Drucksache 18 / 11 933 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Michael Dietmann (CDU) vom 31. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Aug. 2017) zum Thema: Kfz-Zulassung: Bearbeitungszeit für Händler-Anmeldungen und rückwirkende Steuerberechnung und Antwort vom 10. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. August 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Michael Dietmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 933 vom 31. Juli 2017 über Kfz-Zulassung: Bearbeitungszeit für Händler-Anmeldungen und rückwirkende Steuerberechnung ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- - Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Kann der Senat Hinweise von Kfz-Händlern bestätigen, dass Ende Juni bei der Kfz-Neuanmeldung zwischen der Einreichung der Antragsunterlagen beim LABO und dem dann erhaltenen Termin für das persönliche Erscheinen in der Regel mehr als 14 Tage verstrichen sind? Zu 1.: Diese Information ist grundsätzlich zutreffend. 2. Ist es zutreffend, dass bei diesem besonderen Bearbeitungsverfahren für Händler als Beginn der Steuerpflicht des Kfz-Halters regelmäßig der Tag des Unterlageneingangs beim LABO bzw. der folgende Werktag vermerkt wird, obwohl der Händler im konkreten Zeitraum erst mehr als 2 Wochen später beim Termin die Unterlagen erhält und der Käufer erst dann das Kraftfahrzeug nutzen kann? Zu 2.: Das Datum der Zulassung und damit auch der Beginn der Steuerpflicht entsprechen regelmäßig dem Datum der Bearbeitung. Die Bearbeitung erfolgt maximal einen Tag vor dem Termin zur Ausgabe der Vorgänge an den Händler und die Händlerinnen bzw. den Zulassungsdienst. Können Vorgänge mehr als einen Tag vor dem avisierten Ausgabetermin fertiggestellt werden, werden sie auch vorfristig an den jeweiligen Händler und Händlerinnen bzw. Zulassungsdienst zurückgegeben. Der Sachverhalt, der der oben stehenden Frage zugrunde liegt, ist ein Sonderfall. Er wird von einigen Händlern und Händlerinnen bewusst beauftragt - insbesondere zu den Quartalsenden. Vorgänge werden von den Händlern und Händlerinnen dann mit der Maßgabe eingereicht, dass die Zulassungsbehörde als Zulassungsdatum das Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen festlegt, auch wenn die Bearbeitung und Ausgabe tatsächlich erst im neuen Monat/Quartal erfolgt. Hinter- Seite 2 von 3 grund ist, dass die Händler und Händlerinnen anhand des Zulassungsdatums gegenüber dem jeweiligen Fahrzeughersteller ihre Verkaufszahlen belegen und es aus Gründen der Gewährung von Prämien und anderen Vergünstigungen erforderlich ist, bestimmte Quartalszahlen zu melden und nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde handelt in diesen Fällen antragsgemäß. 3. Ist der Senat mit mir der Meinung, dass durch diese falsche Datierungspraxis des Beginns der Steuerpflicht in ungerechtfertigter Weise Steuern erhoben werden, weil die Kraftfahrzeuge zwar bereits besteuert werden, aber noch gar nicht genutzt werden können? Zu 3.: Es handelt sich hier wie unter 2. erläutert um eine Datierung auf Antrag des Unterlageneinreichenden und damit ein Eingehen auf Kundenwünsche. 4. Wieviel Kfz-Zulassungen durch Händler hat es im ersten Halbjahr 2017 in Berlin gegeben und welcher durchschnittliche Steuerbetrag ist bei der oben beschriebenen Praxis zu viel erhoben worden? Zu 4.: An den Sammel-/Händlerschaltern der beiden Standorte der Zulassungsbehörde wurden im ersten Halbjahr 2017 ca. 219.000 Zulassungsvorgänge aller Art bearbeitet . Es lässt sich nicht feststellen, wie viele dieser Vorgänge überhaupt steuerrelevant waren und wie viele entsprechend der von Händlern und Händlerinnen beantragten Verfahrensweise bearbeitet wurden. 5. Kann der Senat diese belegbare Rückdatierung des Beginns der Steuerpflicht begründen? Zu 5.: Siehe Antwort zu 2. und 3.. 6. Können die Steuerpflichtigen die ungerechtfertigt erhobene Kfz-Steuer zurückfordern und wenn ja, bei welcher Stelle unter Beifügung welcher Unterlagen? Zu 6.: Zuständige Kfz-Steuerbehörde für im Land Berlin zugelassene Fahrzeuge ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder). Da es sich hier um eine Bundesbehörde handelt, besteht kein Einblick in die dortige Entscheidungspraxis. Sofern dem (End-)Kunden durch die vom Händler und Händlerinnen beantragte Handlungsweise ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht, könnte ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz gegeben sein. Dies gilt zumindest dann, wenn die dem Händler und Händlerinnen bzw. Zulassungsdienst eingeräumte Vollmacht zur Zulassung des Fahrzeugs von diesem bewusst überschritten wurde. Den Anspruch müsste der Kunde bzw. die Kundin direkt gegenüber dem Händler und Händlerinnen geltend machen. 7. Wie war in den ersten zehn Tagen des Juli die Frist für Kfz-Händler zwischen dem Einreichen der Unterlagen und dem Termin der Aushändigung? Zu 7.: Die Zeit zwischen Abgabe- und Ausgabetermin an den Sammel-/Händlerschaltern betrug in diesem Zeitraum in der Regel bis zu 12 Arbeitstagen. Seite 3 von 3 8. Wie war nach der Umstellung auf ausschließlich telefonische Terminvergabe in den ersten zehn Tagen des Juli die Frist für sonstige Kfz-Anmelder zwischen dem Anruf bei der „Service-Nummer“ und dem Termin für das persönliche Erscheinen? Zu 8.: Die Fragestellung kann so nicht beantwortet werden, da über die Service-Nummer auch längerfristige Termine vergeben werden. Dadurch ergibt sich eine sehr breite Streuung zwischen Anruf und Termin des Erscheinens. 9. Wer ist Auftragnehmer für die telefonische Terminvergabe, wurde der Auftrag ausgeschrieben (ggf. warum nicht) und welche Vergütung pro Monat oder pro Jahr wurde vertraglich fixiert? Zu 9.: Die telefonische Terminvergabe wird vom IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ) vorgenommen. Die Servicerufnummer 90269 – 3300, unter der neben allgemeinen Auskünften zur Kfz-Zulassung auch die Terminvergabe für die Kfz- Zulassungsstellen erfolgt, wurde bereits vor der Umstellung der Terminvergabepraxis vom Service Center bedient. Im ITDZ ist das telefonische Service Center der Berliner Verwaltung einschließlich des Bürgertelefons 115 angesiedelt. Das ITDZ führt die Leistungen auf der Grundlage des laufenden, bereits im Vorjahr geltenden Vertrages aus. Die Leistungen des ITDZ werden nicht nach der Anrufzahl, sondern nach tatsächlich telefonierten Gesprächsminuten abgerechnet. Die Abrechnung nach Gesprächsminuten liegt noch nicht vor, so dass zu den Ausgaben noch keine abschließende Auskunft möglich ist. 10. Welche Kfz-Neuzulassungszahlen durch Händler hat es im Juni der Jahre 2015-2017 gegeben? Zu 10.: Anzahl der Zulassung von Neufahrzeugen: Juni 2015 = 10.323 Juni 2016 = 10.883 Juni 2017 = 10.024 Wie viele dieser Neuzulassungen durch Händler bzw. Zulassungsdienste beantragt wurden, lässt sich nicht feststellen, da hierzu keine Erhebungen erfolgen. Berlin, den 10. August 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11933 S18-11933