Drucksache 18 / 12 038 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 08. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. August 2017) zum Thema: Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) und Antwort vom 23. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12038 vom 8. August 2017 über Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Was unternimmt der Senat mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel zur Gewährleistung der Funktion und Kommunikation über das besondere elektronische Anwaltspostfach durch die dazu Berechtigten und Verpflichteten? Zu 1.: Das beA-System mit etwa 165.000 Postfächern wurde von der Bundesrechtsanwaltskammer am 28.11.2016 in Betrieb genommen. Bei der Entwicklung des Systems wurde darauf geachtet, dass es mit der bestehenden Infrastruktur der Justiz, dem Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), kompatibel ist. Nachrichten, die aus beA-Postfächern versandt werden, können von den elektronischen Postfächern der Justiz empfangen und verarbeitet werden. In Berlin ist der elektronische Rechtsverkehr (ERV) mit Ausnahme von Grundbuchsachen eröffnet. Alle Berliner Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sind mit EGVP-Postfächern ausgestattet und können darüber bereits jetzt beA-Nachrichten empfangen. 2. Welche Folgen ergeben sich ab dem 01.01.2018 für wen in Bezug auf das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (bitte für jeden Betroffenen gesondert darstellen)? Zu 2.: Ab 01.01.2018 sollen alle Gerichte der Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit über den ERV erreichbar sein. Allerdings können die Länder diesen Zeitpunkt um ein oder zwei Jahre nach hinten verschieben. In Berlin ist dies nicht beabsichtigt . Sobald der ERV eröffnet ist, können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dokumente persönlich aus ihrem beA ab 01.01.2018 auch ohne qualifizierte elektronische Signatur an die Gerichte versenden. Das beA ist dann ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 130a Absatz 3 und 4 Zivilprozessordnung (ZPO) und den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung. 2 3. Wer muss und wer darf ab dem 01.01.2018 mit wem über das besondere elektronische Anwaltspostfach kommunizieren? Zu 3.: Ab dem 01.01.2018 dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über das beA Dokumente auch ohne qualifizierte elektronische Signatur an die Gerichte versenden. Spätestens ab 01.01.2022 wird die Anwaltschaft flächendeckend verpflichtet sein, elektronisch mit der Justiz zu kommunizieren. Die Länder können per Rechtsverordnung die Pflicht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei den Gerichten von 2022 auf 2020 vorziehen. Bis zum 31.12.2017 gilt nach § 31 RAVPV (Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer) eine Übergangsphase, in der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Nachrichten über das beA nur gegen sich gelten lassen müssen, wenn sie dies ausdrücklich erklärt haben. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind bereits seit dem 01.01.2017 verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich beim elektronischen Schutzschriftenregister einzureichen (§ 49c Bundesrechtsanwaltsordnung). 4. Ist der reibungslose Übergang zu der ab dem 01.01.2018 geltenden Nutzungspflicht sichergestellt? Zu 4.: Ja. Zur Nutzungspflicht siehe Antwort zu 3. Berlin, den 23. August 2017 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-12038 S18-12038