Drucksache 18 / 12 090 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) und Maik Penn (CDU) vom 14. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. August 2017) zum Thema: Verwendung der Ausgleichsabgabe zur Verbesserung der Berufschancen von Schwerbehinderten und Antwort vom 04. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Burkhard Dregger (CDU) und Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12090 vom 14. August 2017 über Verwendung der Ausgleichsabgabe zur Verbesserung der Berufschancen von Schwerbehinderten ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch waren die Aufwendungen des Landes Berlin (Mittel der Ausgleichsabgabe) für den Integrationsfachdienst (IFD), der ausschließlich die Minderleistungen der beschäftigten Menschen mit Behinderung feststellt, seit dem Jahre 2016? Zu 1.: Im Jahr 2016 wurden gemäß Schlussabrechnung für den Integrationsfachdienst für fachdienstliche Stellungnahmen (IFD FdSt) Mittel aus der Ausgleichsabgabe in Höhe von 199.289,17 € aufgewandt. Es wurden in diesem Zeitraum durchschnittlich 3 Vollzeitfachkräfte beschäftigt. In 2017 sind bis einschließlich der Abschlagszahlung für August 2017 insgesamt 153.788 € verausgabt worden. 2. Mit welchen entsprechenden Ausgaben rechnet das Land Berlin hierfür in den Jahren ab 2017? Zu 2.: Gemäß aktueller Haushaltsplanung sind in den Folgejahren folgende Ausgaben vorgesehen: 2017 2018 2019 282.278,00 € 307.940,00 € 311.020,00 € 2 Erläuterungen: 2017 Pauschale: bis zu 76.985,00 € je Fachkraft-Vollzeitstelle Januar bis April 2017 = 3 Fachkraft-Vollzeitstellen Mai bis Dezember 2017 = 4 Fachkraft-Vollzeitstellen 2018 Pauschale: bis zu 76.985,00 € je Fachkraft-Vollzeitstelle; 4 Fachkraft- Vollzeitstellen 2019 Pauschale: bis zu 77.755,00 € je Fachkraft-Vollzeitstelle; 4 Fachkraft- Vollzeitstellen Die zusätzliche 4. Fachkraft ab Mai 2017 ist insbesondere für die Erstellung fachdienstlicher Stellungnahmen im Bereich der Integrationsfirmen vorgesehen. 3. Wie viele Feststellungsverfahren wurden im Jahr 2016 durchgeführt? Zu 3.: Im Jahr 2016 wurden vom IFD FdSt insgesamt 238 fachdienstliche Stellungnahmen abgegeben. 4. Wie viele dieser Feststellungsverfahren sind in Integrationsbetrieben und wie viele in sonstigen Unternehmen durchgeführt worden? Zu 4.: Von den 238 fachdienstlichen Stellungnahmen bezogen sich 9 auf Integrationsfirmen, die übrigen auf sonstige Unternehmen. 5. Welche Gründe gibt es für die Verwaltung, bei den aus Landesmitteln finanzierten Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte nicht die prozentuale Pauschalierung der Minderleistung einzuführen, wohingegen dies bei den durch Bundesmittel (Modellprogramm AlleImBetrieb) finanzierten entsprechenden Arbeitsplätzen bereits der Fall ist? 6. In Bezug auf die Aussage im Koalitionsvertrag, wonach Integrationsbetriebe besonders gefördert werden sollen, welche Gründe sprechen dagegen, den Minderleistungsausgleich aus Landesmitteln mit auskömmlichen 30 % des Arbeitgeberbruttoentgelts anzusetzen? Zu 5. und 6.: Bei dem Minderleistungsausgleich handelt es sich gem. § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) um „überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar ist.“ Für die über das Bundesprogramm AlleImBetrieb geförderten schwerbehinderten Menschen werden den Integrationsfirmen derzeit pauschal 27 % bzw. 35 % (35 % u. a. für Abgängerinnen und Abgänger der Werkstätten für behinderte Menschen) des Arbeitnehmerbrutto-Gehalts zum Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen gezahlt. Es handelt sich dabei um eine testweise Erprobung einer gehaltsabhängigen 3 Pauschale, wie sie von der Landesarbeitsgemeinschaft der Integrationsfirmen gewünscht wird. Die hierfür geltende Arbeitsanweisung des Integrationsamtes vom 01.07.2016 ist im Vorfeld einvernehmlich - einschließlich der testweisen Erprobung der unternehmensunabhängigen Pauschale auf der Basis des Arbeitnehmerbrutto-Gehalts - mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Integrationsfirmen abgestimmt worden. Vorgesehen ist, im Laufe des Jahres 2019 Abstimmungsgespräche mit dem für die Integrationsfirmen zuständigen Integrationsamt des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) sowie der Landesarbeitsgemeinschaft der Integrationsfirmen durchzuführen. Dabei wird u. a. als Ergebnis der gewährten Pauschalierung im Rahmen von AlleImBetrieb zu prüfen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen (unternehmensunabhängige) Pauschalen künftig seitens des Integrationsamtes gewährt werden könnten. Eine nachträgliche generelle Umstellung von der derzeitigen in der Regel unternehmensabhängigen Pauschalierung hin zu einer einkommensabhängigen Pauschalierung stellt eine grundsätzliche Änderung - in gewisser Weise einen Systemwechsel - hinsichtlich des Ausgleiches von außergewöhnlichen Belastungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers bei der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen dar. Eine einkommensabhängige Pauschalierung berücksichtigt einerseits nicht die tatsächlichen erheblichen behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen in Ausübung der Arbeitsaufgabe und anderseits nicht den tatsächlichen im Einzelfall erforderlichen erheblichen Bedarf an personeller Unterstützung. Genau das ist aber Gegenstand der Förderung zum Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen bei der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Im Übrigen erfolgen derartige individuelle Feststellungen bei allen anderen Arbeitgebern auch - eben zur Ermittlung der konkreten tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen. Die Zahlung einer solchen Leistung setzt ferner die Prüfung voraus, ob im Einzelfall durch eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, durch eine Umsetzung oder ggf. Qualifizierung die außergewöhnliche Belastung reduziert werden kann oder gänzlich entfällt. Art und Höhe der Leistung (die Zuschüsse zu den notwendigen Kosten) bestimmen sich im Übrigen nach dem Willen des Gesetzgebers nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. § 27 Abs. 3 SchwbAV). Die generelle Umstellung auf eine einkommensabhängige Pauschale von z. B. 30 % des Arbeitnehmerbrutto-Gehalts hätte Mehrkosten (im Verhältnis zu den gegenwärtigen Ausgaben - wobei die Berechnungen auf der Basis der für 2015 vorliegenden Daten erstellt wurden) aus Mitteln der Ausgleichsabgabe in einer Größenordnung von ca. 12 % zur Folge. Gleichzeitig würde sich aber nach den Ermittlungen es Integrationsamtes bei ca. 12 Integrationsfirmen der Zuschuss gegenüber dem Ist verringern. Die Existenz dieser 12 Unternehmen wäre damit gefährdet, neben der Pauschale wären weitere Zuschüsse zu zahlen. Bei einer Pauschale auf der Basis von 30 % der Arbeitgeberbrutto-Ausgaben würden dem Integrationsamt Mehrkosten (s. o.) in Höhe von ca. 35 % entstehen. Eine solche Erhöhung verbietet sich einerseits in Anbetracht der tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel aus der Ausgleichsabgabe und anderseits weil nicht erkennbar ist, dass der bisher gezahlte Zuschuss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die außergewöhnlichen Belastungen nicht hinreichend kompensiert um weiterhin wettbewerbsfähig zu sein. 4 Darüber hinaus hat der Senat u. a. auch erhebliche Bedenken bei einer Umstellung hin zu einer einkommensabhängigen Pauschale zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen wegen folgender Annahme: Integrationsfirmen, die relativ leistungsfähige Personen aus der Zielgruppe nach § 132 SGB IX (Definition des Personenkreises der schwerbehinderten Menschen in Integrationsfirmen) einstellen und diesem Personenkreis ein ggf. höheres Gehalt zahlen, erhalten bei der hier in Rede stehenden Pauschalierung mehr Zuschüsse als andere Integrationsfirmen, die leistungsschwächere Personen aus der Zielgruppe vergütet nach Mindestlohn beschäftigen. Ein finanzieller Anreiz bzw. ein tatsächlicher einzelfallbezogener Ausgleich für die Beschäftigung von besonderes betroffenen, leistungsschwächeren schwerbehinderten Menschen geht durch eine Pauschalierung auf der Basis des Einkommens verloren. Das kann einerseits behindertenpolitisch nicht gewollt sein. Andererseits ist das nicht im Sinne einer vom Gesetzgeber gewollten Förderung zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen. 7. Welche Finanzierungsquellen können erschlossen werden, um trotz lt. BIH voraussichtlich stagnierender Ausgleichsabgabe, zukünftig neu entstehende Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen unterstützen zu können? Zu 7.: Bei den Integrationsfirmen handelt es sich letztlich um Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes. Zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit erhalten sie aus Mitteln der Ausgleichsabgabe u. a. investive und laufende Leistungen, um Nachteile, die aus der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen resultieren, möglichst auszugleichen. Darüber hinaus stehen den Integrationsfirmen die gleichen Förderprogramme o. ä. Hilfen zur Verfügung wie anderen Unternehmen, die sich wirtschaftlich betätigen. Bereits lange vor dem Start von AlleImBetrieb haben die Länder - einschließlich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) - darauf aufmerksam gemacht, dass die im Rahmen von AlleImBetrieb neu geschaffenen Arbeitsplätze in Integrationsfirmen nach Auslaufen des Programms zu erheblichen Mehrkosten bei den Ländern - konkret bei den Integrationsämtern - führen werden. Da die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe nicht im gleichen Umfang steigen werden, muss die Förderung auch von Integrationsfirmen maßvoll im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen. Nicht notwendige Mehrausgaben, wie in Beantwortung der Fragen 5 und 6 dargelegt, sind insofern auch im Interesse eines dauerhaften Erhalts der neu geschaffenen Arbeitsplätze in Integrationsfirmen nicht angezeigt. Berlin, den 04. September 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-12090 S18-12090