Drucksache 18 / 12 073 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Derya Çağlar (SPD) vom 15. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Aug. 2017) zum Thema: Auskunftssperren im Melderegister und Antwort vom 21. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Derya Çağlar (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 12 073 vom 15. August 2017 zum Thema: Auskunftssperren im Melderegister ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Um schutzwürdige Belange von Bürger*innen zu wahren, erlaubt das Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunftssperren nach § 51 Auskunftssperre und §52 Bedingter Sperrvermerk. Laut https://service.berlin.de/dienstleistung/120678/ werden Auskunftssperren in „begründeten Einzelfällen“ eingerichtet. Die Auskunftssperre kann bei den Bürgerämtern der Bezirke beantragt werden. Wer entscheidet über die Einrichtung der Auskunftssperre im Einzelfall nach § 51 BMG? Liegt die Entscheidung beim Bezirksamt in dem der Antrag gestellt wird oder erfolgt eine zentrale Entscheidung beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)? Zu 1.: Nach Nr. 33 Abs. 1 Buchstabe b) zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) ist allein das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten für die Errichtung, Überwachung und Ablehnung von Auskunftssperren nach § 28 Abs. 5 und 6 des Meldegesetzes (Anm.: jetzt § 51 des Bundesmeldegesetzes –BMG-) zuständig. 2. Gibt es berlinweit einen objektiven Kriterienkatalog der sicherstellt, dass Anträge nach § 51 durch jedes Bezirksamt bzw. jede/n Mitarbeiter*in nach bestem Wissen und Gewissen gleich entschieden werden können? a. Wenn ja, bitte den Kriterienkatalog/die Umsetzungsanweisung beifügen. b. Wenn nein, wer ist in Person/als Gremium für die Setzung der Kriterien auf Bezirksebene zuständig? Wenn sich die Zuständigkeiten nach Bezirken unterscheiden, bitte aufschlüsseln. Zu 2.: Es gibt keinen Kriterienkatalog, vielmehr wird im Wege der Einzelfallprüfung jede geltend gemachte Gefährdung individuell geprüft und über die Eintragung einer Auskunftssperre entschieden. Zudem wird die zu Auskunftssperren ergangene Rechtsprechung beachtet. Seite 2 von 3 3. Die Internetseite https://service.berlin.de/dienstleistung/120678/ listet „objektive Nachweise“ beispielhaft auf. Welche Nachweise werden grundsätzlich anerkannt? Bitte vollständig auflisten. Zu 3.: Im Wege der Einzelfallprüfung wird jeder individuell vorgebrachte Sachvortrag und die zur Glaubhaftmachung ggf. vorgelegten Unterlagen hinsichtlich ihrer Geeignetheit im Rahmen des Verfahrens geprüft. Eine Pauschalliste hinsichtlich der Nachweiserbringung existiert nicht. 4. Wird der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG automatisch gesetzt, wenn die Meldeanschrift den Kriterien nach § 52, Absatz 1, entspricht (z. B. JVA, Frauenhaus)? a. Wenn nein, warum nicht? Zu 4.: Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet, sich aktiv Wissen über Einrichtungen nach § 52 BMG anzueignen. Es wird davon ausgegangen, dass die Leitung einer solchen Einrichtung Sorge für die Eintragung bedingter Sperrvermerke trägt oder die betroffenen Personen darauf hinweist. Die Meldebehörde hat Kenntnis von den Einrichtungen gemäß § 52 BMG in den Fällen, in denen entsprechende Angaben auf dem Meldeschein gemacht werden. oder in denen sich aufgrund des Gesprächs mit der meldepflichtigen Person oder aus der angegebenen Adresse ergibt, dass die meldepflichtige Person in einer der in § 52 Absatz 1 BMG angegebenen Einrichtungen wohnt. 5. Wie viele Anträge nach § 51 BMG wurden im Jahr 2016 insgesamt gestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Bezirk.) 6. Wie vielen Anträgen nach § 51 BMG wurde hiervon stattgegeben? (Bitte aufschlüsseln nach Bezirk und Grund der Beantragung.) 7. Wie viele Anträge nach § 51 BMG wurden hiervon abgelehnt? (Bitte aufschlüsseln nach Bezirk und Grund der Ablehnung. Bitte auch den ursprünglichen Antragsgrund angeben!) Zu 5.-7.: Eine nach Bezirken oder individuell geltend gemachter Gefährdungsgründe gegliederte Statistik wird im Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nicht geführt. Zudem ist anhand der Fallzahlenstatistik nicht der konkrete Ausgang eines Antrags erfasst, sondern lediglich absolute Fallzahlen, da Antragsbearbeitungen auch jahresübergreifend stattfinden können. Im Jahr 2016 wurden insgesamt 5.270 Anträge auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG gestellt. 3.758 Anträgen wurde im Jahr 2016 stattgegeben, 242 Anträge wurden abgelehnt und 1.119 Anträge wurden von der Antragstellerin/ dem Antragsteller zurück genommen. 8. Wie viele Meldeanfragen wurden 2016 aufgrund einer Auskunftssperre nach § 51 BMG abgelehnt? 9. Wie viele Meldeanfragen wurden 2016 aufgrund einer Auskunftssperre nach § 52 BMG abgelehnt? 10. In wie vielen Fällen wurden betroffene Personen nach § 52, Absatz 2 gehört? a. In wie vielen Fällen wurde nach Anhörung eine Meldeauskunft erteilt? b. Welche Stelle führt die Anhörung durch und aufgrund welcher Kriterien? (Bitte ausführlich beantworten und äquivalent zu den Fragen 1, 2 und 3). Seite 3 von 3 Zu 8.-10.: Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangaben führt zu den in den Fragen 8.-10. genannten Geschäftsfällen keine Statistik. Die Anhörung nach § 52 Absatz 2 Satz 2 BMG erfolgt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach den individuellen Erfordernissen des Einzelfalls. Berlin, den 21. August 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12073 S18-12073