Drucksache 18 / 12 138 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Gottfried Curio (AfD) vom 13. August 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. August 2017) zum Thema: Verfolgte Christen auch in Deutschland und Antwort vom 11. September 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Sep. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Dr. Gottfried Curio (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12138 vom 13.08.2017 über Verfolgte Christen auch in Deutschland ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Grundlage für die Beantwortung der Fragen zu 1. und 2. bildet der „Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK). Dabei handelt es sich entgegen der „Polizeilichen Kriminalstatistik“ (PKS) um eine Eingangsstatistik. Die Fallzählung erfolgt tatzeitbezogen, unabhängig davon, wann das Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Die in den folgenden Antworten gemachten statistischen Angaben stellen keine Einzelstraftaten der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) dar. Bei der Darstellung handelt es sich um Fallzahlen. Ein Fall bezeichnet jeweils einen Lebenssachverhalt in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit identischer oder ähnlicher Motivlage, unabhängig von der Zahl der Tatverdächtigen, Tathandlungen, Anzahl der verletzten Rechtsnormen oder der eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Die Fälle der PMK unterliegen bis zum Abschluss der Ermittlungen - gegebenenfalls bis zum rechtskräftigen Gerichtsurteil - einer Bewertung gemäß der angenommenen Tätermotivation. Darüber hinaus kann es vorkommen, dass Fälle der PMK erst nach dem Statistikschluss bekannt und entsprechend gezählt werden. Deshalb kommt es sowohl unter- als auch überjährig immer wieder zu Fallzahlenänderungen. 2 Es werden nur die Fälle gezählt, die gemäß den bundesweit verbindlichen Verfahrensregeln zur Erhebung von Fallzahlen im Rahmen des KPMD-PMK für Berlin statistisch zu zählen sind. Um die Fallzahlen übersichtlich und in Teilbereichen vergleichbar darzustellen, erfolgt die Unterteilung in die Deliktsarten Terrorismus, Gewaltdelikte, Propagandadelikte und sonstige Delikte. Terrorismus ist über die Strafbarkeit der Bildung einer terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129a, 129b Strafgesetzbuch (StGB) gesetzlich bestimmt. Als Terrorismus werden darüber hinaus schwerwiegende Politisch motivierte Gewaltdelikte (Katalogtaten des § 129a StGB) sowie Verstöße gegen §§ 89a, 89b, 89c und 91 StGB erfasst. Gewaltdelikte sind Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Brand- und Sprengstoffdelikte, Landfriedensbrüche, Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr , Freiheitsberaubung, Raub, Erpressung und Widerstands- sowie Sexualdelikte einschließlich der Versuche. Propagandadelikte sind Verstöße gegen § 86 StGB, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und gegen § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Die sonstigen Delikte beinhalten alle weiteren Strafrechtsnormen des StGB sowie der Strafrechtsnebengesetze, zum Beispiel § 185 StGB Beleidigung, § 303 StGB Sachbeschädigung oder Verstöße gegen das Versammlungsgesetz (VersG). Als Grundlage für die Beantwortung der Fragen wurden die Fallzahlen aus den Jahren 2014 bis 2016 und aus dem 1. Halbjahr 2017 betrachtet. Aufgrund des Anschlages auf den Berliner Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz und der damit verbundenen polizeilichen Maßnahmen waren im KPMD-PMK für das Jahr 2016 erhebliche Erfassungsrückstände zu verzeichnen, die durch die Polizei Berlin aufgearbeitet wurden. Dies hatte jedoch auch Auswirkungen auf die Fallerfassung des bisherigen Jahres 2017, so dass noch nicht alle Fälle für das 1. Halbjahr erfasst werden konnten. Dadurch kann es bei der Beantwortung von Anfragen zur Nennung von unterschiedlichen Fallzahlen kommen, da diese sich durch die noch immer erfolgenden Nacherfassungen auch weiterhin noch signifikant verändern können. Ich frage den Senat: Gut 100 Millionen Christen werden weltweit wegen ihrer Konfession verfolgt, so eine Studie des Hilfswerks „Open Doors“. 7100 wurden voriges Jahr ermordet, 2756 mehr als 2014. Wer kann, flieht. Die Zahl der Christen, die in Deutschland Asyl beantragten, stieg von 42.526 (2014) auf 69.591 im vergangenen Jahr. Verglichen mit den Zahlen der Antragssteller islamischen Glaubens – 2014 waren es 109.595, 2015 bereits 344.593 – sind die Christen klar in der Minderheit. 1) a) Wie viele und welche Arten von Straftaten (insb. Gewalt- und Sexualdelikte), bei denen religiöser Hass gegenüber Christen zumindest mit ein Motiv war, sind dem Senat berlinweit bekannt? b) Sind darüber hinaus auch Fälle von Mobbing, bei denen religiöser Hass gegenüber Christen zumindest mit einem Motiv war, berlinweit bekannt? 3 Zu 1.: a) Nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung wird in der elektronischen Aktenregistratur der Staatsanwaltschaft Berlin (MESTA) nicht erfasst, ob eine Straftat durch Hass auf Christen motiviert ist. Statistische Angaben sind demnach insoweit nicht möglich. Nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport können christenfeindliche Straftaten automatisiert nur für das Jahr 2017 ausgewertet werden, da das entsprechende Unterthema im bundesweit verbindlichen Themenfeldkatalog PMK erst zum 01.01.2017 eingeführt wurde. Im ersten Halbjahr 2017 wurden acht Fälle im Themenbereich „christenfeindlich“ registriert. Dabei handelte es sich in drei Fällen um Gewaltdelikte und in fünf Fällen um sonstige Delikte. Terrorismus- und Propagandadelikte waren nicht zu verzeichnen. b) Hierzu können - auch in Ermangelung einer allgemeingültigen Definition des Begriffs „Mobbing“ und der fehlenden strafrechtlichen Relevanz - keine Aussage getroffen werden. 2) a) Wie viele und welche Arten von Straftaten (insb. Gewalt- und Sexualdelikte), bei denen religiöser Hass gegenüber Christen zumindest mit ein Motiv war, sind dem Senat auch aus Sammelunterkünften zur Unterbringung sog. Flüchtlinge bekannt? b) Wie viele Fälle von Mobbing? c) Waren hierbei ausschließlich die Bewohner untereinander am Konflikt beteiligt, oder war auch das Wachpersonal involviert? d) Gibt es bestimmte Gruppen von Herkunftsstaaten, deren Angehörige besonders gehäuft bzw. besonders problematisch in Erscheinung treten? e) Lassen sich bestimmte, wiederkehrende Auslöser bzw. besonders konfliktträchtige Situationen erkennen? f) Besteht eine Korrelation zwischen den Mehrheitsverhältnissen in einer Sammelunterkunft und der Häufigkeit von Auseinandersetzungen? g) Welche Maßnahmen – z.B. Trennung nach Religion oder Ethnie, Einrichtung zentraler Beschwerdestellen, das Schaffen ausgewogener Mehrheitsverhältnisse in der Belegung – werden zur Vermeidung solcher Vorfälle getroffen? Zu 2.: a) Auf Grund der geringen Fallzahlen war nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zu der nachgefragten Tatörtlichkeit eine manuelle Auswertung der Fälle der Jahre 2014 - 2016 möglich. Im Jahr 2014 wurde kein christenfeindlicher Fall in einer Unterkunft für geflüchtete und asylbegehrende Menschen festgestellt. Im Jahr 2015 wurden zwei Gewaltdelikte registriert. Im Jahr 2016 waren fünf Gewaltdelikte und fünf sonstige Delikte und im ersten Halbjahr 2017 bislang ein Gewaltdelikt und ein sonstiges Delikt zu verzeichnen. b) Auf die Antwort zu Frage 1 b) wird verwiesen. c) Bei einem Gewaltdelikt aus dem Jahr 2015 war der Tatverdächtige Angehöriger des Sicherheitspersonals. Ob die restlichen Fälle von Bewohnerinnen und Bewohnern untereinander begangen wurden, ist dem Senat nicht bekannt. d) Weder bei den erfassten Opfern noch bei den bekannt gewordenen Tätern ist eine besondere Häufung eines bestimmten Herkunftslandes erkennbar. 4 e) und f) Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Da zudem die Belegung der Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte auf Grund laufender Zu- und Abgänge permanent fluktuiert, kann nicht von stabilen „Mehrheitsverhältnissen“ ausgegangen werden. g) Im Sozialdienst des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) gab es in den zurückliegenden Jahren nur eine geringe Zahl von Einzelfällen, in denen es auf Grund von Konfliktsituationen, die nicht vom Personal der Unterkunft eigenverantwortlich gelöst werden konnten, erforderlich war, in Abstimmung mit dem Sozialdienst eine weitergehende Lösung herbeizuführen. Dies führte in einigen, statistisch aber nicht gesondert erfassten Fällen, auch zur Verlegung betroffener Personen in andere Einrichtungen. Von Anfeindungen, Übergriffen o. ä. Vorfällen bedrohte oder betroffene Geflüchtete können sich jederzeit (auch anonym) an den Sozialdienst des LAF oder den Sozialdienst der Unterkunft oder jede andere öffentliche Dienststelle des Landes Berlin wenden. Daneben halten auch die Betreiberinnen und Betreiber sowie insbesondere die caritativen Einrichtungen vertrauliche Beratungs- und Unterstützungsangebote vor. Neben der Prävention werden auch weiterführende, individuelle Unterstützungsangebote vermittelt; der Sozialdienst kennt das Hilfenetz in Berlin für jede einzelne Fallkonstellation. Im Übrigen wird auf die nachfolgend in der Antwort zu Teilfrage 4 d) dargestellten Konzepte und Maßnahmen zur Gewährleistung eines gewaltfreien Zusammenlebens der Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften verwiesen. 3) a) Wie viel Wachpersonal wird pro Sammelunterkunft bzw. Anzahl an Bewohnern eingesetzt? b) Gibt es Beschwerden über Parteinahme, Mobbing oder gar konkrete Straftaten durch das Wachpersonal? c) Wie hoch ist der muslimische Anteil am Wachpersonal durchschnittlich? d) Gibt es eine Korrelation zwischen Beschwerden und muslimischen Anteil am Wachpersonal? e) Wird das Wachpersonal auf eine standardisierte Verfahrensweise im Umgang mit Gewalt oder Konflikten (insb. auch religiösen) geschult? Zu 3.: a) Eine pauschale Angabe lässt sich hierzu nicht treffen, da die Größe des für Wachschutzaufgaben eingesetzten Personalkörpers nicht nur von der Kapazität der Unterkunft abhängt. Vielmehr wird die erforderliche Personalstärke nach Maßgabe der individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung festgelegt. Hierbei werden Faktoren wie die bauliche Beschaffenheit bzw. Übersichtlichkeit (etwa im Hinblick auf verwinkelte Flure oder Etagen), einrichtungsspezifisch differierende Strukturen u. a. maßgebende Parameter berücksichtigt. Aus diesem Grund liegt ein einheitlicher Betreuungsschlüssel als Verhältnis von für Wachschutz/Sicherheit eingesetztem Personal und Kapazität der Einrichtung nicht vor und wäre auch nicht sachgerecht. b) Im LAF sind aktuell keine derartigen Vorkommnisse aktenkundig dokumentiert bzw. bekannt. 5 c) und d) Zu den in den Teilfragen beschriebenen Vorfällen bzw. Sachverhalten kann in Ermangelung einer diesbezüglichen statistischen Erhebung keine Aussage getroffen werden. In Bezug auf die Religionszugehörigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Wachschutzunternehmen wäre eine Erfassung zudem aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig. e) Über die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen für Flüchtlingsunterkünfte führt das LAF Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), jeweils in der zum Zeitpunkt der Absendung der o. g. EU- Bekanntmachung gültigen Fassung durch. Die Zuschlagsentscheidung (Wertung) wird auf Grundlage definierter Zuschlagskriterien und Gewichtungen getroffen. Hierbei wird auch die Qualität der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen berücksichtigt: Die Bieterinnen und Bieter sollen ihre Maßnahmen zur Schulung und Fortbildung des für den Standort vorgesehenen Personals aufgegliedert nach Zeitpunkt der Erstschulung/Fortbildung, Schulungs- oder Fortbildungsintervall, wesentliche Inhalte, externer Anbieter/interne Schulung darstellen in Bezug auf: • Grundsätze der interkulturellen Kommunikation und Kompetenz • Konfliktvermeidung und -bewältigung • Deeskalation • Stressbewältigung • Kindesschutz • Prävention von rassistischen oder flüchtlingsfeindlichen Anfeindungen • Bedarfe und Situationen von besonders schutzwürdigen Personengruppen • Umgang mit Traumata • Diversity-Kompetenz 4) a) Erfüllt Berlin seine Verpflichtungen aus der „EU-Richtlinie 2013/33/EU“ in Bezug auf Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen (vgl. Art. 21 )? b) Wie viele Einstufungen als „besonders schutzbedürftig“ sind bisher in Berlin vorgenommen worden? c) Erfüllt Berlin auch die darüber hinaus gehenden Mindeststandards des Familienministeriums insb. in Puncto Einrichtung neutraler Beschwerdestellen und Monitoring ? d) Sollten die o.a. Richtlinien bzw. Mindeststandards generell auch auf besonders schutzwürdige Minderheiten – wie z.B. Christen oder Homosexuelle – angewandt werden? Zu 4.: a) Das Land Berlin erfüllt die in der genannten Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen: In Berlin können u. a. im Rahmen der Erstaufnahme asylsuchender Menschen und auch zu einem späteren Zeitpunkt etwa durch den Sozialdienst des LAF oder bezirkliche Dienststellen Menschen mit besonderen Schutzbedürfnissen identifiziert werden. Die Verwaltung kooperiert in diesem Zusammenhang mit den spezialisierten Fachstellen des Berliner Netzwerks für besonders Schutzbedürftige (BNS). b) Eine förmliche „Einstufung“ findet nicht statt und wird vom Senat auch nicht als sachgerecht erachtet, da sich die individuelle Bedarfslage der aufgenommenen Menschen mit zunehmender Aufenthaltsdauer ändern kann und hierauf flexibel reagiert werden muss. Insofern wird auch keine Statistik über die Anzahl besonders schutzbedürftiger Menschen geführt. Nach auf dem Verwaltungsvollzug beruhender Einschätzung des Sozialdienstes des LAF liegen bei etwa 60 Prozent der Asylsuchenden im Zeitpunkt der Registrierung besondere Schutzbedürfnisse vor. 6 c) Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, die sich einer Konfliktsituation ausgesetzt sehen oder eine solche zumindest subjektiv wahrnehmen, sollten sich zunächst an die vor Ort tätigen Sozialbetreuerinnen und Sozialbetreuer sowie die Heimleitung wenden. Das in den Einrichtungen tätige Personal ist stets bemüht – und dazu im Übrigen auch vertraglich verpflichtet –, ein konfliktfreies Zusammenleben in der Einrichtung zu gewährleisten. Sollten die Betroffenen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, stehen auch im LAF Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung, um sich der Beschwerden anzunehmen. Vielfach wird auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich mit einem einrichtungsbezogenen Anliegen an den Sozialdienst bzw. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (ZAA) oder der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) im LAF zu wenden. Bei einer akuten Gefährdungslage für einzelne Bewohnerinnen und Bewohner, die vor Ort nicht behoben werden kann, bemüht sich das LAF um eine unverzügliche Verlegung betroffener Personen, um das Konfliktpotential zu entschärfen. Welche Personen für eine Verlegung in Betracht kommen, wird situativ nach den konkreten Umständen des Einzelfalls entschieden. Der Rechtsanspruch auf Unterbringung nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bleibt unbeschadet von der Beteiligung in einem Konfliktfall unberührt; der Eintritt von Obdachlosigkeit wird bei allen leistungsberechtigten Personen vermieden. Für gefährdete geflüchtete Frauen werden im Rahmen eines Gewaltschutzkonzepts u. a. Notplätze in besonders qualifizierten Einrichtungen vorgehalten; zu den Einzelheiten wird auf die Antwort des Senats vom 28.12.2015 auf die Schriftliche Anfrage 17/17580 vom 10.12.2015 verwiesen. Begleitende Unterstützung erhalten Betroffene durch diverse Beratungsstellen, die im Abschnitt V – „Hilfe in Notfällen“ – des mehrsprachig vom Beauftragten für Integration und Migration herausgegebenen Info-Papiers für Zuwanderinnen und Zuwanderer „Willkommen in Berlin“ aufgeführt sind. d) Grundgedanke des LAF ist eine Kultur der Gewaltfreiheit in den Flüchtlingsunterkünften. Aus diesem Grunde beinhalten die überarbeiteten Qualitätsanforderungen aus dem Jahr 2016 die Forderung nach Betreiberkonzepten, die u. a. auch ein Sicherheitskonzept/ Gewaltschutzkonzept enthalten, in dem zwingend ein Kinderschutzkonzept, ein Frauenschutzkonzept sowie ein Schutzkonzept für besonders schutzwürdige Personen beschrieben ist. Letztgenanntes Konzept betrifft neben Frauen und lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen sowie queeren Geflüchteten in gleicher Weise auch religiöse Minderheiten. 5) Das Netzwerk „Open Doors“ stellt fest: „Im Rahmen einer deutschlandweiten Erhebung hat Open Doors in Zusammenarbeit mit dem Zentralrat Orientalischer Christen in Deutschland (ZOCD), AVC („Aktion für verfolgte Christen und Notleidende“) und der Europäischen Missions-gemeinschaft (EMG) zwischen Februar und September religiös motivierte Übergriffe auf 743 christliche und 10 jesidische Flüchtlinge in deutschen Asylunterkünften 7 dokumentiert. Die Ergebnisse der Befragung belegen, dass es sich bei den massiven Diskriminierungen, Drohungen und tätlichen Angriffen keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern Gewalt gegen religiöse Minderheiten in Flüchtlingsunterkünften in ganz Deutschland gehäuft auftritt.“ a) Besteht eine Zusammenarbeit bzw. ein regelmäßiger Informationsaustausch in dieser Thematik mit „Open Doors“? „Für seinen Einsatz für Christen, die in deutschen Flüchtlingsunterkünften unter Übergriffen durch Muslime leiden, hat Pfarrer G. M. den „Stephanus-Preis“ erhalten. Er betreut die zur Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) gehörende Dreieinigkeitsgemeinde in Berlin-Steglitz.[...]Die Dreieinigkeitsgemeinde in Berlin-Steglitz gilt als Hochburg ehemaliger Muslime, die zum Christentum übergetreten sind. Zur Gemeinde gehören etwa 1.200 Flüchtlinge.“ b) Besteht eine Zusammenarbeit bzw. ein Informationsaustausch in dieser Thematik mit Hr. Pfarrer G. M.? Zu 5.: a) und b) Der Senat strebt einen konstruktiven, offenen und von gegenseitigem Respekt geprägten Dialog sowohl von staatlicher Seite mit allen in Berlin vertretenen Kirchen und Religionsgemeinschaften als auch zwischen den Religionen und ihren Organisationen untereinander an. Zielsetzung ist es, auf der Grundlage des im Grundgesetz manifestierten Wertekanons bestmögliche gesellschaftliche Voraussetzungen für ein friedliches Zusammenleben von Menschen unterschiedlichen Glaubensbekenntnisses und Menschen mit und ohne religiöse Bindung zu schaffen. Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit der Aufnahme von Geflüchteten. Insofern der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch mit bestimmten Gemeinden oder kirchlichen Amtsträgen vor anderen Glaubensgemeinschaften oder Personen Vorrang einzuräumen, widerspräche diesem Grundsatz und würde aus Sicht des Senats eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bzw. Privilegierung darstellen. Diese allgemeinen Feststellungen vorausgeschickt, hat der Sozialdienst des LAF in einem konkreten Einzelfall die Zusammenarbeit mit Herrn Pfarrer M. bestätigt. Im Übrigen wird auf die Antwort des Senats vom 10.01.2017 zu den Fragen 20 bis 26 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/10172 vom 20.12.2016 verwiesen. Berlin, den 11. September 2017 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-12138 S18-12138