Drucksache 18 / 11 960 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 04. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Aug. 2017) zum Thema: Kindertagespflege und Förderbedarfe II und Antwort vom 11. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11960 vom 04. August 2017 über Kindertagespflege und Förderbedarfe II ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In der Antwort auf meine Anfrage 18-11778 hat der Senat ausgeführt, wie viele Kinder in Tages- und Verbundeinrichtungen betreut werden, jedoch in der Tabelle 2 abgestellt auf „geförderte Plätze“ und nicht auf eine Trennung zwischen Tages- und Verbundeinrichtungen. Ich bitte daher noch einmal um Beantwortung der Frage, wie viele Kinder – tatsächlich, nicht planerisch – jeweils in Tageseinrichtungen und wie viele in Verbundpflegeeinrichtungen betreut werden. Zu 1.: Die in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11778 genannten öffentlich geförderten Plätze in der Kindertagespflege sind Plätze, die jeweils per Vertrag gebunden sind. Es handelt sich hier nicht um eine Planungsgröße, sondern um tatsächlich von Tagespflegekindern belegte Plätze. Alle in der Tabelle 2 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/11778 aufgeführten 1.606 Tagespflegepersonen betreuen 5.971 Kinder in Kindertagespflege. Mit Stichtag 31.12.2016 gibt es in der Tagespflegestellenart: Betreuung von 1 - 3 Kindern: 785 Kinder von 383 Tagespflegepersonen im Haushalt der Tagespflegeperson Betreuung von 4 - 5 Kindern: 2.343 Kinder von 545 Tagespflegepersonen im Haushalt der Tagespflegeperson Kindertagespflege im Haushalt der/des Personensorgeberechtigten: 153 Kinder von 103 Tagespflegepersonen Betreuung von 6 - 8 Kindern im Verbund: 609 Kinder von 151 Tagespflegepersonen im Haushalt der Tagespflegeperson Betreuung von 9 - 10 Kindern im Verbund: 2.081 Kinder von 424 Tagespflegepersonen im Haushalt der Tagespflegeperson Zusammengefasst betreuen 1.031 Tagespflegepersonen 3.281 Kinder allein und 575 Tagespflegepersonen 2.690 Kinder im Verbund. 2. Was unternimmt der Senat, wenn eine Kindertagespflege mit mehr als fünf Kindern – oder eine Verbundpflegeeinrichtung mit mehr als zehn Kindern – belegt ist? Wie stellt der Senat trotzdem die ausreichende Betreuung sicher? Erhalten die Betreiber der Tagespflegeeinrichtungen trotzdem für alle Kinder den vollen Satz? Aus welchem Grund? Zu 2.: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ist für die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege zuständig. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis , in der auch die Anzahl der genehmigten Plätze festgelegt ist, obliegt den Jugendämtern in den Bezirken. Die Fachberatung Kindertagespflege in den Jugendämtern hat die Aufsicht über die Tagespflegestellen und nimmt auch die Belegung der Tagespflegestellen vor. In der Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege ist in Bezug auf die zusätzliche Belegung unter Nr. 11 Absatz 16 geregelt, dass für Vertretungen und den Belegungsübergang – meist im Sommer – jede Tagespflegeperson mit Einverständnis des Standortjugendamtes und der Eltern ein Tagespflegekind mehr betreuen kann, wenn die Betreuungszeit 3 Monate pro Jahr nicht überschreitet. Die Tagespflegeperson erhält für die Vertretung oder den Belegungsübergang pro Tag in der Regel das Entgelt sowie die hälftige Sachkostenpauschale. Das Entgelt steht ihnen aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwandes für ein weiteres Kind zu und die hälftige Sachkostenpauschale ist für die Versorgung (Nahrung, Pflegemittel etc.) dieses Kindes aufzuwenden. Berlin, den 11. August 2017 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-11960 S18-11960a