Drucksache 18 / 11 986 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marc Urbatsch (GRÜNE) vom 26. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. August 2017) zum Thema: Musikschulen - mindestens 20 % Festanstellung für MusikschullehrerInnen und Antwort vom 25. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/5 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Marc Urbatsch (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 11986 vom 26. Juli 2017 über Musikschulen – mindestens 20% Festanstellung für MusikschullehrerInnen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Anzahl und Berechnung der zur Umsetzung des Ziels notwendigen Vollzeitäquivalente Eine von allen Berliner BezirksstadträtInnen, Ver.di und dem Berliner Landesmusikrat unterstützte Berechnung der AG Berliner MusikschulleiterInnen sieht für eine qualifizierte Umsetzung des im Koalitionsvertrag genannten Ziels mindestens 20 % Festanstellung für MusikschullehrerInnen rund 184 neue Vollzeitäquivalente (VzÄ) vor. Die Berechnung berücksichtigt die für die Organisation des Unterrichts notwendigen Abminderungsstunden /Anteile für Funktionstätigkeiten (Musikschulleitung, Stellvertretung, Fachgruppenleitungen, Zweigstellenleitungen). Die Berechnung der AG MusikschulleiterInnen bezieht sich dabei auf den Abschlussbericht der Kommission Berliner Volkshochschulen und Musikschulen der Senatsverwaltung Bildung, Jugend und Wissenschaft (2009), der Mindeststandards für Funktionsanteile vorsieht. 1. Wie viele VzÄ sind aktuell geplant, um das im Koalitionsvertrag genannte Ziel: mindestens 20 % Festanstellung für MusikschullehrerInnen zu erreichen? Zu 1.: Für das Erreichen des in den Richtlinien der Regierungspolitik genannten Ziels, dass mindestens 20% des angebotenen Musikschulunterrichts durch festangestellte Musikschullehrkräfte durchgeführt werden soll, sind 191,22 Vollzeitäquivalente (VZÄ, Stand 2016) notwendig. In 2016 ist der Musikschulunterricht bereits mit rd. 86 VZÄ festangestellter Musikschullehrkräfte durchgeführt worden. Es besteht noch ein offener Bedarf in Höhe von 105,22 VZÄ, der den Bezirken ab 2018 zur Verfügung gestellt wird. Die Arbeitsgemeinschaft (AG) Ressourcensteuerung hat darüber hinaus für 2019 eine Evaluation vorgesehen. 2. Wie wurden oder werden die aktuell vorgesehenen VzÄs berechnet? 2/5 Zu 2.: Die Berechnung entspricht grundsätzlich dem Ansatz des Landesmusikrats Berlin vom September 2016. Im ersten Schritt wurde der notwendige Personalbedarf ermittelt. Hierzu wurde die gemäß der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) angefallene Gesamtmenge in Unterrichtseinheiten im Bereich Musikschule in VZÄ umgerechnet . 20 Prozent des errechneten Betrags entspricht dem notwendigen Personalbedarf zur Umsetzung der Richtlinien der Regierungspolitik im Bereich Musikschule. Im zweiten Schritt wurden die VZÄ der bereits festangestellten Musikschullehrkräfte gegengerechnet. Die ermittelte Differenz stellt den noch offenen Gesamtpersonalmehrbedarf in den Bezirken dar. 3. Wurde oder wird der Abschlussbericht der o.g. Kommission bei der Berechnung berücksichtigt? Zu 3.: Bei der aktuellen Berechnung wurde der Abschlussbericht der o.g. Kommission nicht berücksichtigt. a. Wenn ja: Wie? Zu 3. a.: Entfällt. b. Wenn nein: Warum nicht? Zu 3. b.: Die Personalbemessung von Musikschullehrkräften im Abschlussbericht der Kommission Berliner Volkshochschulen und Berliner Musikhochschulen von 2009 richtet sich nach den Schülerzahlen. Dagegen basiert die aktuelle Personalberechnung auf der Mengenzählung (Unterrichtsstunden) der KLR und bietet den Vorteil einer zeitnahen und einheitlichen Auswertung. Zudem entspricht dies im Kern auch der Berechnung des Landesmusikrats Berlin. Der Landesmusikrat kommt bei seiner Berechnung zu einem höheren Bedarf an festen Stellen, weil er zusätzliche VZÄ für Funktionstätigkeit fordert. In der Berechnung des Landesmusikrats werden dafür pauschal 9 VZÄ je Musikschule angesetzt. Nach Auffassung der Senatsverwaltung für Finanzen ist diese zusätzliche Forderung nicht von den Richtlinien der Regierungspolitik im Abschnitt „Arbeit" gedeckt. 4. Wurden oder werden die Stellungnahmen von Fachleuten (KulturstadträtInnen, MusikschulleiterInnen ) bei der Berechnung berücksichtigt? a. Wenn ja: Wie? Zu 4. a.: Entfällt. b. Wenn nein: Warum nicht? Zu 4. b.: Zum Zeitpunkt der Berechnung lagen keine aktuellen Stellungnahmen von Kulturstadträtinnen und Kulturstadträten sowie Musikschulleiterinnen und Musikschulleitern zum angewendeten Berechnungsmodell vor. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass die Senatsverwaltung für Finanzen das Berechnungsmodell mit der fachlich zuständigen Senatsverwaltung für Kultur und Europa und dem Landesmusikrat ausführlich diskutiert hat. Auch in der AG Ressourcensteuerung wurde über die 105 VZÄ Einvernehmen erzielt und für 2019 eine Evaluation vereinbart, damit für den nächsten Doppelhaushalt 2020/2021 ggf. eine Anpassung erfolgen kann. 3/5 5. Wie soll mit den VzÄs umgegangen werden, die aktuell im ZEP (Zentraler Personalüberhang) sind: Wurden oder werden sie bei der Berechnung berücksichtigt? Zu 5.: Die VZÄ für Musikschullehrkräfte aus dem ehemaligen Zentralen Personalüberhang wurden in der Berechnung berücksichtigt. Die Stellen der Musikschullehrkräfte des ehemaligen Zentralen Personalüberhangs sollen ab 2018 verstetigt werden , d.h. die Wegfallvermerke an den Stellen entfallen. Die Umsetzung wurde im Teilplafond Personal 2018/ 2019 vollständig berücksichtigt. 6. Wenn ja: Wie? Zu 6.: In der Personalstatistik 2016 sind die VZÄ der Musikschullehrkräfte aus dem ehemaligen Personalüberhang ebenfalls erfasst und entsprechend dem notwendigen Personalbedarf zur Umsetzung der Richtlinie der Regierungspolitik im Bereich Musikschule gegengerechnet worden. Art der Zuweisung der Mittel für mindestens 20% Festanstellungen und mögliche Verwerfungen durch die Kosten-Leistungs-Rechnung Die Kosten-Leistungsrechnung (KLR) führt gerade im Kulturbereich häufig zu Verwerfungen und Problemen . 7. Wie wird bei der Zuweisung der zusätzlichen Mittel für die Umsetzung des Ziels mindestens 20 % Festanstellung für MusikschullehrerInnen an die Bezirke abgesichert, dass diese Mittel tatsächlich bei den Musikschulen ankommen und für den geplanten Zweck verwendet werden können? Zu 7.: Im Rahmen der Nachschau zu den Bezirkshaushaltsplänen 2018/2019 wird die Senatsverwaltung für Finanzen anhand der Stellenpläne überprüfen, ob die Bezirke die entsprechenden zusätzlichen Stellen in den Musikschulen veranschlagt haben . Sollte dies in einzelnen Bezirken nicht der Fall sein, wird die Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss eine entsprechende Beschlussempfehlung vorlegen . 8. Werden die Mittel den Musikschulen direkt zur Verfügung gestellt oder über Globalsumme und durch das KLR-System? Zu 8.: Gemäß Art. 85 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (VvB) wird jedem Bezirk eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben zugewiesen. Da die Bereitstellung von Unterrichtsangeboten durch bezirkliche Musikschulen zu diesen Aufgaben gehört, erfolgt deren Finanzierung grundsätzlich über die Globalsumme. Innerhalb der Globalsummen werden die Kosten, die für die Erstellung von Verwaltungsdienstleistungen gegenüber der Bevölkerung aufgewendet werden - also Personalkosten (Ausgaben der Hauptgruppe 4), Sachkosten (Hauptgruppe 5 und 9) sowie ein Teil der Transferkosten (Hauptgruppe 6) - nach dem Prinzip der dienstleistungsbezogenen Budgetierung zugewiesen. Diese setzt auf Informationen aus der KLR, d.h. den zu erbringenden Leistungsumfängen (Menge) sowie den dafür erforderlichen mittleren Stückkosten (Preis), auf. Die Bereitstellung von Unterrichtsangeboten an Musikschulen gehört zu diesen Dienstleistungen. 4/5 9. Was ist für den Fall vorgesehen, dass in den Bezirken aufgrund KLR-bedingter Verwerfungen Überoder Unterdeckungen entstehen? 10. Welche Über- oder Unterdeckungen werden in den Bezirken durch die aktuell geplante Art der Zuweisung der zusätzlichen Mittel für die zusätzlichen Vollzeitäquivalente jeweils entstehen (bitte für jeden Bezirk einzeln beantworten)? Zu 9. und 10.: Die Höhe der zusätzlichen Mittel, die für die o.g. 105 VZÄ bereitgestellt werden, sind gemeinsam mit den Vertreterinnen und Vertretern des Rats der Bürgermeister (RdB) in der AG Ressourcensteuerung festgelegt worden. Unter Zugrundelegung des vereinbarten Durchschnittssatzes, der auf Wunsch der Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter für alle Personalsachverhalte einheitlich auf 50.000 € je Vollzeit-Stelle festgelegt wurde, ergibt sich ein Finanzierungsbedarf von rd. 2,1 Mio. € (dabei sind auch die eingesparten Honorarmittel berücksichtigt). In diesem Umfang wurde bei der Budgetberechnung 2018 der zentrale Zuweisungspreis je Unterrichtsstunde erhöht. Da dieser Zuweisungspreis einheitlich für alle Bezirke gilt, sind Unterschiede bei der Höhe der berechneten Budgets ausschließlich auf unterschiedliche Angebotsumfänge (Mengen) zurückzuführen. Durch diese Vorgehensweise sind finanzielle Verwerfungen zwischen den Bezirken durch die Art der Zuweisung praktisch ausgeschlossen. Vom Kostenrisiko, dass sich in Bezug auf festangestellte Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer durch die Höhe des einheitlich angesetzten Durchschnittssatzes (s.o.) ergibt, sind alle Bezirke ebenfalls gleichermaßen betroffen. Hierzu hatte die AG Ressourcensteuerung zudem einvernehmlich Folgendes beschlossen: „Das finanzielle Risiko daraus (falls also nur höherwertige Stellen geschaffen werden) tragen die Bezirke.“ Zum Risikoausgleich stehen dabei auch die übrigen zusätzlichen Personalmittel zur Verfügung, die von den Bezirken in eigener Verantwortung unter Beachtung der Richtlinien der Regierungspolitik zu belegen sind (2018: rd. 41 Mio. €). 11. Wie werden die überschüssigen Mittel in den KLR-Gewinner-Bezirken verwendet (bitte für jeden Bezirk einzeln beantworten)? 12. Werden die überschüssigen Mittel in den KLR-Gewinner-Bezirken für die Musikschulen verwendet (bitte für jeden Bezirk einzeln beantworten)? 13. Werden die fehlenden Mittel in den KLR-Verliererbezirken ausgeglichen (bitte für jeden Bezirk einzeln beantworten)? a. Wenn ja: Wie? Zu 11., 12. und 13.: Die Bezirke sind rechtlich verpflichtet ausgeglichene Bezirkshaushaltspläne aufzustellen, die als wesentliche Einnahme die Globalsummenzuweisung enthalten (§ 26a Landeshaushaltsordnung (LHO)). Gemäß § 8 LHO dienen alle Einnahmen – und damit auch die Globalsumme – als Deckungsmittel für alle Ausgaben (Grundsatz der Gesamtdeckung). Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass sich Teilbeträge der Globalsumme (hier: Budgets für die Musikschule) nicht einzelnen Ausgabeteilen (Kapitel, Titel) zuordnen lassen. Deshalb ist es auch nicht möglich , Aussagen über die Verwendung von mutmaßlich „fehlenden“ oder „überschüssigen “ (Einnahme-)Mittel zu treffen oder nachprüfbar abzufragen. Im Übrigen liegen dem Senat die Bezirkshaushaltspläne 18/19 auch noch nicht vor. Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Globalsummen-Ermittlung wird allgemein auf die Antwort zu Nr. 8 verwiesen. Ein Ausgleich zwischen dem Zuweisungspreis (der auf den mittleren Stückkosten basiert) und den bisherigen Stückkosten eines 5/5 Einzelbezirkes findet nicht statt, da er dem Grundsatz des einheitlichen Zuweisungspreises (und damit der aufgabenbezogenen Globalsummenzuweisung) widersprechen würde. Berlin, den 25.08.2017 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen S18-11986 S18-11986