Drucksache 18 / 12 081 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kurt Wansner (CDU) vom 14. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. August 2017) zum Thema: Öffentliche Finanzierung von Chaos und Randale – Rigaer Straße 94 und Antwort vom 29. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Aug. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Kurt Wansner (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12081 vom 14. August 2017 über Öffentliche Finanzierung von Chaos und Randale - Rigaer Straße 94 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Liegen dem Senat Erkenntnisse bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewohner der Rigaer Straße 94 vor, insbesondere bezüglich des Bezugs von staatlichen Transferleistungen nach den jeweiligen Sozialgesetzbüchern? 2. Wie viele Bewohner der Rigaer Straße 94 beziehen staatliche Transferleistungen nach dem SGB II und XII? 3. Liegen dem Senat Erkenntnisse zu dem Gesamtvolumen der staatlichen Transferleistungen aller Bewohner des Hauses Rigaer Straße 94 pro Jahr vor? 4. Sind mit den Transferleistungen Auflagen verbunden und wenn ja, welche? Zu 1. bis 4.: Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen ist die Sicherung des Existenzminimums an gesetzliche Bedingungen geknüpft. 5. Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen können die Bezieher staatlicher Transferleistungen in Regress bezüglich des Leistungsbezugs genommen werden? 6. Wäre ein Regress hinsichtlich des Bezugs von staatlichen Transferleistungen damit zu begründen, dass der Leistungsbezieher Straftaten begangen hat? a) Wenn nein, warum nicht und wenn ja, wie weit hat der Senat diesen Weg bisher beschritten? 2 Zu 5. bis 6. a): Die §§ 45 ff des SGB X regeln unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich ggf. zu viel gezahlter Leistungen. Darüber hinaus wird neben den genannten Regelungen auf § 34 SGB II „Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten“ verwiesen. Die Geltendmachung möglicher Erstattungs-, Rückzahlungs-, bzw. Ersatzansprüche obliegt den Leistungsbehörden. Im Übrigen kennt die Bundesgesetzgebung keine Verknüpfung von Leistungsgewährung und etwaigen Straftaten. Berlin, den 29. August 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-12081 S18-12081