Drucksache 18 / 11 912 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Efler, Stefanie Fuchs und Harald Wolf (LINKE) vom 25. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juli 2017) zum Thema: Strom- und Gassperren in Berlin 2016 (II): Sicherstellung der Grundversorgung mit Energie und Antwort vom 11. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Dr. Michael Efler (Die Linke), Frau Abgeordnete Stefanie Fuchs (Die Linke) und Herrn Abgeordneten Harald Wolf (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11912 vom 25. Juli 2017 über Strom- und Gassperren in Berlin 2016 (II): Sicherstellung der Grundversorgung mit Energie ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Bei wie vielen Haushalten wurde 2016 vor Sperrung der Strom- oder Gasversorgung auf Wirksamkeit der Härtefallregelung für schutzbedürftige Haushalte gemäß §19 StromGVV bzw. §19 GasGVV geprüft? Zu 1.: Nach Mitteilung des Grundversorgers Gasag sind hierzu keine konkreten Angaben möglich. Es erfolgen nach Angabe der Gasag immer Einzelfallprüfungen und diese liegen nach eigener Schätzung des Unternehmens im einstelligen Bereich. Dem Grundversorger Vattenfall liegen nach dessen Mitteilung im Bereich Strom keine Erhebungen vor. Sofern Vattenfall über Informationen von mit Strom versorgten Kunden zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Dialysepatienten, Beatmungsgeräte, ärztliches Attest) verfügt, erfolgt laut Vattenfall die sorgfältige Prüfung und Berücksichtigung. 2. In wie vielen Fällen wurde 2016 auf die Unterbrechung der Strom- bzw. Gasversorgung aufgrund der Härtefallregelung für schutzbedürftige Haushalte nach §19 StromGVV bzw. GasGVV verzichtet oder wurde die Versorgung wieder hergestellt? Zu 2.: Die Gasag hat mitgeteilt, dass keine spezifischen Angaben hierzu möglich sind. Es erfolgt laut Gasag keine detaillierte Statistikführung zu Härtefällen. Vattenfall hat ebenso mitgeteilt, dass keine spezifischen Angaben hierzu möglich sind. Es erfolgt laut Vattenfall keine detaillierte Statistikführung zu Härtefällen. 3. Wie wird sichergestellt, dass die Strom- bzw. Gasversorgung bei besonders Schutzbedürftigen gemäß §19 StromGVV und §19 GasGVV nicht unterbrochen wird? (bitte Verfahren der Überprüfung erläutern) 2 Zu 3.: Bei der aufgrund der §§ 19 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) bzw. § 19 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Grundversorger durchzuführen, dabei sind die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zur Einzelfallprüfung haben die Unternehmen Gasag und Vattenfall folgende Beispiele aus der Praxis genannt: Für Kundinnen und Kunden der Gasag, die zum Beispiel eine Übernahmebescheinigung vom Jobcenter, Jugendamt etc. vorlegen, wird die Sperrung ausgesetzt. Bei der Sperrung von Sammelheizungen in Mehrfamilienhäusern werden die Mieterinnen und Mieter laut Gasag vorab über die bevorstehende Unterbrechung der Versorgung informiert, zudem wird das zuständige Bezirksamt/Wohnungsaufsichtsamt über die Energieschuld des Hauseigentümers bzw. der Hausverwaltung informiert. Sofern Vattenfall über Informationen von mit Strom versorgten Kundinnen und Kunden zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit verfügt (zum Beispiel Dialyseempfangende , Beatmungsgeräte, ärztliches Attest), wird diese Information zu den Kundinnen und Kunden laut Vattenfall als ein „Versorgungssicherheitsmerker“ gespeichert. Nach Angabe von Vattenfall wird jeder Fall sorgfältig geprüft, so dass daraufhin keine Versorgungsunterbrechung beauftragt wird. Liegen keine kundenseitigen Informationen zur Schutzbedürftigkeit bzw. einer möglichen Einstufung hinsichtlich Härtefallregelung zum Zeitpunkt der Unterbrechungsandrohung vor, muss die Kundin oder der Kunde diese zur Abwendung nachweisen. 4. Beim Vorliegen welcher Kriterien verzichten die Energieversorger, insbesondere der Grundversorger , auf den Vollzug der angedrohten Liefersperre? Zu 4.: Vattenfall und Gasag haben keine Kriterien, sondern nur einzelne Beispiele für den Verzicht auf Energiesperren genannt. Grundsätzlich wird nach Angabe der Gasag von einer Sperrung abgesehen, wenn zum geplanten Sperrtermin die fällige nicht bezahlte Forderung unter 50 € liegt. Zusätzlich wird durch die Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg im Zeitraum des sogenannten „Weihnachtsfriedens“ (in der Regel circa eine Woche vor Heiligabend bis zum Jahresende) keine Sperrung von Erdgaszählern vorgenommen. Dies gilt laut Gasag ebenso für Fälle in der Zwangsvollstreckung aus Zutrittstiteln durch die/den zuständige/n Gerichtsvollzieher/in. Beispielhaft hat Gasag ferner eine attestierte gesundheitliche Einschränkung, welche mit einer Unterbrechung der Wärmeversorgung durch Erdgas nicht zu vereinbaren ist, genannt. Nach Angaben von Vattenfall wird keine Versorgungsunterbrechung beauftragt bzw. vollzogen, wenn Informationen von mit Strom versorgten Kundinnen und Kunden zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit (wie zum Beispiel Dialyseempfangende, Beatmungsgeräte , ärztliches Attest) vorliegen. Darüber hinaus kann die betroffene Kundin oder der betroffene Kunde nach Angabe von Vattenfall durch rechtzeitige Bezahlung der Gesamtforderung und entsprechenden Nachweis gegenüber dem Grundversorger (z.B. durch Vorzeigen des Einzahlungsbeleges im Kundenzentrum als Nachweis zum Ausgleich der Gesamtforderung) eine Stromsperre abwenden. 5. In wie vielen Haushalten, die 2016 von einer Strom- oder Gassperre wegen Zahlungsrückständen betroffen waren, lebten Kinder bzw. wie viele Fälle sind den Jugendämtern bekannt? 3 Zu 5.: Eine Aussage zu der Anzahl der Kinder, die in Haushalten lebten, die von einer Strom- oder Gassperre betroffen waren, kann nach Angaben der zuständigen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nicht getroffen werden. Hierüber wird keine Statistik geführt. 6. Wie viele Haushalte von Arbeitslosengeld-II- und Sozialhilfebeziehenden sowie Beziehenden von Grundsicherung und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte getrennt auflisten) waren 2016 von Strom- oder Gassperren wegen Zahlungsrückständen jeweils betroffen? (wenn keine exakten Angaben vorliegen, bitte um eine Einschätzung des Senats) Zu 6.: Nach Mitteilung der zuständigen Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales liegen über die Gesamtanzahl der oben genannten Haushalte, die von Strom- oder Gasunterbrechungen wegen Zahlungsrückständen betroffen sind, weder ihr noch den Energieversorgern Daten zur Unterscheidung vor. Eine Einschätzung des Senats kann daher nicht vorgenommen werden. 7. Wie viele Anträge auf darlehensweise Übernahme von Miet- und/oder Energieschulden waren 2016 in den Sozialämtern und Jobcentern jeweils zu entscheiden, und wie viele wurden jeweils bewilligt bzw. abgelehnt? (Bitte nach Behörde und Anzahl der bewilligten/abgelehnten Anträge aufschlüsseln .) Zu 7.: Nach Angaben der zuständigen Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales ergibt sich für den Kreis der Leistungsbeziehenden nach SGB (Sozialgesetzbuch ) II im Hinblick auf die Anzahl von Anträgen, Bewilligungen sowie Ablehnungen von Miet- und Energieschuldenübernahmen nach § 22 Abs. 8 SGB II im Jahr 2016 folgendes Bild: 2016 Jobcenter Anzahl Anträge Anzahl Bewilligungen Anzahl Ablehnungen Mitte 451 435 95 Tempelhof.-Schöneberg 445 445 204 Steglitz-Zehlendorf 169 168 112 Marzahn-Hellersdorf 386 386 199 Lichtenberg 1.608 1.661 780 Friedrichshain-Kreuzberg 111 111 19 Treptow-Köpenick 668 668 153 Charlottenburg-Wilmersdorf 236 229 15 Spandau 703 806 443 Pankow 390 390 42 Neukölln 782 452 203 Reinickendorf 658 675 457 Gesamt 6.607 6.426 2.722 Auf Grund der fortlaufenden kumulierten Erhebung, kann sich eine Differenz zwischen Anträgen und beschiedenen Fällen ergeben. Die Leistungsbehörden der Bezirke sind zur Fragestellung um Zulieferung ersucht worden. Die Angaben sind der untenstehenden Tabelle zu entnehmen. Aufgrund dieser Meldungen ergibt sich im Hinblick auf die Anzahl von Anträgen, Bewilligungen sowie Ablehnungen von Miet- und Energieschuldenübernahmen nach § 36 Abs. 1 SGB XII im Jahr 2016 folgendes Bild: 4 2016 Bezirk Anzahl Anträge Anzahl Bewilligungen Anzahl Ablehnungen Mitte 103 55 48 Tempelhof.-Schöneberg* - 350 218 Steglitz-Zehlendorf - 19 - Marzahn-Hellersdorf - - - Lichtenberg 284 145 139 Friedrichshain-Kreuzberg 31 23 8 Treptow-Köpenick 41 39 2 Charlottenburg-Wilmersdorf - - - Spandau 47 44 3 Pankow 22 16 6 Neukölln 124 76 48 Reinickendorf - - - Gesamt 549 712 424 *Der Bezirk meldet hier sämtliche ihm vorliegende Anträge auf Entscheidungen zu Miet- und/oder Energieschulden. Die regionalen Sozialdienste des Bezirkes entscheiden auch bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II. 8. Wie hoch ist die Summe der Miet- und Energieschulden, die 2016 bei Jobcentern und Sozialämtern beantragt, aber nicht übernommen wurde? (Bitte nach Jahr und Behörde aufschlüsseln.) Zu 8.: Die zuständige Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat folgende Angaben zur Höhe der beantragten und darlehensweise bewilligten Leistungen bei Anträgen auf Miet- und Energieschuldenübernahmen nach § 22 Abs. 8 SGB II im Jahr 2016 gemacht: 2016 Jobcenter Höhe der beantragten Leistungen (€)* Höhe der bewilligten Leistungen (€)** Differenzbetrag (€) Mitte 612.172 484.597 127.575 Tempelhof.-Schöneberg 948.783 551.175 397.608 Steglitz-Zehlendorf 334.294 110.445 223.849 Marzahn-Hellersdorf 572.022 326.478 245.544 Lichtenberg 1.514.893 644.679 870.214 Friedrichshain-Kreuzberg 204.501 312.311 -107.810 Treptow-Köpenick 897.629 648.331 249.298 Charlottenburg-Wilmersdorf 298.582 336.049 -37.467 Spandau 1.671.114 933.039 738.075 Pankow 435.557 412.814 22.743 Neukölln 1.192.108 535.928 656.180 Reinickendorf 1.205.948 421.800 784.148 Gesamt 9.887.602 5.717.647 4.169.955 *Erhebung Jobcenter ** Datenquelle Senatsverwaltung für Finanzen Die gemäß § 36 Absatz 1 SGB XII darlehensweise bewilligten Anträge auf Übernahme von Miet- und/oder Energieschulden der Bezirke ergeben eine Gesamtsumme in Höhe von 15.045€. 5 9. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit von Anträgen zur Übernahme von Energieschulden ? Zu 9.: Dem Senat liegen hierzu weder eine statistische Erhebung noch anderweitige Erkenntnisse vor. 10. Hält der Senat den Kostenanteil für Haushaltsstrom in den Leistungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG für ausreichend? Zu 10.: Die zuständige Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat folgende Einschätzung abgegeben: Nach § 27a Abs. 3 SGB XII bzw. § 20 Abs. 1 SGB II handelt es sich beim Regelsatz um einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden. Zu den regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben gehören auch die Kosten für Haushaltsenergie . Hierzu hat der Bundesgesetzgeber eine Sonderauswertung für Haushalte durchgeführt, die nicht mit Strom heizen, sondern Strom ausschließlich als Haushaltsenergie verwenden (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 17/3404, S. 52). Die durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für Strom sind dabei zu 100 % in den Regelbedarf eingeflossen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvL 1691/13 (BvL: Normenkontrolle auf Vorlage der Gerichte)) hat entschieden, dass der Regelbedarf mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und mit dem Sozialstaatsprinzip noch vereinbar ist. Auch wenn in die Durchschnittsbildung der Ausgaben für Haushaltsenergie auch Haushalte ohne Kosten für Strom eingeflossen sind, hat das BVerfG die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz insgesamt nicht in Frage gestellt. Die Werte seien dadurch nicht unsachlich verzerrt worden. Das BVerfG hat dem Bundesgesetzgeber aufgegeben, Vorkehrungen gegen Risiken in Bezug auf die Unterdeckung aktueller Bedarfe zu treffen. Eine solche Gefahr hat das BVerfG insbesondere bei der Finanzierung langlebiger Konsumgüter wie Kühlschrank oder Waschmaschine gesehen. Nach den Vorgaben des BVerfG muss der Bundesgesetzgeber die Leistungen entweder so bemessen, dass entstehende Unterdeckungen intern ausgeglichen werden können, oder dass Mittel zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe eigenverantwortlich angespart und Bedarfe so gedeckt werden können. Die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen – insbesondere auch der Strompreise – wird fortlaufend beobachtet, um außergewöhnliche Preissteigerungen auf den Regelbedarf unterjährig zu prüfen. Nach den Vorgaben des BVerfG hat der Bundesgesetzgeber eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Neuermittlung bzw. Fortschreibung der Regelbedarfe berücksichtigten Entwicklung der Preise zur Vermeidung einer Unterdeckung zu berücksichtigen. 11. Welche Beratungsangebote zu Energieschulden in Berlin sind dem Senat bekannt und wie unterstützt das Land diese Angebote? Zu 11.: In der Vergangenheit gab es keine speziellen, nur auf Personen mit Energieschulden zugeschnittenen Beratungsangebote. Personen mit Schulden, die aus dem Energiebereich stammen, haben in der Regel auch mit Verschuldungen in anderen Bereichen (Bankschulden, Mietschulden etc.) zu kämpfen. Diesem Personenkreis 6 stehen in Berlin z.B. Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen zur Verfügung, die auch bei Miet- und Energieschulden beraten und unterstützen. Auf der Internetseite des Landes www.berlin.de stehen Informationen zur Schuldner- und Insolvenzberatung zur Verfügung. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat dort zum Thema Schuldnerberatung unter anderem eine Liste von Beratungsstellen in den Berliner Bezirken veröffentlicht, die gemäß dem Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung als geeignete Stellen anerkannt sind und die Beratung kostenlos anbieten. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) ist gemäß den Ausführungsvorschriften (AV-AGInsO) für die Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen als geeignete Stellen (Verbraucherinsolvenzberatungsstellen) zuständig. Um die Arbeit in den Beratungsstellen zu festigen, wurden nach veröffentlichten Angaben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales die Landesmittel für die Beratungsstellen ab 2016 um 650.000 Euro aufgestockt und belaufen sich auf rund 6,75 Millionen Euro. Ferner bieten die Sozialämter in den Bezirken Unterstützung und Beratung bei Schulden an, insbesondere bei Miet- und Energieschulden. Der Senat erkennt, dass es unterschiedlicher, an den Zielgruppen orientierter Beratungsansätze bedarf. Der Senat hat im Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm vorgesehen, dass zielgruppenspezifische aufsuchende Beratungsangebote ausgeweitet werden sollen. Es sollen bestehende Angebote wie z.B. die Aktion Stromsparcheck (siehe hierzu zu 12.) weiterentwickelt werden. Insbesondere hat der Senat vorgesehen, die Schulung und Rekrutierung des Beratungspersonals bei neuen Zielgruppen zu modifizieren. Dabei soll auch eine Integration in vorhandene Beratungsstrukturen und Verfahrensabläufe im Fokus stehen, z. B. Beratungsvermittlung durch Mahnungsmanagement des Energieversorgers bei drohenden Energieschulden bzw. Stromsperren. 12. Welche Beratungsangebote zur Energieeinsparung in Berlin mit welcher Zielgruppe sind dem Senat bekannt und wie unterstützt das Land diese Angebote? Zu 12.: Energieeinsparberatungen für Mieterinnen sowie Mieter, Eigentümerinnen sowie Eigentümer und Verbraucherinnen und Verbraucher werden unter anderem durch die Energieversorger, Verbraucherzentralen, den Caritasverband Berlin, die Berliner Energieagentur und den Berliner Mieterverein angeboten. Nach Angaben der zuständigen Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz setzt sich das Land Berlin im Rahmen des Kommunikationsprogramms „Berliner ImpulsE-Programm“ mit dem Angebot „Anstoß Energie“ im Bereich Energieeinsparung und Energieeffizienz ein, um den Klimaschutz in der Stadt gezielt voranzutreiben . Die Teilnahme an dem Beratungsangebot „Anstoß Energie“ steht allen Unternehmen und Institutionen aus Berlin offen. Berücksichtigt werden Interessierte je nach jährlichem Arbeitsschwerpunkt. Im Jahr 2017 stehen kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) im Fokus des Angebots. Darüber hinaus unterstützt das Land Berlin bestehende Beratungsangebote durch die Bekanntgabe einzelner Angebote im Rahmen von ImpulsE bspw. auf der Internetplattform ImpulsE sowie der Plattform „Berlin spart Energie“. Im Rahmen der seitens der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz durchgeführten Aktionswoche „Berlin spart Energie“ wurden in 2016 Beratungsangebote für die Zielgruppe Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch die maßgeblichen Akteurinnen und Akteure durchgeführt. Auch im Rahmen der Aktionswoche „Berlin spart Energie 2017“ ist eine solche Aktion geplant. 7 Ferner wird das durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit geförderte Projekt „Stromspar-Check Kommunal – Haushalte mit geringem Einkommen schützen das Klima“ im Land Berlin vom Deutschen Caritas Verband e.V. und der Berliner Energieagentur GmbH umgesetzt. Berlin, den 11.8.2017 In Vertretung Christian R i c k e r t s ............................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe S18-11912 S18-11912 S18-11912 S18-11912a