Drucksache 18 / 11 946 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Gräff (CDU) vom 31. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Aug. 2017) zum Thema: Vorkaufsrecht der Bezirke II und Antwort vom 16. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Christian Gräff (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11946 vom 31. Juli 2017 über Vorkaufsrecht der Bezirke II -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie beurteilt der Senat – insbesondere im Hinblick auf die Satzung der Stiftung Nord-Süd-Brücken – die Ausübung eines Vorkaufsrechtes bezüglich des Grundstückes Zossener Str. 48 seitens Bezirkes Friedrichshain -Kreuzberg zugunsten der fraglichen Stiftung? Zu 1.: Die Satzung der Stiftung Nord-Süd-Brücken, die auf der Homepage der Stiftung öffentlich zugänglich ist, enthält keine Bestimmungen, die die Ausübung eines Vorkaufrechts zugunsten dieser Stiftung ausschließen. Zudem haben sich die den Senat tragenden Parteien in ihrer Koalitionsvereinbarung auf die verstärkte Nutzung des Verkaufsrechts verständigt. 2. Inwieweit ist dem Senat bekannt, ob nach der Satzung der Stiftung-Nord-Süd-Brücken möglich ist, dass die Stiftung Grundeigentum erwirbt und falls ja, sind daran zusätzliche Bedingungen geknüpft? Zu 2.: Die Satzung der Stiftung Nord-Süd-Brücken schließt weder Vermögensumschichtungen als solche noch den Wechsel der Anlageform in Gestalt des Erwerbs von Grundeigentum aus. Generell sind bei der Vermögensanlage nach § 3 Absatz 3 der Satzung ethische und ökologische Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Speziell an den Erwerb von Grundeigentum geknüpfte Bedingungen enthält die Satzung nicht. 3. Unter welchen Voraussetzungen wird die Berliner Stiftungsaufsicht bei Maßnahmen von Stiftungsorganen tätig? Zu 3.: Die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin unterstehen gemäß § 7 des Berliner Stiftungsgesetzes einer staatlichen Aufsicht. Die staatliche Aufsicht ist eine Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde wacht dementsprechend über den Vermögenserhalt sowie darüber, dass die Stiftungsorgane die stiftungsrechtlichen Gesetze und die für die jeweilige Stiftung geltende Satzung beachten und die Mittel der Stif- 2 tung dem festgelegten Stiftungszweck zugutekommen. Für den Fall der Nichtbeachtung stehen insbesondere die in § 9 des Berliner Stiftungsgesetzes aufgeführten Eingriffsbefugnisse unter den dort im Einzelnen geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen zur Verfügung. 4. Ist im konkreten Fall des Erwerbes eines Grundstückes Zossener Str. 48 zugunsten der Stiftung-Nord- Süd-Brücken mittels eines durch den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg die Berliner Stiftungsaufsicht in irgendeiner Form damit befasst gewesen und falls ja, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen? Zu 4.: Anlageentscheidungen der Stiftungen unterliegen nach dem Berliner Stiftungsgesetz weder einer Anzeige- noch einer Genehmigungspflicht. Ihre Überprüfung in dem durch die Rechtsaufsicht gezogenen Rahmen erfolgt grundsätzlich erst auf der Grundlage der Jahresberichterstattung für das Kalenderjahr, in dem sich der Erwerbsvorgang vollzogen hat. Von dem Erwerb des Grundstücks Zossener Straße 48 durch die Stiftung hat die Stiftungsaufsicht erstmals durch ein anwaltliches Schreiben vom 31. Mai 2017 erfahren, mit dem um Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Stiftung Nord- Süd-Brücken gebeten und ein aufsichtliches Einschreiten nach § 9 Absatz 3 des Berliner Stiftungsgesetzes beantragt wurde. Die Stiftungsaufsicht hat nach erfolgter Prüfung keinen Anlass für aufsichtliche Maßnahmen gesehen. Berlin, den 16. August 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-11946 S18-11946