Drucksache 18 / 11 893 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 19. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juli 2017) zum Thema: Auszubildendenticket für Anwärter gehobener Dienst Berliner Polizei und Antwort vom 07. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Danny Freymark (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11893 vom 19. Juli 2017 über Auszubildendenticket für Anwärter gehobener Dienst Berliner Polizei Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist dem Senat bekannt, dass die Anwärter des gehobenen Dienstes der Berliner Polizei immatrikulierte Studenten einer öffentlichen Hochschule sind? Antwort zu 1: Ja. Frage 2: Ist dem Senat bekannt, dass die Anwärter des gehobenen Dienstes im Fachbereich 5 an der HWR Berlin keinen Anspruch auf ein Semesterticket haben? Antwort zu 2: Dem Senat ist bekannt, dass entsprechend der maßgebenden bundesgesetzlichen Verordnung Anwärter des gehobenen Dienstes keinen Anspruch auf ermäßigte Zeitkarten im Ausbildungsverkehr haben. Wer Anspruch auf ein Semesterticket hat, müssen die Vertragsparteien, die Vertretung der Studierenden und die Verkehrsunternehmen, in ihrem bilateralen Vertrag regeln. Dem Senat sind die Einzelbestimmungen der abgeschlossenen Verträge nicht bekannt. Frage 3: Ist es vom Senat gewollt, dass Anwärter des gehobenen Dienstes der Berliner Polizei kein Auszubildendenticket erhalten? Frage 4: Welche Senatsverwaltungen und Senatsmitglieder sind und/oder waren in der Vergangenheit am Erlass der VBB Tarifbestimmungen beteiligt? 2 Frage 5: Welche Personen und/oder Institutionen haben die Entscheidungsbefugnis für Änderungen der Tarifbestimmungen des VBB? Antwort zu 3, 4 und 5: Die Ausgestaltung des Tarifs für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und damit auch der VBB-Tarifbestimmungen liegt im gemeinsamen Verantwortungsbereich von Verkehrsunternehmen und den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs in Berlin und Brandenburg. Die Tarife werden jeweils integriert für das gesamte Gebiet des Verkehrsverbundes Berlin Brandenburg (VBB) festgelegt. Dabei muss die Entscheidung sowohl von den Unternehmen – wenn sie im Erlösrisiko stehen – als auch von den Aufgabenträgern verantwortet werden. In Berlin werden derzeit sowohl die Verkehre der BVG als auch die Verkehre der S-Bahn auf Nettovertragsbasis vom Land Berlin finanziert. Die Verkehrsunternehmen stellen für die im VBB abgestimmten Tarifänderungen die entsprechende Anträge, die bei Einhaltung der bestehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen nach formalen Gesichtspunkten von den zuständigen Genehmigungbehörden in Berlin und Brandenburg genehmigt werden. Im Vorfeld der Abstimmung von Tarifanpassungen stimmen sich Auftgabenträger und Unternehmen sowohl im Rahmen der VBB-Gremienbefassung verbundweit als auch innerhalb des Landes Berlin ab. Ziel ist es, den Tarif so weiterzuentwickeln, dass er sowohl die verkehrlichen Ziele der Daseinsvorsorge als auch die Auskömmlichkeit für Unternehmen bzw. Aufgabenträger berücksichtigt. Frage 6: Ist die Verordnung über den Ausgleich gemeinschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV) nach Ansicht des Senats die verbindliche Grundlage für die VBB Tarifbestimmungen? Antwort zu 6: Die o.g. Verordnung regelt, nach welcher Maßgabe der Ausgleich für rabattierte Ausbildungstarife in Anwendung von § 45a Personenbeförderungsgesetz berechnet werden soll. Die Verordnung betrifft somit nicht die Ausgestaltung der jeweiligen Tarifprodukte für Auszubildende, d.h. die Tarifbestimmungen, sondern das Ausgleichsverfahren zwischen Verkehrsunternehmen und öffentlicher Hand, soweit zur Abrechnung das in § 45a Abs. 2 ff. Personenbeförderungsgesetz beschriebene Verfahren zur Anwendung kommt. Frage 7: Ist dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) bekannt, dass die Anwärter des gehobenen und mittleren Dienstes der Berliner Polizei keine Dienstkleidung auf dem Weg zum Dienst tragen dürfen? Antwort zu 7: Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) hat übermittelt, dass ihm das nicht bekannt sei. Frage 8: Welche jährlichen Kosten würden durch die Anerkenntnis der Anwärter des gehobenen Dienstes der Berliner Polizei für die Nutzung eines Auszubildendentickets entstehen? 3 Antwort zu 8: Die Kosten könnten nur geschätzt werden, wenn hierzu die Anzahl der Betroffenen genannt werden würde. Berlin, den 07.08.2017 In Vertretung Jens-Holger Kirchner ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-11893 S18-11893