Drucksache 18 / 11 937 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 31. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Aug. 2017) zum Thema: Waffenrechtliche Erlaubnisse für private Sicherheitsunternehmen in Berlin und Antwort vom 15. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) Über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen – A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11937 vom 31. Juli 2017 über Waffenrechtliche Erlaubnisse für private Sicherheitsunternehmen in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Voraussetzungen und Erlaubnisse müssen private Sicherheitsunternehmen und deren Mitarbeiter in Berlin erfüllen, damit diese aus Anlass ihrer Tätigkeit auftragsbezogen Schusswaffen erwerben, besitzen und führen dürfen? Zu 1.: Für den Erwerb, Besitz und das mit einem Bewachungsauftrag verbundene Führen einer Schusswaffe müssen bei der oder dem Gewerbetreibenden und bei jeder Wachperson nachfolgende allgemeine waffenrechtliche Erteilungsvoraussetzungen vorliegen: Die Vollendung des 25. Lebensjahres, beziehungsweise entsprechend § 6 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG) des 18. Lebensjahres, die Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG, die Eignung gemäß § 6 WaffG sowie der Sachkundenachweis gemäß § 7 WaffG. Die oder der Gewerbetreibende muss darüber hinaus glaubhaft machen, dass ein Bewachungsauftrag wahrgenommen wird oder werden soll, der aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordert (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 1 WaffG). Dann wird die Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 WaffG in Verbindung mit § 8 WaffG anerkannt. Zusätzlich hat die oder der Gewerbetreibende eine Erlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO), gültige Arbeitsverhältnisse mit jeder Wachperson, die im Rahmen der Ausführung eines Auftrages mit einer Waffe ausgestattet werden soll und eine Haftpflichtversicherung vorzulegen, welche auch das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachperson umfasst. 2. Welche Behörde ist für eine Erlaubniserteilung zuständig und welche Behörde ist ggf. zu beteiligen ? Seite 2 von 3 Zu 2.: In Berlin ist die Waffenbehörde beim Polizeipräsidenten in Berlin (Landeskriminalamt 553) als zentrale Ordnungsbehörde für das Waffenerlaubniswesen zuständig. Zur Überprüfung des Bedürfnisses für einen bewaffneten Bewachungsauftrag werden, soweit erforderlich, die für Gefährdungsbewertungen zuständigen Polizeidienststellen eingebunden. 3. Wie lange dauert in der Regel die Prüfung und Erlaubniserteilung? Zu 3.: In der Regel werden Anträge innerhalb von drei Monaten bearbeitet. 4. Für welchen Zeitraum werden die Erlaubnisse dem Sicherheitsunternehmen und dessen Mitarbeitern erteilt? Zu 4.: Die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe kann für höchstens drei Jahre erteilt werden. Sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen und anerkannt wird (siehe Antwort zu Frage 1). In Berlin wird ein Bedürfnis grundsätzlich zunächst für ein Jahr anerkannt. Die Erlaubnis kann nach erneuter erfolgreicher Bedürfnisprüfung verlängert werden. 5. Welche Behörde, welchen Bundeslandes, muss eine Erlaubnis erteilen, damit für in Berlin durchgeführte Aufträge von privaten Sicherheitsunternehmen und deren Mitarbeitern auftragsbezogen Schusswaffen geführt werden dürfen? Zu 5.: Die Zuständigkeit der Waffenerlaubnisbehörde richtet sich nach dem gewerblichen Hauptniederlassungssitz des Bewachungsunternehmens oder der Sicherheitsfirma. 6. Liegen dem Senat Erkenntnisse darüber vor, dass in anderen Bundesländern, z. Bsp. in Brandenburg , andere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse geprüft werden? Zu 6.: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind mit dem Waffengesetz bundesgesetzlich geregelt. Die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen sind daher in allen Bundesländer gleich. Inwieweit die praktischen Verfahrensweisen zur Vollziehung des Waffengesetzes in den einzelnen Bundesländern divergieren, ist dem Senat nicht bekannt. 7. Hegt der Senat die Absicht, das Prozedere um die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für private Sicherheitsunternehmen zu vereinfachen/zu beschleunigen? Wenn ja: Wie? Zu 7.: Für die Vollziehung des Waffengesetzes in Bezug auf die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse für private Sicherheitsunternehmen sind gegenwärtig keine Änderungen vorgesehen. 8. Wie viele waffenrechtliche Erlaubnisse für wie viele private Sicherheitsunternehmen wurden für wie viele konkreten Aufträge durch Berliner Behörden in den Jahren 2014 bis 2016 sowie im laufenden Jahr erteilt (bitte getrennt nach Jahren darstellen)? Zu 8.: Es liegen diesbezüglich keine statistisch auswertbaren Datensätze vor. Seite 3 von 3 9. Wie oft wurden Schusswaffen, die erlaubt von privaten Sicherheitsunternehmen auftragsbezogen geführt wurden, tatsächlich gebraucht? Zu 9.: Statistische Daten über den Gebrauch von Schusswaffen durch Angehörige von Bewachungs - oder Sicherheitsunternehmen im Sinne der Frage liegen dem Senat daher nicht vor. Berlin, den 15. August 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11937 S18-11937