Drucksache 18 / 12 100 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 16. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. August 2017) zum Thema: Saugstellen für Löschwasser und Antwort vom 30. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 12 100 vom 16. August 2017 über Saugstellen für Löschwasser Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche gesetzlichen Vorschriften gibt es für Saugstellen zur Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall und wo ist geregelt, wann und wo eine solche Saugstelle zu errichten ist? Antwort zu 1: Kann die Löschwasserversorgung nicht über Hydranten in den öffentlichen Verkehrsflächen sicher gestellt werden oder ist die öffentliche Löschwasserversorgung nicht ausreichend, kann sie über Wasserentnahmestellen an offenen Gewässern („Saugstellen“) realisiert werden, sofern zu jeder Jahreszeit die Wasserentnahme gewährleistet ist. In einem bauaufsichtlichen Verfahren muss diese Form der Löschwasserversorgung im Brandschutznachweis gemäß § 66 Abs. 1 Bauordnung für Berlin (BauO Bln), der für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 sowie für Sonderbauten durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen ist, dargestellt und begründet werden. Frage 2: Wer kontrolliert nach Errichtung die Funktionsfähigkeit und führt deren Abnahme durch? Antwort zu 2: Verantwortlich für die Errichtung einer notwendigen Saugstelle sind gemäß § 53 BauO Bln die Bauherrin oder der Bauherr bzw. die von ihr oder ihm nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 BauO Bln Beteiligten. Sofern der Brandschutznachweis bauaufsichtlich zu prüfen ist, wird sich nach den seit 1. Februar 2006 geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz im Rahmen der Bauüberwachung von der Errichtung einer funktionsfähigen Saugstelle überzeugen. 2 Frage 3: Ist es zutreffend, dass die Wartung der Saugstelle immer bei den Grundstückseigentümern liegt? Antwort zu 3: Ja, gemäß § 81 Abs. 1 BauO Bln sind bauliche Anlagen mindestens in dem Zustand zu erhalten, der den bei der Errichtung geltenden Vorschriften entspricht. Frage 4: Inwiefern und durch wen finden Kontrollen statt, ob die Eigentümer ihrer Wartungspflicht auch nachkommen und somit im Brandfall die Bereitstellung von Löschwasser gesichert ist? Antwort zu 4: Sofern Brandsicherheitsschauen gemäß § 5 der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung) von den bezirklichen Bauaufsichtsbehörden durchgeführt werden, wird der Funktionsfähigkeit von Saugstellen und deren Wartung kontrolliert. Frage 5: Welches Bußgeld droht dem Eigentümer im Falle einer nicht funktionsfähigen Saugstelle? Frage 6: Wie viele derartige Verfahren werden im Durchschnitt pro Jahr geführt? Antwort zu 5 und 6: Ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 BauO Bln ist kein Ordnungswidrigkeitstatbestand. Wird dieser Verstoß der bezirklichen Bauaufsichtsbehörde als zuständige Ordnungsbehörde bekannt, wird sie eine Anordnung zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer Saugstelle erlassen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt nach § 84 Abs. 1 BauO Bln ordnungswidrig. Eine Ordnungswidrigkeit kann nach § 84 Abs. 2 BauO Bln mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Frage 7: Welche Konsequenzen hat die nicht funktionsfähige Saugstelle für die Eigentümerin der Gaststätte Neu- Helgoland, die – siehe Beantwortung der Anfrage 18/11 906 – ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und somit beim Großbrand vom 18./19. Juli 2017 für eine erhebliche Löschverzögerung gesorgt hat? Antwort zu 7: Nach Aussage des Bezirks Treptow-Köpenick prüft derzeit die Bauaufsichtsbehörde, ob und welche Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten gemäß § 85 BauO Bln dem Eigentümer vorgeworfen werden können und ob es sich dabei um fahrlässig oder vorsätzlich begangene Verstöße handelt. Im Ergebnis dessen wird ggf. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit dem Ziel einer Bußgeldfestsetzung eingeleitet werden. Berlin, den 30.08.2017 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-12100 S18-12100a