Drucksache 18 / 11 917 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Daniel Wesener (GRÜNE) vom 26. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juli 2017) zum Thema: Schriftliche Anfragen: Keine angemessene Bearbeitungszeit für die Bezirke? und Antwort vom 16. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Regierender Bürgermeister Herrn Abgeordneten Daniel Wesener (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 917 vom 26. Juli 2017 über Schriftliche Anfragen: Keine angemessene Bearbeitungszeit für die Bezirke? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Den Fragesteller haben in den letzten Monaten wiederholt Beschwerden aus Berliner Bezirksverwaltungen erreicht, dass die ihnen zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit Schriftlicher Anfragen von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses allzu häufig nicht ausreichend sei, um die fachlich wie politisch adäquat beantworten zu können. In seiner Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/10 874 zum selben Thema stellt der Senat lediglich fest, dass „kurze Fristen für die Zulieferung“ der Bezirke „zutreffend“ seien. Daran schließen sich die unten aufgeführten Fragen an. 1. Wie viele Schriftliche Anfragen wurden in der 18. Legislaturperiode bislang eingereicht, für deren Beantwortung durch den Senat die Mitwirkung und Zuarbeit einer oder mehrerer Bezirksverwaltungen erforderlich war? Wie hoch ist ihr Anteil an der Gesamtheit eingereichter Anfragen und um welche handelt es sich? 2. Wie viel Bearbeitungszeit (in Werktagen) wurde bei den o.g. Fällen den Bezirken durchschnittlich eingeräumt ? 3. In wie vielen der unter 1. genannten Fälle betrug die Bearbeitungszeit für eine Bezirksverwaltung - mehr als drei Werktage - drei oder zwei Werktage - weniger als zwei Werktage und um welche Anfragen handelt es sich dabei? 4. In wie vielen der unter 1. genannten Fälle wurden dem Senat von einem Bezirk gar keine oder unvollständige Antworten übermittelt? 5. Wie viele der unter 1. genannten Fälle waren mit einer Rückmeldung seitens einer Bezirksverwaltung verbunden , dass die Bearbeitungszeit für eine adäquate Antwort nicht ausreichend sei? Antwort zu 1. bis 5.: Zu den in den Fragen 1. bis 5. erbetenen Angaben existieren keine Statistiken. 2 6. Gibt der Senat derartige Rückmeldungen der Bezirke in seiner Beantwortung Schriftlicher Anfragen wieder? Falls nein, warum hält der Senat es für opportun, der oder dem Fragesteller*in diesen Hinweis einer Bezirksverwaltung vorzuenthalten? Antwort zu 6.: Die mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin (VvB) vom 7. Februar 2014 in Artikel 45 Absatz 1 Satz 4 VvB in die Verfassung neu aufgenommene Beantwortungsfrist von drei Wochen ist Richtschnur für den Senat und bedingt alle verwaltungsinternen Fristen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen Beantwortung, auch die Bearbeitungsfristen für die Bezirke. Es wird davon ausgegangen, dass den Abgeordneten der Aufwand der Bearbeitung von Anfragen bei den Hauptverwaltungen und Bezirksverwaltungen bewusst ist. Dieses Thema ist im Ältestenrat des Abgeordnetenhauses unter Anwesenheit von Vertretern des Senats mehrfach eingehend erörtert worden. 7. Was spricht aus Sicht des Senats angesichts der Gesamtfrist von drei Wochen für die Beantwortung Schriftlicher Anfragen gegen die Festsetzung einer Mindest-Bearbeitungszeit von drei Werktagen für die Zulieferung von Bezirksverwaltungen? 8. Nach Maßgabe von GGO II § 31 Absatz 1 (Verfahren für die Beantwortung Schriftlicher Anfragen) sind Schriftliche Anfragen nach ihrer Übermittelung an die Senatskanzlei „unverzüglich“ an betroffene Senatsverwaltungen weiterzuleiten. Was spricht aus Sicht des Senats dagegen, Anfragen auch unverzüglich an betroffene Bezirksverwaltungen weiterzuleiten? Warum kann die Senatskanzlei die entsprechende Zuordnung und Weiterleitung nicht bereits bei Eingang der Anfrage vornehmen bzw. warum ist die „Zwischenschaltung“ einer Senatsverwaltung – und der daraus resultierende Zeitverlust – erforderlich? Antwort zu 7. und 8.: Die Zuleitung Schriftlicher Anfragen an die betroffene(n) Senatsverwaltung(en) ist notwendig, da die Beantwortung von der zuständigen Senatsverwaltung „im Namen des Senats von Berlin“ vorgenommen wird. Es ist Aufgabe der zuständigen Senatsverwaltung , die Anfrage innerhalb der in Artikel 45 Absatz 1 Satz 4 VvB genannten Frist eigenverantwortlich umfassend zu beantworten und dabei auf eigene Erkenntnisse und Datenbestände zurückzugreifen oder andere Dienststellen um Übermittlung und Zuarbeit zu bitten. Im Falle der Einbeziehung Dritter legt die zuständige Senatsverwaltung einzelfallbezogen auch die Fristen zur Übermittlung der Zuarbeiten fest. Angesichts der in der Verfassung vorgegebenen Beantwortungsfrist erscheint die Festlegung einer „Mindest-Beantwortungsfrist“ für einzelne Dienststellen oder Dienstkräfte nicht angezeigt. Berlin, den 16. August 2017 Der Regierende Bürgermeister In Vertretung Sawsan Chebli Staatssekretärin für den Chef der Senatskanzlei S18-11917 S18-11917