Drucksache 18 / 11 935 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 31. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Aug. 2017) zum Thema: (Nicht) vollstreckte Haftbefehle und Antwort vom 11. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Herrn Abgeordneten Burkhard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11935 vom 31. Juli 2017 über (Nicht) vollstreckte Haftbefehle --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche zeitlichen Vorgaben gelten in Berlin für die Vollstreckung von Haftbefehlen zur Vollstreckung von Strafhaft und von Ersatzfreiheitsstrafe? Zu 1.: Vorgaben dahingehend, innerhalb welcher Frist ein Haftbefehl vollstreckt werden soll, existieren nicht. Es gibt jedoch zeitliche Vorgaben, wann ein Haftbefehl nicht vollstreckt werden soll. Seit dem 26. März 1963 besteht die Vorgabe, dass Vollstreckungshaftbefehle in der Zeit vom 19. Dezember, 00.00 Uhr bis zum 2. Januar, 24.00 Uhr, sowie von Mittwoch der dem Osterfest vorangehenden Woche, 00.00 Uhr, bis zum Tage nach dem 2. Osterfeiertag, 24.00 Uhr, und von Freitag der dem Pfingstfest vorausgehenden Woche, 00.00 Uhr, bis zum Tage nach dem 2. Pfingstfeiertag, 24.00 Uhr, nur dann zu vollziehen sind, wenn dies nach fernmündlicher Rückfrage von der zuständigen Rechtspflegerin oder dem zuständigen Rechtspfleger für erforderlich gehalten wird. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Fälle, bei denen ein möglicher Aufenthalt der oder des Verurteilten bekannt ist. 2. Wie wird die Vollstreckung der unter Frage 1. genannten Haftbefehle überwacht? Zu 2.: Die Staatsanwaltschaft kontrolliert in jedem Fall, ob die Fahndungsausschreibung in den fahndungsrelevanten Registern erfolgt ist und sorgt für deren regelmäßige Verlängerung . Wenn der Polizei neue Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort der gesuchten Person mitgeteilt werden, wird regelmäßig auch kontrolliert, ob diesen Hinweisen nachgegangen worden ist. Ob und gegebenenfalls welche weiteren Kontrollmaßnahmen erfolgen , ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. 2 3. Wie viele Haftbefehle im Sinne der Frage 1. wurden in den Jahren 2014 bis 2016 sowie im laufenden Jahr in Berlin vollstreckt (bitte gesondert nach Jahren und Art der Haft darstellen)? 4. Wie viele Haftbefehle im Sinne der Frage 1. wurden in den Jahren 2015 bis 2016 sowie im laufenden Jahr über welchen Zeitraum nicht vollstreckt (bitte gesondert nach Jahren und Art der Haft darstellen)? Zu 3. und 4.: Zu den vorstehenden Fragestellungen werden keine Statistiken geführt. Es ist auch nur eingeschränkt möglich, nachträglich über MESTA (Mehrländer- Staatsanwaltschafts-Automation) entsprechende Statistiken zu erstellen, da das System nicht mehr alle hierfür erforderlichen Daten enthält. Eintragungen über Fahndungsausschreibungen werden aus datenschutzrechtlichen Gründen bei Erledigung der Strafvollstreckung gelöscht. Es liegen daher für kein Jahr - nicht einmal für 2017 - vollständige Daten vor. Um überhaupt eine Vorstellung von der Größenordnung zu vermitteln, sind in der nachfolgenden Tabelle die noch vorhandenen Daten für die Jahre 2016 und 2017 aufgeführt. Die noch gespeicherten Daten für 2014 und 2015 liegen bezüglich der Geldstrafen so weit unter den Daten von 2016, dass sie keinerlei Erkenntniswert besitzen. Die nachfolgenden Angaben betreffen ausschließlich Fahndungsausschreibungen der Berliner Strafverfolgungsbehörden. Die Frage 3 enthält keine derartige Beschränkungen, sondern erfasst auch alle Haftbefehle auswärtiger Strafverfolgungsbehörden, die in Berlin vollstreckt wurden. Über diese Fälle lagen hier jedoch keine Informationen vor. Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung Freiheitsstrafe mit Bewährung und Widerruf Ersatzfreiheitsstrafe 2016 531 200 2.078 2017 180 65 879 Zur Frage 4 kann keine Statistik erstellt werden. Zum einen liegen auch hier wegen der Löschung von Fahndungsdaten bei erledigten Vollstreckungen keine vollständigen Daten mehr vor. Zudem bleibt die Menge der offenen Personenfahndungen in Vollstreckungsverfahren nicht über das gesamte Jahr konstant, sondern unterliegt täglichen Änderungen , so dass die geforderte Auswertung nach Jahren nicht möglich ist. Zudem müssten in allen nicht erledigten Vollstreckungsverfahren gleich welchen Alters, in denen von 2015 bis 2017 zumindest zeitweise eine Personenfahndung bestanden hat, die Zeitdauer zwischen dem Erlass des Vollstreckungshaftbefehls und der Zurücknahme der Personenfahndung bzw. bis zum heutigen Datum berechnet werden, was in MESTA wegen der Bedeutungslosigkeit dieser Information für die Strafverfolgungsbehörden nicht vorgesehen und nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist. 5. Was waren die Gründe für die unter Frage 4. genannten Fälle (bitte gesondert nach Jahren und Grund darstellen)? Zu 5.: Die Verfahrensregistratur MESTA enthält lediglich Eintragungen über tatsächlich erfolgte Ereignisse, nicht aber über Negativtatsachen. Die gesuchten Personen wurden nicht ergriffen; die Gründe hierfür sind spekulativ und wären in vielen Fällen voraussichtlich selbst bei einer Einzelfallauswertung der Akten nicht feststellbar. 3 6. Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen die Vollstreckung der vorbenannten Haftbefehle aufgrund von Personalmangels nicht erfolgen konnte? Wenn ja: Wie viele? Zu 6.: Die Ursachen für die Nichterledigung von Haftbefehlen werden statistisch nicht erhoben. 7. Nach welchen Vorgaben und nach welchem Prozedere überprüft die Berliner Polizei anlassbezogen Personalien, welche Daten und/oder Informationen werden dabei abgeglichen? Zu 7.: Die Überprüfung und der Abgleich von Personalien erfolgt auf den gesetzlichen Grundlagen des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin, der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Dabei werden Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Person im polizeilichen System (POLIKS) abgeglichen. 8. Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen die unter Frage 7. benannten Daten und/oder Informationen unzutreffend waren? Wenn ja: was waren die Gründe dafür? Zu 8.: Polizeiliche Feststellungen über unzutreffende Personalien oder sonstige Informationen im Rahmen einer Personenüberprüfung werden statistisch nicht erfasst. Es kann in Einzelfällen beim Abgleich von Personaldaten zu Verwechslungen kommen. Gründe hierfür können z. B. Namensgleichheit, eine fehlerhafte Eingabe der Personalien oder sonstige individuelle Fehler sein. Berlin, den 11. August 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-11935 S18-11935