Drucksache 18 / 11 952 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Efler (LINKE) und Dr. Stefan Taschner (GRÜNE) vom 02. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Aug. 2017) zum Thema: Hat das Land Berlin ein Mitspracherecht beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR)? und Antwort vom 15. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Dr. Michael Efler (Die Linke) und Herrn Abgeordneten Dr. Stefan Taschner (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr.18/11 952 vom 2. August 2017 über Hat das Land Berlin ein Mitspracherecht beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR)? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Aufgaben hat das Land Berlin 2006 auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg übertragen? Zu 1.: Im Jahr 1996 hat das Land Berlin per Staatsvertrag die Ausführung der Aufgaben nach dem Bundesberggesetz auf das Brandenburger Landesbergamt - jetzt Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) – übertragen. Mit der seit 2006 geltenden Fassung des Staatsvertrages wurde die Ausführung der Aufgaben des Landes Berlin nach den §§ 43, 44 Abs. 3 Satz 2 und 45 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) auf das LBGR übertragen. Das bedeutet, dass das LBGR für das Land Berlin die Durchführung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Energieanlagen, Entschädigungsfestsetzungen sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung vornimmt. 2. Wie hoch ist der jährlich von Berlin an Brandenburg zu zahlende Verwaltungskostenbeitrag? Zu 2.: Gemäß der Verwaltungsvereinbarung vom 09.11.2015 zum vorgenannten Staatsvertrag zahlt das Land Berlin einen jährlichen Vorschuss an das Land Brandenburg in Höhe von jeweils 54.500 € für 2016, 2017 und 2018. Jeweils zum Jahresende erfolgt eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand. 3. Wie hoch waren die vom LBGR an das Land Berlin abgeführten Verwaltungsgebühren und sonstigen Einnahmen in den letzten 10 Jahren? 2 Zu 3.: Im Jahr 2017 sind die Einnahmen bis zum Monat Juli berücksichtigt (*). Jahr Einnahmen 2008 7.386,50 € 2009 7.895,10 € 2010 16.343,70 € 2011 3.438,00 € 2012 27.146,00 € 2013 4.882,60 € 2014 19.235.90 € 2015 8.635,00 € 2016 3.399,90 € 2017* 2569,40 € 4. Welche Verfahren und Aufgaben wurden auf Grundlage des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg in den letzten 10 Jahren vom LBGR durchgeführt? Zu 4.: Im Rahmen des zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg geschlossenen Staatsvertrages wurden Aufgaben nach dem Bundesberggesetz durchgeführt . Diese umfassten in der Hauptsache die Erstellung von Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebsplänen für den Erdgasspeicher Berlin, für das Niederbringen von Forschungsbohrungen zur Gewinnung von Geothermie sowie für den Betrieb und die Stilllegung von Kiesabraumgruben. Des Weiteren wurden vom LBGR auch die für eine private Entnahme von Tiefenwasser (tiefer als 100 Meter) erforderlichen bergbaulichen Stellungnahmen abgegeben. Im energiewirtschaftlichen Zuständigkeitsbereich nach dem Energiewirtschaftsgesetz wurden vom LBGR Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen mit einer Leistung von 110 kV und mehr durchgeführt. 5. Welche Mitspracherechte hat das Land Berlin bei den Entscheidungen des LBGR? Zu 5.: Soweit Aufgaben des Landes Berlin gemäß Staatsvertrag erfüllt werden, übt die für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin die Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe aus. Die Dienstaufsicht obliegt dem für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Die Bestellung des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe erfolgt im Benehmen mit dem für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständigen Mitglied des Senats von Berlin. 6. Welche Senatsverwaltung(en) und welche Fachabteilung(en) wirken an der Arbeit des LBGR mit? Zu 6.: Die für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständige Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe wird über laufende Verfahren informiert und die erforderlichenfalls zu beteiligenden Senatsverwaltungen, Bezirksämter oder auch Bundesbehörden werden regelmäßig in die Tätigkeit des LBGR einbezogen. 7. Ist der Senat gegenüber dem LBGR direkt weisungsbefugt? 3 Zu 7.: Siehe Antwort zu 5. 8. Wann wird die Position des Präsidenten des LBGR neu besetzt? Wie lange dauert die Amtszeit? Zu 8.: Bei der Position des Präsidenten des LBGR handelt es sich um eine unbefristete Beamtenstelle. Somit unterliegt diese den beamtenrechtlichen Regelungen. 9. An welchen Grundsätzen orientiert sich die Arbeitsweise des Präsidenten des LBGR? Wird deren Einhaltung durch das Land Berlin überprüft? Zu 9.: Siehe Antworten zu 5. und 8. 10. Besteht eine direkte Weisungsbefugnis des Berliner Senats gegenüber dem Präsidenten des LBGR? Wenn nein, warum nicht? Zu 10.: Siehe Antwort zu 5. und 8. 11. Hat das Land Berlin ein Vetorecht bei Entscheidungen des LBGR? Zu 11.: Da nur die Durchführung der Aufgaben des Landes Berlin auf das LBGR übertragen wurde und das Land Berlin hier die Fachaufsicht innehat, kann Berlin ggf. auf die Erfüllung der Aufgaben Einfluss nehmen. 12. Darf das Land Berlin, Brandenburg und dem Präsidenten des LBGR eigene Abstimmungsvorlagen über die Ausrichtung des LBGR vorlegen? Zu 12.: Nein. 13. In welchem Rahmen und in welcher Häufigkeit bespricht sich das Land Berlin mit dem Land Brandenburg über die Ausrichtung und Arbeitsweise des LBGR? Zu 13.: Im Rahmen der Aufgabenerledigung stimmt sich das Land Berlin mit dem Land Brandenburg auf Ministerialebene sowie dem LBGR anlassbezogen ab. Darüber hinaus gibt es mindestens einmal jährlich einen jour fixe mit dem LBGR. 14. Wie wird bei Unstimmigkeiten zwischen Berlin und Brandenburg über die Arbeitsweise des LBGR verfahren? Zu 14.: Das Land Berlin könnte aufgrund der Fachaufsicht bei der Aufgabenerledigung für Berlin direkten Einfluss auf die Durchführung der Aufgabe nehmen. Dies ist bisher jedoch nicht erforderlich gewesen (siehe unten). 15. Gab es in der Vergangenheit Unstimmigkeiten zwischen Berlin und Brandenburg über die Arbeitsweise und die Entscheidungen des LBGR? Wenn ja, welche? Zu 15.: Nein. Berlin, den 15. August 2017 In Vertretung Christian R i c k e r t s ....................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe S18-11952 S18-11952