Drucksache 18 / 11 926 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 28. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juli 2017) zum Thema: Prostituiertenschutzgesetz und Antwort vom 09. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. August 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11926 vom 28.07.2017 über Prostituiertenschutzgesetz ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft auch Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er hat daher die bezirklichen Gewerbeämter um Angaben gebeten, aufgrund der bei den nachfolgenden Fragen dargestellten Rechtslage ließen sich aber keine verwertbaren Zahlen generieren. 1. Wie viele Anmeldungen von Prostituierten bei den Gewerbeämtern der Bezirke wurden in den Jahren 2015 und 2016 vorgenommen? Bitte jeweils nach Bezirken und Geschlecht sowie Staatsangehörigkeit aufgliedern. 2. Wie viele derartige Anmeldungen wurden 2017 vorgenommen? Bitte jeweils nach Bezirken. Staatsangehörigkeiten und Geschlecht aufgliedern. Zu 1. und 2.: Eine Anmeldung von Prostituierten bei den Gewerbeämtern fand und findet auch zukünftig in Berlin nicht statt. Die Gewerbeämter nehmen ausschließlich Gewerbeanzeigen nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) entgegen. Für die Ausübung nicht-gewerblicher Tätigkeiten im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 GewO ist die Vornahme einer Gewerbeanzeige ausgeschlossen. Mit dem Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen wurde § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO um die Tätigkeit der Prostituierten ergänzt. Die Gewerbeordnung findet demnach keine Anwendung auf die Tätigkeit der Prostituierten. Die schon vorher bestehende Rechtslage, wonach diese Tätigkeit kein Gewerbe im Sinne des § 14 GewO ist, hat der Gesetzgeber damit ausdrücklich klargestellt. 2 3. Wie hoch ist der aktuelle Gesamtbestand an Prostituierten in Berlin? Differenziert nach Bezirken, Geschlecht und Staatangehörigkeit. Zu 3.: Derzeit liegen keine oder nicht belastbare statistische Angaben zur Zahl der Prostituierten in Berlin beziehungsweise in der Bundesrepublik vor. Nach einer Modellrechnung des Bundes (vgl. Bundestags-Drucksache 18/8556, Seite 38) gehen deutschlandweit etwa 200.000 Personen einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter nach. Bei einer prozentualen Aufteilung gemäß Einwohnerzahlen würde dies für Berlin 9.000 bis 10.000 Prostituierte bedeuten. Das Prostituiertenschutzgesetz sieht vor, über bestimmte Sachverhalte in Zusammenhang mit der Anmeldung der Prostitutionstätigkeit Erhebungen als jährliche Bundesstatistik durchzuführen (§ 35 ProstSchG). Hierzu hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ergänzend die Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV) erlassen. Das Geschlecht der Prostituierten wird in der Statistik nicht als Erhebungsmerkmal berücksichtigt. Des Weiteren erfolgt nur eine Differenzierung nach der Anmeldebehörde, eine weitere Differenzierung nach Bezirken wird nicht vorgenommen. 4. Wie viele Prostitutionsstätten wurden 2015 und 2016 als Gewerbe angemeldet? Bitte nach Bezirken und Staatsangehörigkeit des Betreibers aufgliedern. 5. Wie viele derartige Anmeldungen von Prostitutionsstätten wurden 2017 vorgenommen? Bitte nach Bezirken und Staatsangehörigkeiten differenziert. 6. Wie hoch ist der Gesamtbestand an Prostitutionsstätte in Berlin insgesamt? Bitte nach Bezirken und Staatsangehörigkeit der Betreiber differenzieren. Zu 4., 5. und 6.: Die Anzahl der in Berlin gewerblich registrierten Prostitutionsbetriebe kann nicht ermittelt werden, da diese Betriebstätigkeit nicht in der Wirtschaftszweigsystematik des Statistischen Bundesamtes enthalten ist. Das bedeutet, dass im Rahmen der Gewerbeanzeige nicht die Angabe einer bestimmten Bezeichnung für diese Art der gewerblichen Betätigung (z. B. "Bordellbetrieb" oder "Prostitutionsstätte") vorgesehen ist. Da die Anzeigenden somit selbst eine Bezeichnung für die Art der von ihnen ausgeübten Tätigkeit auswählen und angeben, wird hier eine Vielzahl unterschiedlicher Begriffe verwendet, die eine aussagekräftige statistische Auswertung nicht möglich machen. Durch die mit dem Prostitutionsschutzgesetz (ProstSchG) zum 01.07.2017 eingeführte Erlaubnispflicht für die verschiedenen, dort aufgeführten Arten von Prostitutionsgewerbebetrieben (Prostitutionsstätte, Prostitutionsveranstaltung, Prostitutionsfahrzeug und Prostitutionsvermittlung) wird die Erkenntnislage ab 2018 klarer sein. 7. Ab wann erfolgt die vom Prostituiertenschutzgesetz seit dem 01. Juli 2017 vorgeschriebene Gesundheitsberatung in Berlin zumindest für Neuanmeldungen tatsächlich? 3 Zu 7.: Die Aufgabe der gesundheitlichen Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes soll in Berlin regionalisiert durch einen Bezirk für alle Bezirke wahrgenommen werden. Eine Regionalisierung erfolgt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Bezirken. Ein Verordnungsentwurf liegt bereits vor, im nächsten Schritt soll das Einvernehmen der Bezirke eingeholt werden. Die Thematik wurde und wird im Rat der Bürgermeister behandelt. Zudem finden Gespräche mit einzelnen Bezirken statt. Sobald die Zuständigkeit für die Aufgabe der gesundheitlichen Beratung durch die Verordnung festgelegt wurde, können die Voraussetzungen für die gesundheitliche Beratung geschaffen werden. 8. Welche Aspekte des Gesundheits- und Arbeitsschutzes werden dabei am Anfang im besonderen Fokus stehen? Zu 8.: Das Prostituiertenschutzgesetz sieht vor, dass die gesundheitliche Beratung insbesondere Fragen zu sexuell übertragbaren Erkrankungen sowie HIV/ Aids, zu Schwangerschaft und Familienplanung sowie zu Alkohol- und Drogengebrauch behandelt. Eine Beratung zu den Rechten nach dem Prostituiertenschutzgesetz und somit auch zu den Pflichten der Betreiber nach Abschnitt 4 des Gesetzes erfolgt im Rahmen des Informations- und Beratungsgesprächs gemäß § 7 des Prostituiertenschutzgesetzes bei der Anmeldung. 9. Ab wann erfolgt die angekündigte einheitliche Betreuung der Anmeldung der Prostitution bzw. einer Prostitutionsstätte tatsächlich und durch welche Bezirksverwaltung? Zu 9.: Die Wahrnehmung der Aufgabe des Anmeldeverfahrens für Prostituierte soll regionalisiert durch einen Bezirk für alle Bezirke erfolgen. Hierzu finden derzeit Gespräche im Rat der Bürgermeister und auf Senatsebene statt. Welcher Bezirk diese Aufgabe übernehmen wird, steht noch nicht endgültig fest. Sobald eine Einigung getroffen worden ist, kann die Zuständigkeit mittels Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Bezirken festgelegt werden. Eine Regionalisierung der Zuständigkeit für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens für Prostitutionsgewerbebetriebe ist vom Senat nicht vorgesehen. 10. Wie viele Stellen sind dafür vorgesehen? Wer trägt die Sach- und Personalkosten in welcher Höhe? 4 Zu 10.: Für die Wahrnehmung aller im Zusammenhang mit dem Prostituiertenschutzgesetz anfallenden Aufgaben durch die Bezirke hat die Senatsverwaltung für Finanzen 24 VZÄ (Durchschnittssatz 45.000 Euro/Stelle) zuzüglich Sachkosten im Umfang von 5.000 Euro/Stelle zugesagt. Berlin, den 09. August 2017 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung S18-11926 S18-11926