Drucksache 18 / 12 134 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marc Urbatsch (GRÜNE) vom 22. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. August 2017) zum Thema: EUREF - Mitnahmeeffekte nicht ausgeschlossen? und Antwort vom 05. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Marc Urbatsch (Bündnis 90/Die Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 134 vom 22.08.2017 über EUREF – Mitnahmeeffekt nicht ausgeschlossen? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Während der GRW-Antragsbearbeitung zur Erschließung des EUREF-Geländes in Schöneberg wurde durch die Rechtsabteilung der Senatsverwaltung mehrfach die nicht ausreichend erbrachte Subsidiaritätsüberprüfung angemahnt. Wurde dieser Aufforderung im weiteren Verlauf der Antragsbearbeitung nachgekommen? a) Falls ja, anhand welcher Dokumente wurden diese dargelegt? Mit welchem Ergebnis? Zu 1.-1.a): Die Subsidiaritätsprüfung wurde auf der Grundlage der Unterlagen zum Antrag auf Gewährung einer GRW-Zuwendung unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft mit dem Ergebnis durchgeführt, dass der GRW-Antrag am 27.5.2013 positiv beschieden wurde (GRW: Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"). 2. Laut Angaben der DB AG war eine Realisierung der wesentlich kostengünstigeren, sog. „Verschwenkungslösung“ über die stillgelegten Gleise der Ringbahn bis ins Jahr 2015/16 für den Bau einer Erschließungsstraße prinzipiell möglich. Die Umsetzung des Brückenbauwerks im Rohbau wäre bis zu diesem Zeitpunkt auch baulogistisch (Vgl. Schreiben Hoffmann/Leichter 2012) möglich gewesen. Eine entsprechende Planungsvereinbarung hat der Senat am 26.09.2013 bzw. 21.10.2013 mit der DB AG unterzeichnet. Warum hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft bei der Prüfung des Förderantrags und der Höhe der vorläufigen Förderzusage im Mai 2013 (Baubeginn 2014) nicht die günstigere „Verschwenkungslösung“, sondern wesentlich kostenintensivere Brückenbaulösung zugrunde gelegt? Zu 2.: Weil sich die Entscheidung über die Gewährung einer GRW-Förderung auf die beantragte Maßnahme bezieht. a) Wie ist das mit Landeshaushaltsordnung bzw. Zuwendungsrecht vereinbar? 2 Zu 2.a): Die Entscheidung über die Gewährung einer GRW-Förderung hat sich nach der Landeshaushaltsordnung wie dem Zuwendungsrecht auf die beantragte Maßnahme zu beziehen. b) Wurde angesichts der Regelungen des städtebaulichen Vertrages von 2009 bzw. des tatsächlichen Planungsstandes dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend die Förderfähigkeit ausreichend geprüft? Zu 2.b): Ja. 3. Die Antwort auf eine Anfrage von 2012 (Drs. 17/10373) zu Frage 6 lautet: "Werden die Fördermittel nicht bewilligt, gelten die Regelungen des städtebaulichen Vertrags vom 10.07.2009 weiter.“ Ist durch die Vereinbarung im städtebaulichen Vertrag 2011, die auch unabhängig von einer GRW-Förderung die Kostenübernahme durch den PE vorsieht („übernimmt der Vorhabenträger die Kosten …, soweit diese Kosten … nicht durch GRW-Fördermittel abgedeckt sind“), nicht die Bereitschaft ggf. zur alleinigen Kostendeckung durch Eigenmittel, ggf. ohne Fördermittel, dokumentiert? Zu 3.: Nein, da Geschäftsgrundlage des städtebaulichen Vertrages nicht die unbegrenzte Kostenübernahme war. a)Welcher Schluss lässt sich daraufhin für die Fördermittelvergabe vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsgedankens ziehen? Zu 3. a): Das Ergebnis der Subsidiaritätsprüfung ist der Entscheidung über die Gewährung der GRW-Förderung zu entnehmen. 4. Es wurde im Nachtrags-Vertrag 2011 die GRW-Antragsstellung sowie die Herstellung der Erschließungsanlage durch das Land Berlin vereinbart, obwohl die Finanzierung der Erschließung durch den PE als Gegenleistung prinzipiell unverändert bestehen bleibt. Ist diese Vereinbarung nicht im Widerspruch zu §11(2) Satz 2 BauGesetzBuch, wonach die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzulässig ist, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung (die Erschließung) hätte? a) Falls nein, weshalb nicht? Zu 4.-4.a): Hierzu teilte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg mit: Die Vereinbarung steht nicht im Widerspruch zu § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB (Baugesetzbuch). Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Während nach der Ursprungsfassung des Vertrages der Vorhabenträger die Erschließungsanlagen in eigener Regie und auf eigene Kosten entsprechend eines noch abzuschließenden Erschließungsvertrages zu bauen hatte, wurde im 1. Nachtrag vom 21.11.2011 vereinbart, dass nunmehr das Land Berlin die Erschließungsanlagen herstellt und der Vorhabenträger hierfür die Kosten übernimmt, soweit sie nicht durch GRW-Fördermittel abgedeckt sind. Die Erschließung ist zwar eine Aufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB). Ein Anspruch auf Erschließung ist aber gemäß § 123 Abs. 3 BauGB grundsätzlich ausgeschlossen. Diese allgemeine Erschließungspflicht kann sich jedoch dann zu einem Erschließungsanspruch verdichten, wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB erlassen hat und sie ein zumutbares Angebot zum 3 Abschluss eines städtebaulichen Vertrages über die Erschließung ablehnt (§ 124 BauGB). Zwar handelt es sich bei dem Bebauungsplan 7-29 um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB. Gleichwohl besteht kein Erschließungsanspruch nach § 124 BauGB, weil die übrigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn weder ist der Bebauungsplan erlassen noch hat das Land Berlin ein zumutbares Angebot zum Abschluss eines Erschließungsvertrages abgelehnt. 5. Wie hoch waren die sich aus dem städtebaulichen Vertrag von 2009 ergebenden Kostenübernahmeverpflichtungen des PE insgesamt? Sind sog. Nebenkosten (A+U Maßnahmen, Planungskosten, Gutachten, Leitungskosten, Projektsteuerung) hierbei berücksichtigt? Wie hoch waren bzw. sind diese zusätzlich zu beziffern? Zu 5.: Die Kostenübernahmeverpflichtung des städtebaulichen Vertrages 2009 bezog sich auf die Planvariante 2b. Die Höhe der Nettobaukosten dieser Planvariante wurde seinerzeit vorläufig mit 4,99 Mio. € angenommen. Ob Nebenkosten darin enthalten und wie hoch diese waren, ist der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe nicht bekannt. 6. Stellt dieser Betrag eine Grundlage für die gemäß Subsidiaritätsprinzip aktuell aufzuwendenden Eigenleistungen dar? Zu 6.: Nein. a) Falls nein, ist die Förderquote von 60% beliebig? Welchen Stellenwert hat bei Fördermaßnahmen dann das sog. Subsidiaritätsprinzip Zu 6.a): Die Förderquote von 60 % stellt die Regelförderquote des GRW- Koordinierungsrahmens dar, sie ist bei der Entscheidung über die Höhe einer GRW- Förderung als Mindesthöhe bei förderfähigen Maßnahmen zu berücksichtigen. Demgegenüber entscheidet das Subsidiaritätsprinzip über die Förderfähigkeit einer Maßnahme. 7. Während des Genehmigungszeitraums 2013-2016 konnten aufgrund fehlender Voraussetzungen keine GRW-Mittel zur Erschließung des EUREF-Geländes ausgeschüttet werden. Für Umschichtungen zwischen den Jahrestranchen bestehen nur sehr begrenzte Möglichkeiten. Mit welchen Begründungen konnten trotz mangelnder Mitwirkung des PE bislang entsprechende Mittel umgeschichtet werden? Wie hat der Antragsteller die Notwendigkeit begründet? Zu 7.: Beim EUREF wie bei allen anderen GRW-Projekten erfolgen Umschichtungen auf Antrag der Fördermittelempfänger grundsätzlich im Rahmen der Verfügbarkeit von Mitteln, solange und soweit der Bewilligungsstelle keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass das genehmigte Projekt aufgegeben worden ist oder werden soll. Die Umschichtung der EUREF-Mittel erfolgte auch wegen des außerordentlichen Interesses des Landes Berlin an der erfolgreichen Umsetzung des EUREF, was eine angemessene verkehrliche Anbindung voraus setzt. 8. Mit welcher Begründung wurde der ursprüngliche Genehmigungszeitraum bis 31.12.2016 bis ins Jahr 2019 verlängert? Zu 8.: Siehe Antwort zu Frage 7. 4 a) Wie hoch sind die dafür vorgesehenen Fördersummen? Zu 8.a): Die Beträge der Investitionskosten und der Fördermittel sind in der Höhe unverändert. 9. Ist die Senatsverwaltung grundsätzlich bereit, die vorläufige Förderzusage über das Jahr 2019 hinaus zu verlängern, obwohl der PE offensichtlich seiner Mitwirkungspflicht nicht bzw. ungenügend nachkommt und GRW-Gelder somit grundsätzlich blockiert? a) Falls ja, wie ist dies vor dem Hintergrund o.g. Verhaltens des PE zu vertreten? Zu 9.-9.a): Siehe Antwort zu Frage 7. 10. Wie ist vor dem Hintergrund der vorläufigen GRW-Förderzusage zu bewerten, dass der PE mittels Gutachten versucht die Hinfälligkeit einer weitergehenden Erschließung durchzusetzen? Zu 10.: Hierzu liegen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe keine Erkenntnisse vor. 11. Existiert inzwischen ein gültiger Erschließungsvertrag mit den notwendigen Bürgschaften des Projektentwicklers? Zu 11.: Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg teilte dazu mit: Ein Erschließungsvertrag konnte bisher nicht abgeschlossen werden, da keine Einigung über die zu erbringenden Sicherheitsleistungen erzielt werden konnte. 12. Wurde eine neue Planungsvereinbarung zwischen DB Netz AG und der Senatsverwaltung abgeschlossen, nachdem die Planungsvariante A für die EUREF-Erschließung 2015 offiziell aufgegeben wurde? Zu 12.: Nein. a) Falls ja, welche Planungsvariante liegt ihr zugrunde? Zu 12.a): Entfällt. 13. Aufgrund fehlender materieller Planreife (Teilplanreife) konnte das Bezirksamt Schöneberg einem Bauantrag für das Gebäude 23 nicht zustimmen. Eine Festsetzung des Bebauungsplans ist derzeit nicht absehbar. Eine isolierte Betrachtung des in Rede stehenden Bauobjektes ist rechtlich nicht geboten. Sind weitere Baugenehmigungen auf dem EUREF-Gelände neben derjenigen für Haus 21- 22 vom Senat ausgesprochen worden? Zu 13.: Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg teilte dazu mit: Nein. Neben der Baugenehmigung für das Gebäude EC 21-22 ist keine weitere Baugenehmigung durch den Senat ausgesprochen worden. Jedoch hat der Grundstückseigentümer für ein weiteres Gebäude EC 23-24 einen Bauantrag gestellt, den das Bezirksamt ebenfalls mit der Begründung einer fehlenden materiellen Planreife versagt hat. Dagegen wurde Widerspruch beim Bezirksamt erhoben, der wegen der Dimension des versagten Bauvorhabens an die 5 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen weitergeleitet wurde. Diese hat aufgrund Ihrer Zuständigkeit den Widerspruchsbescheid für das beantragte Bürogebäude EC 23-24 erteilt. Dem Widerspruch wurde abgeholfen. Der Verwaltungsvorgang wurde an das Bezirksamt zurückgegeben und das Bezirksamt verpflichtet, vorbehaltlich der abschließenden Prüfung des Bauantrags, die Baugenehmigung zu erteilen. Dies ist aufgrund unvollständiger Unterlagen noch nicht erfolgt a) Falls ja, mit welcher baurechtlichen Begründung? Zu 13.a): Die Begründung zur Abhilfe des Widerspruchs stützt sich auf die - nach Auffassung der Senatsverwaltung - erfüllten Voraussetzungen zur Teil-Planreife des Bebauungsplans 7-29 nach § 33 BauGB bezüglich des betreffenden Vorhabens sowie auf die Einhaltung der dortigen Festsetzungen durch das Bauvorhaben. Berlin, den 05.09.2017 In Vertretung Henner B u n d e ............................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe S18-12134 S18-12134