Drucksache 18 / 11 989 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 10. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. August 2017) zum Thema: Was gilt der Denkmalschutz in der Siedlung am Steinberg? und Antwort vom 23. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Kultur und Europa Oberste Denkmalschutzbehörde/UNESCO-Welterbe Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 11989 vom 10.08.2017 über Was gilt der Denkmalschutz in der Siedlung am Steinberg? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann wurden für welche konkreten Bauabschnitte in der Siedlung am Steinberg in Reinickendorf Baugenehmigungen und denkmalpflegerische Genehmigungen erteilt und welche konkreten Auflagen beinhalteten diese? Zu 1.: Aufgrund fehlender Instandhaltungen sind Mängel an den denkmalgeschützten Gebäuden entstanden. Infolge eines Eigentümerwechsels plante der neue Eigentümer die denkmalgerechte Sanierung und Instandsetzung der Gesamtsiedlung. Um eine Grundlage für die Sanierung zu schaffen, wurden anhand eines Musterhauses die denkmalpflegerisch durchzuführenden Arbeiten abgestimmt. Das Musterbauvorhaben An der Heide 4 diente dem Bezirksamt Reinickendorf als Grundlage für alle weiteren Genehmigungen. Mit in diese Genehmigungen wurden dann die während der Bauphase gefassten Abstimmungsergebnisse aufgenommen, sodass für die Reihenund Mehrfamilienhäuser vom Bezirksamt Reinickendorf eine grundsätzliche Genehmigung im Jahre 2011 erteilt worden ist. Die in der Genehmigung gemachten Auflagen umfassen alle Außenbauteile, wie Putz, Farbe, Fenster, Fensterläden, Haustüren usw. 2. Ist es zutreffend, dass diese Genehmigungen mittlerweile ausgelaufen sind und somit nicht mehr ausgenutzt werden könnten? Seite 2 von 3 Zu 2.: Die Genehmigungen sind nicht ausgelaufen, da sie vom Bezirksamt Reinickendorf verlängert wurden. 3. Welche denkmalpflegerischen Überlegungen zum Erhalt der charakteristischen und baugeschichtlich bedeutenden Siedlung am Steinberg lagen den Entscheidungen der Unteren Denkmalschutzbehörde Reinickendorf und des Landesdenkmalamtes zugrunde und wie begründen sich diese? Zu 3.: Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, war der Erhaltungszustand der Siedlung vor dem Erwerb durch den neuen Eigentümer bedenklich, sodass die Sanierung der Gebäude dringend notwendig war. In dem zwischen der unteren Denkmalschutzbehörde des Bezirksamts Reinickendorf, dem Landesdenkmalamt Berlin und dem Eigentümer entwickelten Konzept ging es zum einen um die Wiederherstellung und den langfristigen Erhalt der Siedlung, zum anderen darum, den Ansprüchen heutiger Wohnverhältnisse nachzukommen. 4. Wie kann es sein, dass die Denkmalpflege in so einem sensiblen Areal Dachausbauten für offene Lofts, die Anlage von Stellplätzen auf Mietergärten oder Dachanhebungen genehmigt hat, obwohl sie den Charakter der Siedlung zum Negativen verändern würden? Zu 4.: Die Denkmalpflege ist der Auffassung, dass die beantragten und genehmigten Maßnahmen den Charakter der Siedlung nicht negativ verändern. 5. Hat es über diese Genehmigungen ein offizielles Einvernehmen zwischen dem Bezirk Reinickendorf und dem Landesdenkmalamt gegeben und wo ist dieses dokumentiert? Zu 5.: Die Genehmigungen der unteren Denkmalschutzbehörde des Bezirksamts Reinickendorf wurden im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde erteilt. Dies ist in den Akten des Bezirksamts Reinickendorf dokumentiert. 6. Inwieweit kann nach den geplanten, aber größtenteils noch nicht realisierten Umbaumaßnahmen überhaupt noch von einem denkmalgeschützten Ensemble gesprochen werden? Zu 6.: Grundsätzlich bleibt der Denkmalstatus auch nach Sanierungsvorhaben bestehen, solange die Gründe, derentwegen ein Denkmal unter Schutz gestellt wurde, nachvollzogen werden können und ausreichend Originalsubstanz vorhanden ist. 7. Wie beurteilt der Senat das Verhalten der Eigentümer dort, die einerseits seit 20 Jahren Leerstand und Verfall von Wohnraum produzieren, andererseits mit den verbliebenen Mietern zahlreiche Gerichtsverfahren führen, die bereits intensiver Bestandteil medialer Berichterstattung waren ? Seite 3 von 3 Zu 7.: Die Vernachlässigung der gesetzlich bestehenden Erhaltungspflicht von Denkmalen ist an sich ärgerlich und Leerstand von Wohnraum ist in Zeiten knappen Wohnraums besonders beklagenswert. Der Senat bedauert die gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Eigentümer und Mieterinnen und Mietern. Berlin, den 23.08.2017 In Vertretung Gerry Woop Senatsverwaltung für Kultur und Europa S18-11989 S18-11989