Drucksache 18 / 11 890 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) vom 24. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juli 2017) zum Thema: Entwicklung der Asylpolitik im 1. Halbjahr 2017 und Antwort vom 07. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. August 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 8 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11890 vom 24. Juli 2017 über Entwicklung der Asylpolitik im 1. Halbjahr 2017 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele abgelehnte Asylbewerber sind im ersten Halbjahr 2017 seitens des Landes Berlin abgeschoben worden? Wie viele abgelehnte Asylbewerber sind im ersten Halbjahr 2017 freiwillig aus Berlin (und Deutschland) ausgereist? Welches sind die jeweils häufigsten fünf Herkunftsländer der abgeschobenen bzw. freiwillig ausgereisten Asylbewerber? Zu 1.: Im ersten Halbjahr 2017 wurden seitens des Landes Berlin 1.033 abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber abgeschoben. Eine exakte Erfassung freiwilliger Ausreisen ist nicht möglich, da ein Rücklauf der Grenzübertrittsbescheinigungen in der Regel nicht erfolgt. Die von der Ausländerbehörde quartalsweise ermittelte Zahl erfasst nicht nur freiwillige Ausreisen nach Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung/ -hilfe, sondern auch die unabhängig davon nachweislich erfolgten freiwilligen Ausreisen sowie Wohnsitzabmeldungen Ausreisepflichtiger ins Ausland bzw. nach „unbekannt“. Auf dieser Grundlage kann davon ausgegangen werden, dass aus Berlin im ersten Halbjahr 2017 insgesamt 2.305 Personen freiwillig ausgereist sind. Dabei ist eine Eingrenzung der Zahl der freiwilligen Ausreisen auf den Personenkreis der abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerber nicht möglich. Über die Zahl der freiwilligen Ausreisen aus dem gesamten Bundesgebiet liegen keine Informationen vor. Die fünf häufigsten Herkunftsländer der abgeschobenen abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerber bzw. freiwillig ausgereisten Personen (ohne Seite 2 von 8 Eingrenzung auf abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber) können der folgenden Übersicht entnommen werden: TOP 5 Herkunftsländer abgeschobener/freiwillig ausgereister Personen (Quellen : Auswertungen der Ausländerbehörde Berlin zum Stand 30.06.2017) Freiwillig Ausgereiste Abgeschobene Asylbewerberinnen und Asylbewerber Moldau (202) Moldau (609) Irak (141) Albanien (97) Syrien (82) Kosovo (67) Afghanistan (72) Serbien (66) Pakistan (60) Irak (42) 2. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber haben sich zum 30.06.2017 in Berlin aufgehalten, und wie viele darunter sind zwischen dem 31.12.2016 und dem 30.06.2017 neu zu dieser Gruppe dazu gekommen? Zu 2.: Eine Statistik zur Anzahl abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich zum Stichtag 30.06.2017 in Berlin aufgehalten haben, liegt nicht vor. In Berlin waren zum genannten Stichtag 11.410 Personen als vollziehbar ausreisepflichtig erfasst. In dieser Zahl sind jedoch nicht nur abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, sondern auch Personen mit anderen aufenthaltsrechtlichen Werdegängen enthalten. Zum Stichtag 31.12.2016 lag die Zahl der ausreisepflichtigen Personen bei 10.512. Die Anzahl ausreisepflichtiger Personen hat sich seit dem Jahresende 2016 bis zum 30.06.2017 demnach um 898 erhöht. 3. Welches sind die zehn häufigsten Hauptherkunftsländer der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, die sich zum 30.06.2017 in Berlin aufgehalten haben? (Bitte mit Angabe der absoluten Zahl und des Prozentsatzes der Personen, welcher auf das jeweilige Land entfällt) Zu 3.: Die Zahl der zehn häufigsten Hauptherkunftsländer der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen kann der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden: TOP 10 Herkunftsländer der Ausreisepflichtigen (Quelle: Auswertung der Ausländerbehörde Berlin zum Stand 30.06.2017) Staat Anzahl ausreisepflichtiger Personen Anteil an Gesamtzahl ausreisepflichtiger Personen in % Ungeklärt 1.520 13,3 Libanon 1.107 9,7 Russische Föderation 904 7,9 Serbien 890 7,8 Vietnam 701 6,1 Seite 3 von 8 Bosnien und Herzegowina 561 4,9 Türkei 489 4,3 Afghanistan 472 4,1 Kosovo 375 3,3 Pakistan 320 2,8 4. Wie viele Asylbewerber sind nach der Statistik des BAMF im ersten Halbjahr 2017 neu nach Berlin verteilt worden? Welches sind die fünf häufigsten Herkunftsländer dieser Asylbewerber? Zu 4.: Die erbetenen Daten können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden: Nach Berlin verteilte Asylbewerberinnen und Asylbewerber (Stand: 30.06.2017) (Quelle: Asylstatistik Landesamt für Flüchtlinge Berlin (LAF)) Herkunftsland Anzahl nach Berlin verteilter Asylbewerberinnen und Asylbewerber Insgesamt davon (TOP 5) Syrien Irak 3.930 Syrien 409 Irak 383 Moldau 363 Türkei 205 Afghanistan 174 5. Wie schlüsseln sich Status und Verfahrensstadium der vom 01.01.2015 bis 30.06.2017 nach Berlin gelangten Asylbewerber prozentual auf nach Antrag beim BAMF noch nicht gestellt Antrag beim BAMF gestellt, aber noch nicht verbeschieden Als schutzberechtigt anerkannt (hier bitte prozentual weiter aufschlüsseln nach Schutzstatus: Art. 16 a GG, § 3 I AsylG bzw. subsidiärer Schutz) Asylantrag abgelehnt? Zu 5.: Die Frage kann nur auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantwortet werden. Diese monatlich den Bundesländern übermittelte Statistik weist die Antragseingänge und Entscheidungen aus, jedoch ohne Verknüpfung mit dem Einreisezeitpunkt der Asylbegehrenden. Somit können lediglich die in der anliegenden Übersicht dargestellten Angaben gemacht werden (bezogen auf die Bearbeitung von Asylbegehren im Bereich des Bundeslandes Berlin). Darüber hinaus gehende statistische Aussagen zum Gegenstand der Fragestellung können aus den vorgenannten Gründen vom Senat nicht getroffen werden. Seite 4 von 8 Asylanträge im Land Berlin Quellen: Antrags-, Entscheidungs- und Bestandstatistiken des BAMF für das Bundesland Berlin Zeitraum Asylanträge* Entscheidungen über Asylanträge* Am Ende des Zeitraums anhängig* Gesamt davon als Asylberichtigte (Art. 16 a GG und Familienasyl) - In Prozent - davon Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 Abs. 1 AsylG - In Prozent - davon Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG - In Prozent - davon Ablehnungen - in Prozent - 01.01.-31.12.2015 36.197 13.814 2,6 40,0 0,2 19,5 32.368 01.01.-31.12.2016 28.840 40.839 0,4 15,4 27,4 33,0 20.750 01.01.-30.06.2017 5.535 22.371 0,6 17,6 18,3 39,4 4.666 *) Erst- und Folgeanträge Seite 5 von 8 6. Wie viele in Berlin registrierte Asylbewerber unterlagen zum 30.06.2017 einer Anspruchsbeschränkung gemäß § 1 a Abs. 2,3 und 5 AsylbLG? (falls eine Aufschlüsselung nach Absätzen nicht möglich ist, bitte ich um eine Zahlenangabe für § 1 a AsylbLG insgesamt). Wie viele waren es zum 31.12.2016? Setzt der Senat die Sollvorschrift des § 1 a Abs. 2 S. 4 AsylbLG konsequent dahingehend um, dass tatsächlich nur Sachleistungen gewährt werden? Wenn nein, warum nicht? 7. Wie viele in Berlin registrierte Asylbewerber unterliegen einer Anspruchsbeschränkung gemäß § 1a AsylbLG, weil sie an der Beschaffung von Passersatz und der Ausklärung ihrer Identität nicht mitwirken bzw. ihre Identität gezielt verschleiern? Zu 6. und 7.: Das online unter der Internetadresse http://www.berlin.de/sen/soziales/themen/berlinersozialrecht /kategorie/rundschreiben/2015_10-572036.php veröffentlichte Rundschreiben der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung – Soz Nr. 10/2015 – vom 09.12.2015 über die Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes regelt auch die Erbringung eingeschränkter Leistungen nach § 1a AsylbLG. Der Vorrang der Gewährung von Sachleistungen ist dort festgehalten. Eine statistische Auswertung der Fallzahlen nach dem AsylbLG erfolgt im Rahmen des online unter der Adresse http://www.gsi-berlin.info/ veröffentlichten Gesundheits- und Sozialinformationssystems (GSI) der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung. Somit können diesbezügliche statistische Angaben nur auf der Grundlage dieser Dokumentation gemacht werden. Da im GSI jedoch keine gesonderte Ausweisung der Fälle mit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG erfolgt, können dazu keine statistischen Daten aufgeliefert werden. 8. Wie hoch sind die Kosten, die dem Land Berlin durchschnittlich pro Monat durch den Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbers entstehen? Falls der Senat sich außerstande sieht, einen Betrag zu nennen, bitte ich darzulegen, in welcher Höhe und auf welcher Basis die Kosten für vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber für den Doppelhaushalt 2018/19 kalkuliert werden (bzw., falls die Zahlen hierfür noch nicht vorliegen, wie die Kosten für den letzten beschlossenen Haushalt kalkuliert wurden). Zu 8.: Hinsichtlich der Höhe der Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die vollziehbar ausreisepflichtige Personen wird auf die Antwort des Senats vom 16.01.2017 zu Frage 5 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/10183 vom 03.01.2017 verwiesen. Die Kosten für vollziehbar ausreisepflichtige Personen werden nicht gesondert ermittelt und im Haushaltsplan dargestellt. 9. Wie viel Zeit lag in Berlin durchschnittlich zwischen vollziehbarer Ausreisepflicht und tatsächlicher Ausreise bei den in 2016 vollzogenen Rückführungen? Seite 6 von 8 Zu 9.: Die erbetenen Angaben werden statistisch nicht erhoben. 10. Ausweislich der Antwort des Senats auf die Frage Nr. 6 der Anfrage Nr. 18/10040 waren Ende 2016 vier Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie fünfunddreißig Mitarbeiter der Ausländerbehörde (Referat Rückführung) mit Abschiebungen befasst. Wie hat sich dieser Personalstand seither entwickelt? Mit wie vielen offenen Fällen / Abschiebungen ist ein Mitarbeiter des Referats Rückführung derzeit durchschnittlich befasst und wie hoch waren diese Fallzahlen Ende 2015 und Ende 2016? Zu 10.: Zur durchschnittlichen Anzahl offener Fälle/Abschiebungen je Mitarbeiter können mangels entsprechender Statistiken keine Angaben gemacht werden. Auch für die Vorjahre liegen diese Daten nicht vor. Angaben zu den in Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie der Ausländerbehörde Berlin im Bereich Rückführung beschäftigten Mitarbeitern können der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden: Behörde/ Organisationseinheit Anzahl der Bediensteten Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde, Referat Rückführung (das Referat ist neben Rückführungen (Abschiebungen und Überstellungen) auch mit unerlaubten Neueinreisen sowie Passbeschaffungen befasst) 43 Senatsverwaltung für Inneres und Sport – Referat für Ausländer-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrecht, Fachaufsicht über die Ausländerbehörde, Arbeitsgruppe Rückführung 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport – Referat für Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Aufsicht über den Polizeivollzugsdienst, Lagezentrale 1 11. Werden vollziehbar Ausreisepflichtige in Berlin zentral untergebracht, um eine effektivere Abschiebung zu ermöglichen? Falls nein, warum nicht? Wird bei der Qualität und Art der Unterbringung danach differenziert, ob ein Asylbewerber bereits anerkannt, noch im Verfahren oder vollziehbar ausreisepflichtig ist? Kommen auch vollziehbar Ausreisepflichtige in den Genuss einer verbesserten Qualität der Unterkunft, indem sie z.B. von einer Notunterkunft in ein Tempohome oder ein MUF umziehen können? Zu 11.: Eine zentrale Unterbringung von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen in nur einer zentralen Unterkunft ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig ist oder nach § 29 a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sind gem. § 47 Abs. 1 a AsylG jedoch verpflichtet, bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder –anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Seite 7 von 8 Soweit keine Verpflichtung besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dient die Bereitstellung eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 AsylG der Deckung des Bedarfs an Unterkunft gemäß § 3 Absatz 2 Satz AsylbLG. Der Bundesgesetzgeber nimmt in dieser Anspruchsgrundlage keine Unterscheidung hinsichtlich der einzelnen in § 1 Absatz 1 AsylbLG aufgeführten Personengruppen vor. Hierzu gehören nach Nr. 5 dieser Vorschrift auch vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Eine abweichende Regelung hinsichtlich des Leistungsanspruchs gilt für diese Personengruppen nur, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG vorliegen. Im Hinblick auf das übergeordnete Willkürverbot für jedwedes staatliches Handeln sowie die Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz wäre eine unterschiedliche Ausgestaltung der Qualitätsanforderungen für vertragsgebundene Gemeinschaftsunterkünfte in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus der Bewohnerinnen und Bewohner daher nur rechtskonform, wenn dafür objektive Sachgründe geltend gemacht werden könnten. Diese Prüfung muss unter Beachtung der Grundsätze erfolgen, welche das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18.07.2012 (- 1 BvL 10/10 - 1 BvL 2/11 -) ausgeführt hat. In den Leitsätzen zu dieser Entscheidung heißt es unter Nr. 1 und 2: „Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.“ Bei Geflüchteten, für die – als Folge eines erfolgreich abgeschlossenen Asylverfahrens – die Bestimmungen des Zweiten oder Zwölften Teils des Sozialgesetzbuches (SGB II bzw. SGB XII) zur Anwendung gelangen, wechselt die Zuständigkeit für die Sicherung des Bedarfs an Unterkunft in den Verantwortungsbereich der dezentralen Leistungsbehörden. Ein Verbleib in Gemeinschaftsunterkünften, die im Auftrag des LAF betrieben werden, kann für diese Personen, für die andernfalls Obdachlosigkeit drohen würde, im Rahmen der gesamtstädtischen Steuerung erfolgen. Seite 8 von 8 12. Hat der Senat die vom 09.12.2016 datierende, im Auftrag des BMI / BAMF erstellte Studie „Rückkehr – Prozesse und Optimierungspotentiale“ analysiert und die dort aufgeführten Lösungsvorschläge in seine Verwaltungspraxis überführt? Wenn ja, wie ist das konkret geschehen? Zu 12.: Die Studie ist dem Senat bekannt. Soweit Handlungsbedarfe für das Land festgestellt wurden, wurden bereits Maßnahmen veranlasst bzw. laufen entsprechende Prozesse noch. So wurde beispielsweise die Personalausstattung der Berliner Ausländerbehörde verbessert, darunter auch in dem für die Rückführung ausreisepflichtiger Personen zuständigen Referat. Bund und Länder bemühen sich in dem neu etablierten Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR), die Prozesse der Rückführung zu verbessern. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hat im Rahmen der Erstellung dieser Studie an der Pilotierung der Maßnahme „Frühestmögliche und flächendeckende Rückkehrberatung im Land Berlin“ mitgewirkt. Die Erkenntnisse aus der Pilotmaßnahme fließen in die Arbeit der Rückkehr- und Weiterwanderungsberatungsstelle des LAF ein, unter besonderer Berücksichtigung des in den Richtlinien der Regierungspolitik 2016-2021 vereinbarten Paradigmenwechsels einschließlich einer durch Landesprogramme unterstützten freiwilligen Rückkehr. Im Übrigen wird auf die Antwort des Senats vom 30.06.2017 zu Frage 7 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/11605 vom 16.06.2017 verwiesen. Berlin, den 07. August 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11890 S18-11890