Drucksache 18 / 11 974 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Taschner (GRÜNE) vom 02. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Aug. 2017) zum Thema: Schnell mal ein Tier geshoppt? und Antwort vom 24. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Dr. Stefan Taschner (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11974 vom 2. August 2017 über Schnell mal ein Tier geshoppt? ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Berliner Tierfachhandlungen, Zootierfachhandlungen, Baumärkten und sonstigen Geschäften können Tiere käuflich erworben werden? Zu 1.: Nach Mitteilung von elf Bezirken gibt es in Berlin derzeit 53 Tierfachhandlungen, Zootierfachhandlungen, Baumärkte und sonstige Geschäfte, in denen Tiere käuflich erworben werden können. 2. Bedürfen all diese Geschäfte einer Erlaubnis nach §11 TierSchG? Wenn ja, sind die Geschäfte im Besitz einer §11-Erlaubnis? Zu 2.: Ja, all diese Geschäfte bedürfen für den Handel mit Wirbeltieren einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Nach den von den Bezirken übermittelten Informationen verfügen die Geschäfte über die erforderliche Erlaubnis. 3. Welche Tiere werden in den Geschäften verkauft? Bitte listen Sie detailliert die Arten auf. Zu 3.: Folgende Tierarten werden in den Geschäften verkauft: Kleinsäuger (z. B. Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Degus, Mäuse, Ratten ), Ziervögel (z. B. Kanarienvögel, Nymphensittiche, Wellensittiche und andere Psittaciden ), Warm- und Kaltwasserfische, Reptilien (z. B. Kornnattern, Geckos, Landschildkröten , Wasserschildkröten, Bartagamen), Amphibien (z. B. Schwanzlurche oder Froschlurche ), Spinnen/Skorpione, Mollusken und Krebstiere (z. B. Schnecken, Muscheln, Krebse und Garnelen) und Insekten als Futtertiere (z. B. Heuschrecken, Mehlwürmer, Insektenlarven ). 2 4. Was geschieht mit Tieren, die nicht verkauft werden können? Zu 4.: Einige Betriebe geben nicht verkaufte Tiere zurück an die Züchterin/den Züchter bzw. an die Großhändlerin/den Großhändler (bei Ziervögeln in der Regel nach drei Monaten ), andere Betriebe halten die Tiere bis zum Verkauf im Geschäft. Möglich ist auch ein Tausch mit anderen Verkaufsstellen. Futtertiere, welche nicht innerhalb einer bestimmten Frist verkauft werden, werden an die entsprechenden Tiere im Geschäft verfüttert . 5. Wer stellt sicher, dass in den oben aufgeführten Geschäften sachkundiges Personal die Abgabe von Tieren an sachkundige Käufer*innen durchführt? Zu 5.: Grundsätzlich ist die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis bzw. die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich . Die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 11 Tierschutzgesetz ist an das Vorhandensein von sachkundigem Personal vor Ort während der Betriebszeit geknüpft. Die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 11 Tierschutzgesetz verantwortliche Person muss ihre Sachkunde gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Diese verantwortliche sachkundige Person muss sowohl rechtlich, als auch tatsächlich in der Lage sein, all das, was sie im Umgang mit den Tieren und zu deren Schutz für erforderlich hält, betriebsintern durchzusetzen. Der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin hat zudem sicherzustellen , dass im Verkauf tätige Personen ihm gegenüber ihre Sachkunde erbracht haben . Gegenüber der Käuferin/dem Käufer hat die Erlaubnisinhaberin bzw. der Erlaubnisinhaber gemäß § 21 Absatz 5 Nr. 2 Tierschutzgesetz zudem sicherzustellen, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an die jeweilige künftige Tierhalterin/an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden. Ferner finden in der Regel im Geschäft Beratungsgespräche statt. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Vorschriften liegt in der Zuständigkeit der Berliner Bezirke. 6. Wer überprüft die artgerechte Haltung? Zu 6.: Die Zuständigkeit für die Überprüfung derartiger Tierhaltungen obliegt den Fachbereichen Lebensmittel- und Veterinäraufsicht der Berliner Bezirke. 7. Gab es im letzten Jahr Verstöße gegen eine tierschutzgerechte Haltung in den genannten Geschäften? Wenn ja, listen Sie diese bitte auf. Zu 7.: Ja, im Jahr 2016 wurden folgende Verstöße von den zuständigen Behörden festgestellt : Zu hohe Besatzdichte von Wellensittichen und von Mäusen, Haltung von Landschildkröten ohne Winterruhe im Schauterrarium, Reptilienhaltung ohne zur Verfügung stehendes Wasser, mangelnde Sauberkeit im Terrarium, Ausstattungsmängel, Fehler in der Platzierung der Unterbringungsbehältnisse, bauklimatische Mängel, Kennzeichnungsmängel, Einzelhaltung von Zebrafinken, Schaufensterhaltung von Wellensittichen, deutlich zu geringe relative Luftfeuchtigkeit in den Regenwald- und Waldterrarien mit Besatz an Rot- 3 kehlanolis, Korallenfinger, Kornnattern und Teppichpythons, zu geringe Temperatur im Terrarium für die Landschildkröten, verschmutzte Näpfe mit dem dazu gehörigen Gestänge in Volieren für Prachtfinken sowie Wellensittiche, ungeeignete Anbringung einer Sitzgelegenheit in einer Wellensittichvoliere, die zu einer Verkotung der Futternäpfe führte , zu geringe Einstreutiefe in einem Goldhamsterkäfig und zu hohe Schadstoffkonzentration der Luft in einer Kaninchen- und Meerschweinchenhaltung. 8. Können die Kund*innen/Käufer*innen die Tiere aufgrund von Unsauberkeit, fehlendem Wissen und Interesse , Krankheiten usw. „umtauschen“/zurückgeben oder landen die Tiere zwangsläufig auf der Straße, im Park oder Tierheim Berlin? Zu 8.: Für den Umtausch und die Rückgabe von Tieren gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Rückabwicklung von Kaufverträgen. Tierhandlungen können Kundinnen und Kunden auch über das Gesetz hinausgehende Rechte, bspw. ein voraussetzungsloses Rückgaberecht, vertraglich einräumen oder Tiere aus Kulanz zurücknehmen . Es ist bekannt, dass überforderte Käuferinnen und Käufer Tiere an das Tierheim abgeben . Der Senat hält es für möglich, dass sich verantwortungslose Käuferinnen und Käufer solcher Tiere bei Überforderung auch auf andere, rechtlich nicht zulässige Weise entledigen . 9. Wie stellt der Senat sicher, dass Tiere in Berlin nicht als Ramschware in Geschäften angeboten werden? Zu 9.: Die für den Tierschutz zuständige Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung plant, koordiniert und steuert die Umsetzung tierschutzrechtlicher Vorschriften im Land Berlin. Die Fachbereiche Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Bezirke sind zuständig für die Überwachung und Kontrolle der tierschutzrechtlichen Vorschriften in den in Rede stehenden Geschäften. Der Senat sieht keine Möglichkeit, auf die Preisgestaltung beim Verkauf von Tieren Einfluss zu nehmen. 10. Unterstützt der Senat das Tierheim Berlin in seinen Bemühungen Tiere aus dem Tierheim in ein neues Zuhause zu vermitteln? Wenn ja, wie. Zu 10.: Das Land Berlin, vertreten durch das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben Lichtenberg, hat mit dem Tierheim Berlin vertraglich vereinbart, dass dieses Fund- und Verwahrtiere über festgelegte Zeiträume für das Land Berlin unterbringt. Nach vertraglich vereinbarten Fristen gehen die Tiere, teilweise unter fundrechtlichem Vorbehalt, in den Besitz des Tierheims über, dem dann die Vermittlung der Tiere obliegt. Eine unmittelbare Unterstützung bei der Vermittlung der Tiere seitens des Senats erfolgt nicht. Berlin, den 24. August 2017 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-11974 S18-11974