Drucksache 18 / 11 931 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Robbin Juhnke (CDU) vom 31. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Aug. 2017) zum Thema: Sachstand beim Verbot der „Al-Nur“-Moschee und des Trägervereins und Antwort vom 08. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. August 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Dr. Robbin Juhnke (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 11 931 vom 31. Juli 2017 über Sachstand beim Verbot der „Al-Nur“-Moschee und des Trägervereins ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann liegt das Ergebnis der Prüfung des Senates vor, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, den Trägerverein der „Al-Nur“-Moschee zu verbieten und wie ist der aktuelle Stand? Zu 1.: Unter Hinweis auf die Antworten zu den Schriftlichen Anfragen Nr. 17/15859, 17/16626, 17/17771, 17/17825 und 18/10066 bittet der Senat wiederholt dafür um Verständnis, dass über Einzelheiten der vereinsrechtlichen Prüfung von Verbotsverfahren auch im Rahmen der Beantwortung Schriftlicher Anfragen keine Auskunft erteilt werden kann. 2. Wann kann dem radikalen und vom Berliner Verfassungsschutz beobachteten Trägerverein „Islamische Gemeinschaft Berlin e.V.“ der „Al-Nur“-Moschee endlich seine Gemeinnützigkeit aberkannt werden, damit den Demokratiefeinden keine staatliche Unterstützung mehr zuteil wird? Zu 2.: Zum Besteuerungsverfahren in Einzelfällen können keine Auskünfte erteilt werden. Alle Informationen, die einen konkreten Steuerfall betreffen, sind durch das Steuergeheimnis i.S. d. § 30 Abgabenordnung geschützt und dürfen daher ohne Zustimmung des Betroffenen grundsätzlich nicht offenbart werden. Vom Steuergeheimnis ist auch erfasst, ob eine bestimmte Prüfung erfolgt. Berlin, den 08. August 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11931 S18-11931