Drucksache 18 / 11 967 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 08. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Aug. 2017) zum Thema: Zuwendungen und Rückforderungen im Land Berlin und Antwort vom 14. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. August 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/2 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 11967 vom 8. August 2017 über Zuwendungen und Rückforderungen im Land Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Zuwendungen haben der Berliner Senat und die Berliner Bezirksverwaltungen seit dem 1. Januar 2014 gemäß §23 BHO bzw. §23 LHO an welche Institutionen ausgesprochen (bitte jeweils nach Behörde, Programm, politisches Ziel, Zuwendungsempfänger und Zuwendungshöhe differenziert darstellen)? Zu 1.: Seit dem 1. Januar 2014 wurden ausweislich der Berliner Zuwendungsdatenbank insgesamt 55.192 Zuwendungen an 27.596 Zuwendungsempfänger durch das Land Berlin (Hauptverwaltung sowie Bezirksverwaltungen) geleistet. Dabei wurden insgesamt Mittel in Höhe von ca. 6 Mrd. Euro ausgesprochen. Haushaltsjahr Zuwendungsbetrag Anzahl Zuwendungsempfänger Anzahl Zuwendungen 2014 3.246.731.143,31 9.461 18.922 2015 1.221.206.145,30 8.760 17.520 2016 1.423.891.352,46 9.375 18.780 5.891.828.641,07 27.596 55.192 Aufgrund der großen Dimensionen wird auf einen Ausdruck verzichtet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, umfängliche und detaillierte Auswertungen selbständig in der im Internet vorhandenen Zuwendungsdatenbank (http://www.berlin.de/sen/finanzen/service/zuwendungsdatenbank/) vorzunehmen. 2/2 2. In welcher Form werden Zuwendungen abgewickelt? Zu 2.: Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und der entsprechenden Ausführungsvorschriften (AV) bewilligt werden. Den haushaltsrechtlichen Rahmen bildet § 14 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), der die Grundsätze für Bund und Länder verbindlich regelt. 3. Enthalten die Zuwendungsbescheide auch Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung analog vergleichbarer Bundesvorschriften (Anlage 1 bis 4 zu VV §44 BHO)? Zu 3.: Ja, die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung sind in Anlage 2 AV § 44 LHO geregelt. Sie sind grundsätzlich zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. 4. Wie viele Verstöße gegen solche Verpflichtungen gemäß Frage 3 sind seit dem 1. Januar 2014 den Berliner Behörden nach Aussprache von Zuwendungen bekannt geworden (bitte jeweils mit jeweiligem Zuwendungsempfänger aufführen)? Zu 4.: Verstöße werden nicht zentral erhoben. Sofern überhaupt Verstöße vorlagen, sind diese ausschließlich dezentral, d. h. bei den zuwendungsgebenden Stellen, aktenkundig . Auf eine dezentrale Recherche wird wegen der erforderlichen Detailliertheit abgesehen. 5. Wie bewertet der Berliner Senat grundsätzlich solche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung? Zu 5.: Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung werden als sachgerecht bewertet. 6. Welche Strategien hat der Berliner Senat bislang entwickelt, um bei Zuwendungen sowohl Vergabeverstöße von vorneherein zu vermeiden als auch die Folgen eingetretener Verstöße generell zu mildern? Zu 6.: Es bedarf über die geltenden Rechtsnormen hinaus keiner weiteren Strategien. Berlin, den 14. August 2017 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen S18-11967 S18-11967