Drucksache 18 / 12 049 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 24. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. August 2017) zum Thema: Radikale Moscheen und Hassprediger in Berlin – Was kann das Land dagegen tun? II und Antwort vom 30. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12049 vom 24. Juli 2017 über Radikale Moscheen und Hassprediger in Berlin–Was kann das Land dagegen tun? II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Moscheen und öffentliche Gebetsräume existieren im Land Berlin oder sind dem Senat bekannt? (Aufstellung nach Bezirken erbeten.) Zu 1.: Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind dem Senat über 100 Moscheen und öffentliche Gebetsräume in Berlin bekannt. 2. Wie viele Moscheen gelten als Zentren der Islamismus- und Salafismusradikalisierung in Berlin? (Aufstellung nach Bezirken erbeten.) Zu 2.: Ein Überblick über relevante Moscheen in Berlin, die als Trefforte von Islamisten und Salafisten fungieren, findet sich im jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. 3. Bilden Einrichtungen in den Polizeidirektionen 3 und 5 einen wesentlichen Schwerpunkt der Islamismus - und Salafismusradikalisierung in Berlin und wie hat sich die Lage in diesen beiden Direktionen in den letzten fünf Jahren entwickelt? Zu 3.: Die relevanten Einrichtungen in den genannten Polizeidirektionen 3 und 5 bilden bei gleichbleibender Lageentwicklung auch weiterhin einen Schwerpunkt der Islamismus - und Salafismusradikalisierung in Berlin. 4. Wie reagiert das Land Berlin auf Terrorismusfinanzierung über Moscheen oder deren Vereine in Berlin und welche Möglichkeiten sind vorhanden dagegen vorzugehen? Zu 4.: Sofern die Polizei Kenntnis über Sachverhalte im Zusammenhang mit einer möglichen Terrorismusfinanzierung erlangt, führt dies zur Einleitung eines Ermittlungsver- Seite 2 von 2 fahrens, das strafrechtliche Konsequenzen (vgl. § 129a Absatz 5 des Strafgesetzbuches und § 89a Absatz 2 Nummer 4 des Strafgesetzbuches) nach sich ziehen kann. Steht die Terrorismusfinanzierung darüber hinaus im Kontext mit Moscheen, erfolgt die Prüfung eines möglichen Vereinsverbotes durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport. 5. Wie viele salafistische „Hassprediger“ sind in den letzten zehn Jahren in der „Al-Nur-Moschee“ aufgetreten? (Bitte um Einzelaufstellung mit konkreten Daten.) Zu 5: Imame, deren Predigten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und/ oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, können sowohl feste Imame einer Moschee als auch Gastprediger sein, die nur vereinzelt dort auftreten. Laut dem Senat vorliegenden Erkenntnissen haben sich in der „al-Nur-Moschee“ während der vergangenen 10 Jahre sechs Imame gewaltbefürwortend und zum Teil auch in antisemitischer Weise geäußert. Darüber hinaus wurden bei einem Prediger antisemitische Aussagen ohne Gewaltbezug festgestellt, ein Imam sprach sich dezidiert gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau aus. 6. Bleibt es bei der Feststellung von 2015, dass nur zwei „Hassprediger“ in den letzten fünf Jahren in Berlin aufgetreten sind oder wird eine Dunkelziffer, möglicherweise im zweistelligen Bereich, vermutet ? Ist es möglich, dass es zu Auftritten dieser Personen ohne Kenntnis des Senats kam oder kommt? Zu 6.: Dies ist möglich. Daher lässt sich keine abschließende Aussage treffen. 7. Wie oft wurde in den letzten zehn Jahren konkret gegen „Hassprediger“ in Berlin mit straf- und aufenthaltsrechtlichen Mitteln vorgegangen? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) Zu 7.: Ein Imam, der in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern in seinen Predigten zu Hass und Gewalt gegen „Ungläubige“ und Juden aufgerufen hat, ist im Oktober 2007 abgeschoben worden. In den Jahren 2010 bis 2015 wurde gegen einen Prediger einer islamischen Gemeinde , der von 1996 bis 2004 den Einsatz terroristischer Mittel gegen Israel gutgeheißen hat, strafrechtlich ermittelt. Er wurde in der Folge ausgewiesen. Gegen einen dänischen Imam wurde aufgrund seiner Predigt in Berlin vom 18. Juli 2014 ein Strafermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung geführt. Nach erfolgter Verurteilung wurde durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten am 08. August 2017 gemäß des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern der Verlust des Freizügigkeitsrechts für die Dauer von fünf Jahren festgestellt. Es besteht noch keine Rechtskraft. Eine gesonderte Statistik über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gegen extremistische Prediger wird in der Ausländerbehörde nicht geführt. Berlin, den 30. August 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12049 S18-12049