugeben. Es liegen allerdings keine Anhaltspunkte vor, die ein grundlegendes Vollzugsdefizit bei den Regelungen des § 33 Absatz 1 GGO I nahe legen. 5. Wann und durch wen wurden/werden Mitarbeiter zuletzt von den Bestimmungen des § 2 GGO I und deren Einhaltung in Kenntnis gesetzt? Hält der Senat es für angemessen, etwaige Rundschreiben und Publikationen durch Neufassung korrigieren zu lassen, wenn diese nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 2 GGO I entsprechen? Zu 5.: Wie vorstehend dargelegt, ist die GGO I ein verbindliches Arbeitsmittel der Berliner Verwaltung. Es bedarf grundsätzlich keiner gesonderten Aufforderung zur Einhaltung der Vorschriften. Es ist insbesondere Aufgabe der Führungskräfte, gegebenenfalls auf die Umsetzung der geschlechtergerechten Sprache hinzuwirken. Den Beschäftigten der Berliner Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürgern steht der „Leitfaden für eine geschlechtergerechte Sprache in der Verwaltung“ zur Verfügung. Darüber hinaus trägt der Senat dem Gebot des Gender Mainstreamings (§ 2 Absatz 1 GGO I) u. a. durch die Fortführung des Gleichstellungspolitischen Rahmenprogramms Rechnung . Eine vollständige Ersetzung aller Rundschreiben und Publikationen, in denen die geschlechtergerechte Sprache noch nicht umgesetzt wurde, ist jedoch nicht geboten. Noch notwendige Anpassungen finden sukzessive statt. Die unterschiedlichen Materialien werden insbesondere anlässlich eines fachlichen Überarbeitungserfordernisses oder bei Neuauflagen von Publikationen entsprechend angepasst. Berlin, den 01. August 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11871 S18-11871