Drucksache 18 / 11 879 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 21. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juli 2017) zum Thema: Alterseinschätzungen bei geflüchteten Jugendlichen und Antwort vom 08. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Marianne Burkert-Eulitz (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11879 vom 21.07.2017 über Alterseinschätzungen bei geflüchteten Jugendlichen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele junge Geflüchtete wurden seit dem 01.01.2015 von SenBJW hinsichtlich ihres Alters untersucht (Aufschlüsselung nach Monat, (m/w)? 2. Bei wie vielen jungen Geflüchteten fand eine qualifizierte Inaugenscheinnahme statt, bei wie vielen wurde anschließend eine ärztliche Alterseinschätzung angeordnet? 3. Bei wie vielen jungen Geflüchteten, die sich als minderjährig vorstellten, wurde nach der Untersuchung von Volljährigkeit ausgegangen (Aufschlüsselung nach (m/w) sowohl bei Inaugenscheinnahme als auch bei der med. Untersuchung)? 8. Von welchen Berufsgruppen werden die jungen Menschen hinsichtlich ihres Alters bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme untersucht, über welche besonderen Qualifikationen verfügen diese Personen? Zu 1. bis 3. und 8.: Bei allen neu eingereisten und nach eigenen Angaben minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen werden die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme, zu denen auch die Alterseinschätzung gehört, geprüft. Das behördliche Verfahren zur Altersfestsetzung ist in § 42 f Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgelegt. Das Jugendamt, in Berlin das Landesjugendamt, hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder diese hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. In Zweifelsfällen ist ein medizinisches Gutachten einzuholen. In wie vielen Fällen Ausweispapiere vorlagen, ist statistisch nicht erfasst . - - 2 Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme zur Einschätzung des Alters erfolgt mittels eines strukturierten und dokumentierten Gesprächs. Während der qualifizierten Inaugenscheinnahme werden mittels Beobachtung und Befragung alle relevanten äußerlichen Merkmale der Person, ihr Verhalten im Gespräch und ihre Angaben zu den einzelnen Fragen festgehalten und ausgewertet. Das Gespräch wird durch ein interdisziplinäres Team, bestehend aus einer Sozialpädagogin bzw. eines Sozialpädagogen des Landesjugendamtes und in der Regel einer Psychologin bzw. einem Psychologen eines freien Trägers der Jugendhilfe vorgenommen. Diese mit einer Altersschätzung beauftragten Personen besitzen eine langjährige Berufserfahrung im Umgang mit jungen Menschen und sind in die Wahrnehmung dieser speziellen Aufgabe von erfahrenen Vorgängerinnen bzw. Vorgängern eingearbeitet. Das Anforderungsprofil für die Fachkräfte enthält folgende Merkmale: Fundierte Berufserfahrung in der Kriseninterventionsarbeit, Staatliche Anerkennung für Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter, Erfahrungswissen in der sozialpädagogischen/psychotherapeutischen Arbeit mit Migrantinnen und Migranten aus unterschiedlichen Kulturen, Kenntnisse über die kulturellen und ethnischen Hintergründe von Geflüchteten. Eine Inobhutnahme wird nur dann aufgrund von angenommener Volljährigkeit beendet, wenn die anwesenden Personen zu der gemeinsamen Auffassung gelangt sind, dass Minderjährigkeit ausgeschlossen werden kann. Eine medizinische Altersschätzung wird bei Zweifelsfällen durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung veranlasst sowie in der Regel im Rahmen eines Klageverfahrens gegen die Beendigung der Inobhutnahme. Die nachfolgende Tabelle stellt die jahresbezogene jeweilige Gesamtzahl der durchgeführten qualifizierten Inaugenscheinnahmen, der Einschätzung einer Volljährigkeit nach qualifizierter Inaugenscheinnahme der durchgeführten medizinischen Untersuchungen und der medizinischen Einschätzungen als „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig“ (letztere umfassen alle Fälle, in denen ein Zweifelsfall bestand, also auch jene, in denen die qualifizierte Inaugenscheinnahme entgegen der zuerst erfolgten Registrierung eine Einschätzung als minderjährig ergab) dar. Der männliche Anteil an den zugereisten unbegleiteten jungen Flüchtlingen betrug 2015: 94%, 2016: 91% und 2017: 86%. - - 3 Altersuntersuchungen 2015 2016 2017 bis 30.6.2017 Qualifizierte Inaugenscheinnahme (Personenanzahl) 2714 Personen 1863 Personen 358 Personen Bei angegebener Minderjährigkeit Einschätzung einer Volljährigkeit nach qualifizierte Inaugenscheinnahme 556 Personen 405 Personen 157 Personen Untersuchungstermin zur medizinischen Altersschätzung 39 Personen 15 Personen 9 Personen davon männlich (in Prozent) 69% 100% 100% Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Volljährigkeit nach medizinischer Altersschätzung 33 Personen 11 Personen 4 Personen (2 weitere wurden als minderjährig bestätigt, die restlichen Ergebnisse stehen noch aus) davon männlich (in Prozent) 64% 100% 100% Den weiteren drei Tabellen kann die monatliche Aufstellung der Altersuntersuchungen entnommen werden. Altersuntersuchungen 2015 Jan Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Ges. Qualifizierte Inaugenscheinnahmen gemäß § 42 f SGB VIII (Personenanzahl) 102 96 108 120 137 165 223 212 274 151 779 347 2714 Untersuchungstermin zur medizinischen Altersschätzung (Personenanzahl) 7 4 8 1 0 3 6 0 0 1 8 1 39 davon männlich (in Prozent) 71 % 75 % 38 % 100 % - 100 % 67 % - - 100 % 75 % 100 % 69 % Altersuntersuchungen 2016 Jan Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez Ges. Qualifizierte Inaugenscheinnahmen gemäß § 42 f SGB VIII (Personenanzahl) 198 494 378 194 77 87 77 94 50 71 72 71 1863 Untersuchungstermin zur medizinischen Altersschätzung (Personenanzahl) 1 1 0 0 0 0 0 2 0 3 2 6 15 davon männlich (in Prozent) 100 % 100 % - - - - - 100 % - 100 % 100 % 100 % 100 % - - 4 Altersuntersuchungen 2017 Jan Feb. März April Mai Juni Ges. bis 30.06.2017 Qualifizierte Inaugenscheinnahmen gemäß § 42 f SGB VIII (Personenanzahl) 72 50 63 59 49 65 358 Untersuchungstermin zur medizinischen Altersschätzung (Personenanzahl) 1 2 3 1 2 0 9 davon männlich (in Prozent) 100% 100% 100% 100% 100% - 100% 6. Welche Verwaltungsverfahrensvorschriften und Berliner Landesvorschriften gelten aktuell für das Verfahren der Alterseinschätzung von jungen Geflüchteten im Rahmen der Inobhutnahme nach den §§ 42a ff. SGB VIII? Zu 6.: Die Altersschätzung erfolgt nach den Regelungen des § 42 f Abs. 1 SGB VIII. Gemäß der Ausführungsvorschrift über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer (AV JAMA) ist die für Jugend zuständige Senatsverwaltung zentral für die Einleitung der Alterseinschätzung zuständig. Sie nimmt während der Clearingphase alle Aufgaben des Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wahr. 7. Wie lange dauern die Gespräche für die qualifizierte Inaugenscheinnahme derzeit in der Regel und wie viel Zeit seit der vorläufigen Inobhutnahme ist bis zu diesem Gespräch vergangen. Zu 7.: Aktuell erhalten alle neu Ankommenden in der Regel am nächsten oder übernächsten Tag einen Termin zum Erstgespräch im Rahmen der Inobhutnahme, bei dem auch das Alter eingeschätzt wird. Dieses strukturierte und dokumentierte Gespräch dauert in der Regel eine Stunde. In den Fällen, in denen das regelmäßig mit der Prüfung der Voraussetzung für eine Inobhutnahme befasste pädagogische und psychologische Fachpersonal im Verlauf des Erstgesprächs nicht zu einer gemeinsamen Einschätzung gelangt, wird ein Termin für eine zweite Inaugenscheinnahme festgelegt und mindestens eine weitere Fachkraft hinzugezogen. 9. Wie garantiert der Berliner Senat die Anwesenheit von besonders qualifizierten Dolmetschern, bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme? 10. Wie werden die jungen Menschen vor der qualifizierten Inaugenscheinnahme über das Gespräch und seine möglichen rechtlichen Folgen so aufgeklärt, dass die jungen Menschen die Bedeutung der Entscheidung in seinen Ausmaßen vollständig erfassen können? Zu 9. und 10.: Vor dem Erstgespräch zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Inobhutnahme werden die jungen Flüchtlinge über den Gesprächsablauf und den Zweck des Gesprächs informiert . Dies erfolgt unter Zuhilfenahme einer Sprachmittlerin bzw. eines Sprachmittlers in der Muttersprache oder in einer Sprache, derer die bzw. der Geflüchtete mächtig ist. - - 5 Für die Gespräche werden die Sprachmittlerinnen bzw. Sprachmittler vom Träger der Erstaufnahme und Clearingstelle gewonnen. Sie unterschreiben im Rahmen der Qualitätssicherung , dass sie die „Richtlinien für Sprachmittler/Sprachmittlerinnen für Senatsgespräche “ (Anlage 3) beachten. Das Protokoll des Gesprächs zur qualifizierten Inaugenscheinnahme wird von der Sprachmittlerin bzw. vom Sprachmittler in die Muttersprache des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings übersetzt und Änderungswünsche aufgenommen. Bei dem Gespräch ist durch angepasste, adressatengerechte Sprachwahl sichergestellt, dass der Flüchtling dem Gespräch folgen kann. Die Sprachmittlerin bestätigt mit ihrer bzw. der Sprachmittler mit seiner Unterschrift, dass die Übersetzung der Dokumentation richtig erfolgte. Der Flüchtling unterschreibt die Dokumentation ebenfalls und bestätigt, dass er alles verstanden hat. Eine verständliche Rechtsmittelbelehrung ist somit sichergestellt. Stellen die beteiligten Fachkräfte während der qualifizierten Inaugenscheinnahme fest, dass die Verständigung nicht sichergestellt ist und die Sprachmittlerin bzw. der Sprachmittler somit nicht qualifiziert ist, wird ein neuer Termin mit einer anderen Sprachmittlerin bzw. einem anderen Sprachmittler angesetzt. Soll in der Folge ein medizinisches Altersgutachten eingeleitet werden, wird Bildmaterial genutzt, um die einzelnen Untersuchungsschritte anschaulich zu erklären. Bei Bedarf können Psychologinnen bzw. Psychologen der Einrichtung hinzugezogen werden. 11. Wie garantiert der Berliner Senat die Anwesenheit eines „Verfahrensbeistandes“ für die jungen Menschen , um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können? Zu 11.: Jeder unbegleitete minderjährige Flüchtling hat das Recht auf Teilnahme einer Begleitperson am Erstgespräch (mit qualifizierter Inaugenscheinnahme) und auch bei der medizinischen Untersuchung zur Altersfeststellung. 15. Welche Standards gelten für die qualifizierte Inaugenscheinnahmen, wo sind sie wie codifiziert und welche wissenschaftlichen Standards liegen dieser zu Grunde? 16. Welche Fragen müssen die jungen Leute im Rahmen der Inaugenscheinnahme beantworten? Zu 15. und 16.: Zur Dokumentation des Erstgesprächs wird ein Fragebogen eingesetzt, der den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen entspricht (siehe Anlage 1). 4. Wie viele Untersuchungen, die zu dem Schluss kamen, dass eine Volljährigkeit vorliegt, wurden angefochten (Aufschlüsselung Widerspruchs- und Klageverfahren)? 5. Zu welchen Ergebnissen führten die Widerspruchs- und Klageverfahren? - - 6 12. In welcher rechtlich verbindlichen Form erfolgt die Bescheiderteilung zur qualifizierten Inaugenscheinnahme , wie umfänglich ist die Begründetheit des Bescheides, wird das entsprechende Protokoll den jungen Menschen sofort ausgehändigt, wenn nein, warum nicht? 13. Gibt es in Berlin ein Widerspruchsverfahren im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme, wenn es kein Widerspruchsverfahren gibt, auf welcher Landesrechtlichen Grundlage fußt dies? 14. Wie kommt die Senatsjugendverwaltung im Sozialrecht geregelten Beratungsverpflichtung nach, die jungen Menschen über ihre rechtlichen Möglichkeiten gegen ablehnende Bescheide vorzugehen nach, wie wird hier die Diskrepanz der Senatsjugendverwaltung überwunden, in den hier beschriebenen Fällen als restriktive hoheitliche Behörde aufzutreten? Zu 4. und 5. und 12. bis 14.: Gegen das Ergebnis der Altersschätzung kann im Rahmen eines Klageverfahrens gegen die Ablehnung bzw. Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme vorgegangen werden. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht vorgesehen, weil die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme als Verwaltungsakt von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung, welche zugleich oberste Landesbehörde ist, erlassen wird (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. § 78 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz). Eine Klage gegen die Entscheidung des Landesjugendamts, die vorläufige Inobhutnahme nach § 42 a SGB VIII abzulehnen oder zu beenden, hat gemäß § 42 f Abs. 3 SGB VIII keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht muss also die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anordnen, damit die erfolgte Beendigung der Inobhutnahme aufgehoben wird. Dem Flüchtling wird ein rechtlich verbindlicher Bescheid im Beisein der Sprachmittlerin bzw. des Sprachmittlers ausgehändigt und in adressatengerechter Sprache vermittelt. In diesem wird der Person mitgeteilt, dass sie nach hiesiger Einschätzung aufgrund des gewonnenen Eindrucks zum Entwicklungsstand in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild als volljährig gilt und insofern die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 a bzw. § 42 SGB VIII nicht vorliegen, so dass die Inobhutnahme beendet wird. Dieser ablehnende Verwaltungsakt enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, sowohl bezüglich einer Klagemöglichkeit als auch bezüglich der fehlenden aufschiebenden Wirkung. Darüber hinaus enthält er Informationen zu den weiteren Verfahrensschritten, bspw. zur zuständigen Berliner Behörde zur Asylbeantragung (Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten) und der Ausländerbehörde. Der Flüchtling erhält auf Wunsch das Protokoll des geführten Erstgesprächs ausgehändigt . Wird ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, erfolgt eine summarische Prüfung durch das Gericht, ob die Klage im Hauptsacheverfahren Aussicht auf Erfolg hätte. In den Fällen, in denen diese Entscheidung zu Gunsten der Klägerin bzw. des Klägers erfolgt, stellt das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Die Klägerin bzw. der Kläger wird dann erneut durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung in Obhut genommen und in einer Clearingeinrichtung für Minderjährige untergebracht. Die weitere Klärung des Alters erfolgt dann durch die Einleitung eines medizinischen Altersgutachtens . - - 7 Das erstellte medizinische Gutachten nimmt Einfluss auf den Ausgang des Klageverfahrens . Zum Ergebnis der Klageverfahren (einstweiliger Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren ) im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2017 im Einzelnen: 2015 2016 01.01.- 31.05.201 7 Noch laufende Verfahren 5 26 18 Abgeschlossene Verfahren, davon - Klagen zu Ungunsten des Klägers entschieden - Klagen zu Gunsten des Klägers entschieden - Klagerücknahme 91 60 9 22 73 48 4 21 - - - - Klagen insgesamt 96 99 18 17. Wenn eine medizinische Alterseinschätzung angeordnet wird, auf welcher wissenschaftlich fundierten Grundlage wird diese Alterseinschätzung durchgeführt, wie genau sind die verwendeten medizinischen Untersuchungsmethoden und welche Kritik gibt es an den angewendeten Methodiken? 18. Welche anderen Bundesländer wenden die gleiche medizinische Methodik zur Alterseinschätzung an wie Berlin? Welche Bundesländer lehnen diese Methodik warum ab? 19. Basieren die medizinischen Untersuchungen auf körperlichen Kriterien, wenn ja welchen und auf welchen Verhaltenskriterien? 20. Werden die Untersuchungen auch auf die Erkennung möglicher Krankheitszustände hin orientiert? 24. Welche Methoden wurden zur Altersbestimmung im verwaltungsgerichtlichen Streitfall herangezogen? Zu 17. bis 20. und 24: Gemäß der bundeseinheitlichen Regelung des § 42f SGB VIII ist seit 01.11.2015 in Zweifelsfällen von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen . Diese Vorschrift ist für alle Bundesländer bindend. In Berlin werden im Rahmen der Altersdiagnostik die von der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik (AGFAD) als Qualitätsstandards empfohlenen Untersuchungen eingesetzt, sie entsprechen bundesweitem und wissenschaftlich neuestem Standard. Untersuchungen zur medizinischen Altersschätzung werden seit 2013 beim Gemeinsamen Centrum für Altersdiagnostik der Charité und des Universitätsklinikums Hamburg- Eppendorf (UKE) in Auftrag gegeben. Es werden dazu jeweils einzelne Teilgutachten angefertigt und in einem abschließenden Gutachten zusammengefasst. In den Teilgutachten werden Altersspannen angegeben. Durch die Begutachtenden wird das Mindestaltersprinzip angewandt und somit immer das jüngste mögliche Alter festgestellt und angegeben. Im verwaltungsgerichtlichen Streitfall zu einer Altersfeststellung werden diese medizinischen Gutachten herangezogen. Vor Beginn der Untersuchung werden die zu Untersuchenden durch die Ärztin bzw. den Arzt der Charité über den Ablauf der Untersuchung informiert und ihre Einwilligung eingeholt . Bei dem Gespräch ist durch die Anwesenheit einer Sprachmittlerin bzw. eines Sprachmittlers sichergestellt, dass der unbegleitete junge Geflüchtete dem Gespräch folgen kann. - - 8 Es handelt sich zunächst um eine Ganzkörperuntersuchung zum Ausschluss von hormonellen Erkrankungen und Entwicklungsverzögerungen, da ein Vorliegen einer solchen Erkrankung eine Interpretation der Röntgenaufnahmen sehr erschwert und damit eine Altersdiagnostik unmöglich machen würde. Liegen keine Hinweise auf hormonelle Erkrankungen und/oder Entwicklungsverzögerungen vor, erfolgt ein Orthopantomogramm (OPG) bzw. eine Panoramaschichtaufnahme der Zähne zur Beurteilung des Zahnstatus und der Weisheitszahnentwicklung. Je nach Ergebnis des OPG erfolgt dann in einzelnen Fällen ein Röntgen der Handwurzelknochen. Die Computertomographie wird in Berlin derzeit nicht angewendet. Die Untersuchungsschritte bauen aufeinander auf, so dass die jeweils weiteren Untersuchungen nach Erhebung des Zahnstatus nur dann durchgeführt werden, wenn noch keine eindeutige medizinische Feststellung möglich ist. Alle Untersuchungen finden am gleichen Tag statt. Soweit hier bekannt, wird in Hamburg das gleiche Verfahren genutzt, während andere Bundesländer teils zu einem früheren Zeitpunkt die genannten medizinischen Einzelgutachten veranlassen. Berlin hat sich jedoch für ein gestuftes Verfahren im Rahmen der Anwendung des jeweils mildesten Mittels zur Alterseinschätzung entschlossen. Insbesondere die körperliche Untersuchung dient der Abklärung, ob Krankheiten vorliegen , die das Wachstum beeinflussen. Besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung kann kein Altersgutachten erstellt werden. Unabhängig davon werden medizinische Untersuchungen im Vorclearing (TBC-Screening und ärztliches Kurzscreening zur Beurteilung des Gesundheitszustandes) und während des Clearingverfahrens (z.B. Schuleingangsuntersuchung ) eingeleitet. Die Ganzkörperuntersuchung wird gleichgeschlechtlich durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Rechtsmedizin durchgeführt, die Röntgenuntersuchung von Radiologinnen oder Radiologen. Die Begutachtung der Bilder erfolgt durch die Sachverständigen des gemeinsamen Centrums für forensische Altersdiagnostik der Charité und des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE). Die Personen sind Fachärztinnen und Fachärzte mit langjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Altersschätzung. 21. Wie viele Schwangere waren unter den als volljährig eingestuften jungen Geflüchteten und wie wurden diese untersucht, um ihre mögliches Alter festzustellen? Zu 21.: Im Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2017 befand sich eine Schwangere unter den als volljährig eingestuften Geflüchteten. Sofern in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur medizinische Altersbegutachtung zu veranlassen ist, wird diese bei Schwangeren aus Rücksichtnahme auf die Gesundheit erst durchgeführt, wenn sichergestellt ist, dass von einer evtl. erforderlichen Röntgenuntersuchung keine Gefahr mehr für ein Ungeborenes und seine Mutter ausgeht. Daher erfolgt keine medizinische Begutachtung während der Schwangerschaft. Die Schwangere und ihr (ungeborenes) Kind verbleiben in der vorläufigen Obhut des Landesjugendamtes bis zur Entscheidung zur Inobhutnahme aufgrund der Altersschätzung durch ein medizinisches Gutachten. 22. Wie werden mögliche seelische Störungen (PTBS, Angststörungen, Depression) bei jungen Geflüchteten berücksichtigt und wie wird bei den jeweiligen Untersuchungen speziell darauf eingegangen, z.B. junge Mädchen und Frau, die noch nie körperlich untersucht wurden? - - 9 Zu 22.: Sofern bereits während der qualifizierten Inaugenscheinnahmen Anzeichen für eine psychische Belastung erkennbar sind, erfolgt eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung , z.B. in einer Gruppe für vulnerable Minderjährige. Entsprechende therapeutische Maßnahmen werden im Clearingverfahren eingeleitet. Wird bei Personen, die offensichtlich nicht minderjährig sind, eine psychische Belastung erkennbar, wird der Sozialdienst des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) vor einer Überleitung in deren Zuständigkeit informiert, damit auch hier eine adäquate Unterbringung eingeleitet werden kann. Der Sozialdienst des LAF sucht in diesen Fällen nach einer geeigneten Unterkunft. Darüber hinaus wird seitens des LAF eng mit der psychiatrischen Clearingstelle der Charité in der Turmstraße, dem Zentrum für Überleben sowie weiteren Organisationen des Berliner Netzwerkes für besonders Schutzbedürftige zusammengearbeitet . 23. Wird jungen Geflüchteten, die als volljährig eingestuft wurden, das Gespräch mit einer/m Ombudsfrau /mann angeboten, wenn nein, warum nicht? Zu 23.: Personen, die offensichtlich nicht minderjährig sind, erhalten einen Bescheid über die Beendigung der Inobhutnahme und Hinweise auf das zuständige Gericht und ihre Rechte. Zusätzlich wird eine Liste mit Beratungsstellen angeboten, die auf Flüchtlinge spezialisiert sind (siehe Anlage 2). Von dort kann dann eine weitere Aufklärung erfolgen. Zurzeit wird geprüft, ob eine Beteiligung der Berliner Beratungs- und Ombudsstelle Jugendhilfe (BBO Jugendhilfe) zusätzlich empfohlen werden kann. 25. Inwieweit erfolgte eine Aufklärung der Betroffenen zu Risiko und Nutzen im Falle der Anwendung von Röntgenstrahlen? Durch wen erfolgt die Aufklärung (ärztliches oder nichtärztliches Personal) und wie wird sie dokumentiert? Zu 25.: Vor Durchführung von Zahn-und Handröntgenuntersuchungen erfolgen regelmäßige Aufklärungen durch die Radiologinnen bzw. Radiologen des rechtsmedizinischen Instituts der Charité, die von einer Sprachmittlerin bzw. einem Sprachmittler übersetzt werden. Letztere sind während der ganzen Untersuchung anwesend. 26. Wohin werden junge Geflüchtete, deren Minderjährigkeit nicht anerkannt wird, unmittelbar nach ablehnender Bescheiderteilung verwiesen, wie werden sie darüber aufgeklärt, dass ihnen möglicherweise weiter Jugendhilfeansprüche zustehen und dazu eine Antragsstellung notwendig ist? 27. Inwieweit werden weiterbetreuende Stellen (insbesondere die Jugendämter) auf mögliche soziale, seelische und/oder körperliche Gefährdungen der als volljährig eingestuften jungen Geflüchteten hingewiesen? 28. Welche rechtsverbindlichen Regelungen gibt es für die Überführung von jungen Menschen in andere Hilfesysteme, wenn deren Volljährigkeit festgestellt wurde, so dass sie nicht in den Hangars in Tempelhof landen? 29. Werden bei volljährig eingestuften jungen Geflüchteten situationsangepasste Schutzmaßnahmen ergriffen , wenn ja welche, wenn nein, warum nicht? - - 10 Zu 26. bis 29.: Bei Personen, bei denen eine Altersschätzung mittels qualifizierter Inaugenscheinnahme oder mittels medizinischen Altersgutachtens Volljährigkeit ergibt, ist im Einzelfall und in Abhängigkeit des Asylverfahrensstandes zu klären, an welche Stelle des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten weiterzuleiten ist. Personen, die keinen Asylantrag stellen wollen, melden sich zuerst bei der Ausländerbehörde . Das Landesjugendamt veranlasst die Überleitung an das LAF am gleichen, spätestens jedoch am nächsten Tag nach der Altersschätzung. Der Träger, bei dem die Personen bisher untergebracht waren, wird beauftragt, bei der Überleitung zu begleiten. Bei Auszug aus der Inobhutnahmeeinrichtung erhält jeder Geflüchtete eine genaue Adresse der weiteren Unterbringung und eine Wegbeschreibung, die von der Sprachmittlerin bzw. vom Sprachmittler ausführlich erklärt wird. Bei volljährig geschätzten Personen mit besonderen Bedarfen wird die Überleitung mit dem Sozialdienst des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten abgestimmt. Dies geschieht in Kooperation mit der an der Altersschätzung beteiligten Psychologin bzw. dem Psychologen des freien Trägers. Falls keine geeignete Unterbringung über das LAF am gleichen Tag bereitgestellt werden kann, so wird gemeinsam nach einer Lösung gesucht, um einen gesicherten Übergang zu gewährleisten. In besonderen Fällen werden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet. Dies kann z.B. eine Vorstellung beim Sozialpsychiatrischen Dienst sein. Es erfolgt immer eine Abstimmung mit dem LAF. Anträge auf Hilfen nach § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 36 SGB VIII werden grundsätzlich beim zuständigen Jugendamt am Ort der Verteilung gestellt. Die Prüfung, ob Hilfen über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt werden und in welcher Form, obliegt für die nach Berlin verteilten jungen Volljährigen dem zugewiesenen Bezirksjugendamt. Junge Volljährige mit Jugendhilfebedarf werden von den bezirklichen Jugendämtern nach entsprechenden Hilfeplanverfahren in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht. 30. Ist dem Senat bekannt, dass minderjährige unbegleitete Flüchtlinge Grenzen nur überwinden können, wenn sie sich als Volljährig ausgeben, wie geht der Senat mit dieser Tatsache um? Zu 30.: Es ist bekannt, dass Jugendliche sich im Verlauf Ihrer Flucht teils als volljährig ausgeben und im Verlauf des Erstgesprächs als minderjährig. Sofern in diesen Fällen die Angabe nicht durch die Einschätzung im Erstgespräch bzw. bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme zweifelsfrei angenommen werden kann, erfolgt daher die Veranlassung einer medizinischen Untersuchung zur Alterseinschätzung. In diesen Fällen wird erst im Anschluss eine Entscheidung über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme getroffen. 31. Sind der Senatsverwaltung die Entscheidungsgrundsätze der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Alterseinschätzung minderjähriger Flüchtlinge bekannt: „Ausgehend von der Tatsache , dass die exakte Bestimmung des Lebensalters eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich ist, alle bekannten – auch ärztlichen – Verfahren allenfalls Näherungswerte liefern und allgemein von einem sog. „Graubereich“ der Altersbestimmung von 1 bis 2 Jahren auszugehen ist, kann eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts gemäß § 42f Abs. 1 S. 1 SGB VIII allenfalls dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare, gleichsam auf der Hand liegende Fälle eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden. In allen anderen Fällen ist vom Vorliegen - - 11 eines Zweifelsfalls auszugehen“ u.a. VGH München, Beschluss v. 16.08.2016 – 12 CS 16.1550 und welche Schlüsse zieht der Berliner Senat daraus“? Zu 31.: Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ist der genannte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bekannt. In Berlin wird daher in Zweifelsfällen, in denen keine eindeutige Volljährigkeit festgestellt werden kann, eine medizinische Alterseinschätzung mit den in den Beantwortungen der Fragen zu 17. bis 20. und 24. geschilderten Verfahren veranlasst. Die Maßstäbe des Verfahrens werden vom Verwaltungsgericht Berlin dabei nicht in Frage gestellt, sondern regelmäßig bestätigt. Berlin, den 08. August 2017 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Anlage 1 1 Dokumentation zur Befragung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Rahmen des Inobhutnahmegesprächs Name: Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Herkunftsland: weibl. männl. Familienstand: ledig verh. verw. seit: Personenstandsdokumente Ja Nein ggf. Verbleib: Nationalität/ Volksgruppe: Muttersprache: Staatsangehörigkeit : Religion: Angaben zu den Eltern Vater: Mutter: Name Vorname Geburtsdatum / Alter Gegenwärtiger Aufenthalt: Land Ort Kontakt zu den Eltern Telefon Nr.: Ja Nein Ja Nein Gibt es Verwandte in Deutschland? Ja Grad: Nein Name: Adresse: Telefon Nr.: Herkunft • Wohnort (Stadt/Land) • Herkunftsfamilie (Eltern, Geschwisterkonstellation , evtl. Großeltern ) • Lebensbedingungen im Herkunftsland Anlage 1 2 Schulbesuch • Einschulungs- und Schulbeendigungsjahr • Weitere Sprachkenntnisse • Arbeit/ weitere Tätigkeiten Motivation für die Ausreise • Politische • wirtschaftliche • geschlechtsspezifische • andere Gründe • Einverständnis der Eltern? Datum des letzten Aufenthalts im Herkunftsland Datum und Ort der Ankunft in Deutschland Fluchtweg/ Reiseweg • Reiseweg / Verkehrsmittel • Nähere Umstände der Flucht/Reise • Aufenthalt in anderen Ländern / Registrierung • Behördenkontakt Fluchtziel: unbekannt: Deutschland: Anlage 1 3 Erwartungen an das Aufnahmeland Eigene Perspektive Vermögen bei Aufnahme in der Inobhutnahmeeinrichtung Gesundheitszustand: Allgemein: Besonderheiten: Die Richtigkeit der Angaben wird wie folgt bestätigt: Die der Dokumentation zugrunde liegenden Befragung wurde über eine/n Sprachmittler/in vorgenommen . Der vorstehende Text wurde mir in meiner Muttersprache/Landessprache, nämlich in ..................................................... vorgelesen. Ich habe alles verstanden und ich versichere, dass meine vorstehenden Angaben korrekt wiedergegeben sind. Datum: ..……………… Unterschrift: ……………………………………………………………… Für die Richtigkeit der Übersetzung: Name: ……………………………………….. Datum: ………………… Unterschrift :……………………………………………………………. Anlage 1 4 Verfahren der Alterseinschätzung Bei Fehlen geeigneter Personaldokumente werden im Regelfall die mündlichen Angaben des minderjährigen Asylsuchenden bzw. Ausländers zur Grundlage des weiteren Handelns, wenn diese plausibel sind. In den Fällen, bei denen offenkundig Zweifel an der Altersangabe bestehen, lehnt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die Inobhutnahme ab, wenn es aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Entwicklungsstandes und des Gesamteindrucks, der in einem Gespräch mit Hilfe eines Sprachmittlers gewonnen wird, ausgeschlossen scheint, dass die Person Kind oder Jugendlicher ist (vgl. § 21 SGB X). Die Altersschätzung wird in der Regel von einem/einer Sozialpädagogen/in Sozialarbeiter/in der SenBildJugFam und einem/einer unabhängigen Psychologen/in oder von zwei Sozialpädagogen / Sozialarbeitern oder von einem/einer Sozialpädagogen/in Sozialarbeiter/in und vertretungsweise einer Verwaltungskraft der SenBildJugFam durchgeführt. Die mit einer Altersschätzung beauftragten Sozialpädagogen/innen / Sozialarbeiter/innen und der/die Psychologe/in besitzen eine langjährige Berufserfahrung im Umgang mit jungen Menschen und sind in die Wahrnehmung dieser speziellen Aufgabe von erfahrenen Vorgängern eingearbeitet. Das Anforderungsprofil für den/die Sozialpädagogen/in / Sozialarbeiter/in / Psychologen/in / enthält folgende Merkmale: • Fundierte Berufserfahrung in der Kriseninterventionsarbeit • Staatliche Anerkennung für Sozialpädagogen / Sozialarbeiter • Erfahrungswissen in der sozialpädagogischen/psychotherapeutischen Arbeit mit Migrantinnen und Migranten aus unterschiedlichen Kulturen • Kenntnisse über die kulturellen und ethnischen Hintergründe von Flüchtlingen Die beauftragten Verwaltungsangestellten sind durch ihre langjährige Mitarbeit und Einarbeitung in dieses Spezialgebiet qualifiziert, eigene Wahrnehmungen in den Prozess der Altersschätzung mit einzubringen. Während des strukturierten und dokumentierten Gesprächs zur Inobhutnahme werden Merkmale in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild, Widersprüche und ungeklärte Fragen sowie Wahrnehmungen in Bezug auf das Verhalten erfasst und abschließend bewertet. Die Inobhutnahme wird beendet, wenn beide Personen, die die Einschätzung vornehmen, übereinstimmend zum gleichen Ergebnis kommen, dass Minderjährigkeit ausgeschlossen werden kann. Sofern beide Personen das Vorliegen von Minderjährigkeit für möglich erachten, wird nicht die Altersangabe sondern lediglich das Vorliegen von Minderjährigkeit bestätigt. In den Fällen, in denen die mit der Prüfung der Voraussetzung für eine Inobhutnahme befassten Personen im Verlauf des Erstgesprächs nicht zu einer gemeinsamen Einschätzung gelangen, wird ein Termin für eine zweite Inaugenscheinnahme festgelegt und möglichst eine weitere Fachkraft der Senatsverwaltung hinzugezogen. Eine Inobhutnahme wird nur dann aufgrund von angenommener Volljährigkeit beendet, wenn sich diese zwei Personen mit Sicherheit davon überzeugt haben , dass Minderjährigkeit ausgeschlossen werden kann. Stellt die Ausländerbehörde während der Anhörung auf der Grundlage des § 15a AufenthG fest, dass sie Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit einer Person hegen, wird die SenBildJugFam darüber in Kenntnis gesetzt und um erneute Prüfung gebeten. Auch in diesen Fällen wird eine zweite Inaugenscheinnahme durchgeführt . Die abschließende Entscheidung wird der Ausländerbehörde mitgeteilt. Anlage 2 BBZ Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Flüchtlinge und Migranten Beratung für junge Menschen von 14-27 Jahre Psychosoziale Beratung, Asyl- und Aufenthaltsfragen, Jugendhilfe, Schul- und Ausbildungsfragen Turmstr. 72, 4. Etage, 10551 Berlin-Tiergarten, U9 Turmstraße Tel. 030-666 40 720, Fax 030-666 40 724 Offene Sprechzeiten psychosoziale Beratung: Do 10-16 Uhr, psychologische Beratung: Fr 10-14 Uhr Zentrum Überleben Gesundheitszentrums Moabit Haus K, Eingang C, 3. Etage Turmstr. 21, 10559 Berlin-Tiergarten, U9 Turmstraße Tel. 030-303 906-0, Fax 030-306 14 371 Sprechzeiten: Mo, Do 9-17 Uhr, Fr 9-14 Uhr (mit Termin) Telefonsprechstunde (Erwachsene): mittwochs 11-12 Uhr Telefonsprechstunde (Kinder und Jugendliche): mittwochs 12-13 Uhr (Tel. 030-303 906-11) Zentrum für Flüchtlingshilfen und Migrationsdienste (ZfM) (Im Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin BZFO) Turmstr. 21, 10559 Berlin, U9 oder Bus 123,187 Turmstraße Tel: 030-30 39 06-52/53, Fax: 030-30 61 43 71 Telefonische Sozial- und Verfahrensberatung (030-30 39 06-54): Di 15-17 Uhr Telefonische Sprechzeiten für psycholog. Beratung (030-30 39 06-86): Mo 14-16 Uhr, Fr 10-12 Uhr Al Muntada c/o Diakonisches Werk Neukölln Oberspree e.V. Morusstraße 18a, 12053 Berlin-Neukölln, U7 Tel. 030-682 47 719, Fax 030-682 47 712 Sprechzeiten: Di 10-13 Uhr, Do 14-17 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten: Beratung nach Vereinbarung Nur Beratung für Flüchtlinge "des arabischen Raums" Beratungsstellen Xenion – Psychosoziale Hilfen für politische Verfolgte Paulsenstr. 55-56, 12163 Berlin, S1/U9 Rathaus Steglitz, dann ca. 15 Min. Fußweg oder Bus X83 Schmidt-Ott-Straße Tel. 030-323293 Telefonische Sprechzeiten: Mo-Do 10-12 Uhr Sprachen: Arabisch, Persisch, Dari, Russisch Auf Anfrage: Afrikanische Sprachen, Kurdisch, Türkisch Bürgerinitiative Ausländische Mitbürgerinnen e.V. Neustrelitzer Str. 63, 13055 Berlin-Hohenschönhausen Tram 6, 16 Genßlerstraße, Bus 256 Liebenwalder Straße Tel. 030-981 45 35, Fax 030-981 45 46 Sprechzeiten: Mo, Di, Do 9-16 Uhr, Mi 9-17 Uhr, Fr 9-13 Uhr Sprachen: Vietnamesisch, Arabisch, Russisch, Serbokroatisch OASE Pankow e.V. Schönfließer Straße 7, 10439 Berlin-Prenzlauer Berg, S8, S9, S41,S42 Schönhauser Allee/ Bornholmer Straße oder M13, M50 Schönfließer Straße oder U2 Schönhauser Allee Tel. 030-300 2440 40 Telefonische Sprechzeiten: Mo-Fr 8-15 Uhr Termin nach telefonischer Vereinbarung Sprachen: Griechisch, Spanisch, Französisch, Englisch, auf Anfrage Russisch, Kroatisch und evtl. andere Sprachen Kontakt und Beratungsstelle für ausländische Flüchtlinge e.V. Oranienstraße 159, 10969 Berlin-Kreuzberg (Achtung: 4. Stock, kein Aufzug!) U8, Bus M29 Moritzplatz Tel. 030-6149400/04 Sprechzeiten: Mo, Di, Do, Fr -12 Uhr, Di 17:30-19.30 Uhr nach Terminabsprache Sprachen: Englisch, Spanisch, Deutsch, Portugiesisch Freitags: Arabisch, Bulgarisch, Farsi, Kurdisch Auf Anfrage: Albanisch, Amharisch, Bosnisch, Dari, Diola, Kroatisch, Italienisch, Mandarin, Mandinka, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Tigrinya, Türkisch, Vietnamesisch, Wolof IOM Rückkehrberatungsstelle LABO Friedrich-Krause-Ufer 24 13353 Berlin Erdgeschoss, Zimmer 67 Tel: (030) 902694848 Öffnungszeiten: Mo + Di 7 – 14 Uhr, Do 10 – 18 Uhr, sowie Mi und Fr nach telefonischer Vereinbarung Sprachen: Deutsch, Englisch, Türkisch, Vietnamesisch, Balkansprachen Anlage 3 Richtlinien für Sprachmittler/Sprachmittlerinnen für Senatsgespräche Bitte geben Sie das Gesagte in der jeweils anderen Sprache genau wieder. Übertragen Sie das Gesagte im Wortlaut möglichst "eins zu eins", ohne eigenständig etwas hinzuzufügen, wegzulassen oder das Gesagte zu verändern. Geben Sie die Aussagen der Jugendlichen vollständig wieder, ohne eine Zusammenfassung zu machen, auch wenn Ihnen das Gesagte unwichtig erscheint. Übernehmen Sie nicht die Gesprächsführung, sondern bleiben Sie dabei, das Gesagte sprachlich zu übermitteln. Bitte verhalten Sie sich allen GesprächsteilnehmerInnen gegenüber respektvoll, neutral und bemühen sich, ein respektvolles Gesprächsklima zu unterstützen. Reden Sie nicht ohne deren Wissen über die jeweiligen GesprächsteilnehmerInnen. Behandeln Sie alle GesprächspartnerInnen mit Würde und Respekt, ungeachtet ihrer Nationalität, Rasse, ihres Alters, ihrer Hautfarbe, Religion, politischen oder ideologischen Einstellungen, ihres Status und ihrer kulturellen Vorstellungen. Wenn für Ihr Verständnis Rückfragen oder Erklärungen nötig sind, machen Sie dies für die jeweils anderen GesprächsteilnehmerInnen transparent und informieren darüber, dass Sie rückfragen. Bitte informieren Sie die GesprächsteilnehmerInnen über Fehler, die Ihnen unterlaufen sind und korrigieren diese. Achten Sie darauf, für keine/n der beteiligten GesprächspartnerInnen Partei zu ergreifen. Persönliche Meinungen, Einstellungen und Wertvorstellungen oder Vorurteile dürfen keinen Einfluss auf die Qualität und die Korrektheit Ihrer Sprachmittlung haben. Sie unterliegen der Schweigepflicht. Behandeln Sie bitte alle Informationen, von denen Sie bei Sprachmittlungseinsätzen Kenntnis erlangen, vertraulich und geben keine Informationen an Dritte weiter. Konzentrieren Sie sich voll und ganz auf Ihre Tätigkeit als SprachmittlerIn in der jeweiligen Situation, ohne gleichzeitig anderen Tätigkeiten nachzugehen (z.B. Telefonate). Bitte stellen Sie Ihr Telefon bei Senatsgesprächen auf lautlos und beantworten Sie die Gespräche nur in den Pausen. Name, Vorname: Christa Schmidt / GF FSD-Stiftung Zur Kenntnis genommen und akzeptiert _______________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Sprachmittler Name, Vorname: __________________________ Adresse: _______________ ___, __________ ___________ Straße Hnr. PLZ Ort Telefon: _______________ Mobil: _______________ Sprachen: _____________________________________________ Kommentare: _____________________________________________ S18-11879 S18-11879 S1811879 Anlage 1 S1811879 Anlage 2 S1811879 Anlage 3 Richtlinien für Sprachmittler/Sprachmittlerinnen für Senatsgespräche Christa Schmidt / GF FSD-Stiftung Zur Kenntnis genommen und akzeptiert _______________________________________________________