Drucksache 18 / 11 969 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 08. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Aug. 2017) zum Thema: Einführung der elektronischen Akte in Berliner Behörden – Teil 2 und Antwort vom 16. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 11969 vom 08. August 2017 über Einführung der elektronischen Akte in Berliner Behörden – Teil 2 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Sind sämtliche Berliner Behörden obligatorisch verpflichtet, den IKT-Basisdienst E-Akte für die zukünftige Vorgangsbearbeitung im Sinne eines „digital-only-Prinzips“ anzuwenden? Zu 1.: Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EGovG Bln haben die Behörden der Berliner Verwaltung grundsätzlich den landeseinheitlichen IKT-Basisdienst E-Akte zu nutzen, soweit nicht andere IKT-Systeme für konkrete Aufgaben zur Aktenführung eingesetzt werden müssen oder andere IKT-Systeme zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingesetzt wurden. 2. Wie viele Ausnahmen von der Nutzung des IKT-Basisdienstes E-Akte sind von welchen Behörden bzw. Verwaltungseinheiten (inklusive Justizwesen) für welche Aufgabenbereiche im Land Berlin bislang beantragt bzw. geltend gemacht worden? Wer genehmigt solche Ausnahmen (bitte die Ausnahmen nach Aufgabe bzw. Geschäftsvorfall und jeweiliger Behörde benennen)? Zu 2.: Bislang sind keine Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Nutzung des IKT-Basisdienstes E-Akte beantragt bzw. geltend gemacht worden. Über etwaige Ausnahmeanträge entscheidet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf der Grundlage des Abschnitts 3 - IKT-Steuerung des EGovG Bln. Seite 2 von 2 3. Was versteht der Senat unter „flächendeckender Einführung der elektronischen Akte in Berliner Behörden“? Zu 3.: Hierunter versteht der Senat die Erfüllung des im § 7 Abs. 1 EGovG Bln formulierten gesetzlichen Auftrags. 4. Welche konkreten Maßnahmen haben Justiz-und Innenverwaltung seit dem 1. Oktober 2016 ergriffen , um für Ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche die Einführung der elektronischen Akte zu beschleunigen ? Zu 4.: Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat die bereits in der Beantwortung zur Schriftlichen Anfrage Nr. 18 / 11 676 vom 26. Juni 2017 über die Einführung elektronischer Akten in Berliner Behörden dargestellten Maßnahmen ergriffen, um die fristgerechte und flächendeckende Einführung der elektronischen Akte in der Berliner Verwaltung insgesamt nach den Vorgaben des EGovG Bln zu gewährleisten. Hierzu hat der Senat ein entsprechendes Projekt aufgesetzt. Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) wird die elektronische Aktenführung in den Gerichten und Staatsanwaltschaften spätestens ab dem Jahr 2026 gesetzlich angeordnet. Der Senat hat zur Umsetzung der im Gesetz angelegten Ziele ein Programm zur Einführung von elektronischem Rechtsverkehr und elektronischer Aktenführung aufgesetzt (Programm „Pro ERV und eAkte“). 5. Wie bewertet der Senat die Kritik von anderen Bundesbehörden oder Landesbehörden anderer Bundesländer, die die schleppende Digitalisierung in der Berliner Verwaltung bemängeln und für lange Verfahrensdauern verantwortlich machen? Zu 5.: Eine entsprechende Kritik von Bundes- und/oder Landesbehörden sind dem Senat nicht bekannt. Berlin, den 16. August 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11969 S18-11969